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BGH Urteil vom 21.01.1983 – 2 StR 736/82

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 736/82 URTEIL 27.7.3

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Philipp Willi S EEE aus EEE <ort geboren ar GERNE 193;

zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Urkundenfälschung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Januar 1983 auf Grund der Hauptverhandlung vom 19. Januar 1983, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Niemöller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GB aus GENE

als Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 19. Januar 1983,

Justizangestellte EHER als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main

vom 2. Juli 1982,

1. soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen verurteilt worden ist, und

2. im Gesamtstrafenausspruch

mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

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II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen in drei Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine bestimmte Anzahl von sichergestellten Führerscheinformularen eingezogen.

Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft; sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat nur insoweit Erfolg, als die Annahme einer jeweils fortgesetzten Handlung in den Fällen der Urkundenfälschung in Rede steht. Diese Annahme hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte für EB 12 Führerscheine (Fall II 2) und 2 Bundespersonalausweise (Fall II 3) fälschte. Dieser brachte ihm die Personalien und Lichtbilder der jeweiligen Besteller. Der Angeklagte beschriftete die Formulare mit den entsprechenden Personalien, befestigte die zugehörigen Lichtbilder,

brachte den Stempel der ausstellenden Behörde an und überließ es dann EB oder den Abnehmern, mit dem Namen eines fingierten Sachbearbeiters der Behörde zu unterschreiben.

Die Urteilsfeststellungen geben keinen Aufschluß darüber, ob der Angeklagte die an den Führerschein- und Personalausweisformularen vorgenommenen Fälschungshandlungen jeweils auf Grund eines Gesamtvorsatzes begangen hat, wie er zur Bejahung einer Fortsetzungstat erforderlich ist. Ein solcher Gesamtvorsatz läge nur vor, wenn er sich - sei es von vornherein, sei es vermöge einer vor Beendigung des jeweils letzten Teilaktes vorgenommenen Erweiterung - auf sämtliche Teile der Handlungsreihe erstreckt hätte. Dies läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Daß der Angeklagte bereits bei der Fälschung des ersten Führerscheins entschlossen gewesen wäre, weitere elf Ausweise dieser Art zu fälschen oder mit solchen Fälschungen "so lange wie möglich" (BGHSt 26, 4, 7) fortzufahren, ist nicht festgestellt. Entsprechendes gilt für die Fälschungen der beiden Personalausweise. Die Gleichartigkeit der Begehungsweise reicht zur Bejahung einer fortgesetzten Handlung nicht aus.

Demgemäß ist die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen aufzuheben. Dies bedingt zugleich die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die weitergehende Revision ist unbegründet; sie deckt keinen Rechtsfehler auf. Es bleibt deshalb bei dem Schuldspruch wegen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen in drei Fällen und den dafür verhängten Einzelfreiheitsstrafen, auf deren Bemessung die - aufgehobene - Verurteilung wegen

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Urkundenfälschung keinen Einfluß gehabt hat. Die Einziehungsanordnung wird von der Teilaufhebung des Urteils ebenfalls nicht berührt.

Mösl Müller Meyer Maier Niemöller