Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 16.06.1982 – 2 StR 266/82

2. Strafsenat

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AS

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. Wlfgang HB „aus U zevoren am GEEREEEER 19.0 in OEEEED.

2. Theodor o un aus KOEEEEEB, geboren am Wie 9

wegen Betruges

BALG

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1982, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Müller

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

B. Maier

Theune

Niemöller

Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte u

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. September 1981 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe;

Das Landgericht hat die Angeklagten des gemeinschaftlich begangenen Betruges schuldig gesprochen und Wolfgang HB unter Einbeziehung zweier rechtskräftiger

Freiheitsstrafen von Je drei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten sowie Theodor Off zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts, Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Die umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt, Der Erörterung bedarf lediglich die bei den Straferschwerungsgründen angeführte Erwägung des Gerichts, die Angeklagten hätten "aufgrund. ihrer altersbedingten gereiften Persönlichkeit und ihrer beruflichen Fähig-Keiten über gute Voraussetzungen verfügt ..., ein straffreies Leben zu führen! (UA S. 87). Dies ist zwar kein Straferschwerungsgrund. Eine Gesamtschau der Taten und der vom Gericht angeführten Strafzumessungserwägungen läßt es jedoch als ausgeschlossen erscheinen, daß dieser Gesichtspunkt neben den die Angeklagten schwer belastenden anderen Umständen selbständige Auswirkung auf das Strafmaß hatte,

Müller Maier Theune Niemöller Gollwitzer