Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 16.06.1982 – 2 StR 193/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 193/82 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Mohammad Ashgar C EB zus MEEE- CD, zeboren am EEE 1942 in LEE
(Pakistan),
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1982, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
B. Maier
Theune
Niemöller
Gollwitzer
als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte in |
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. August 1981 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten
seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Diese Entscheidung greift er mit seiner Revision an.
Das Rechtsmittel, mit dem er geltend macht, die getroffenen Feststellungen rechtfertigten die Verurteilung nicht, hat keinen Erfolg.
Nach diesen Feststellungen drang der Angeklagte an der Spitze einer achtköpfigen mit Schlagwerkzeugen bewaffneten Gruppe abends in die Wohnung der Zeugen Bm ein, um nach einem vorangegangenen Streit ein sogenanntes Versöhnungsgespräch zu führen. Er selbst hatte sich vorsorglich mit einem Messer bewaffnet. Der Angeklagte Sprach zunächst mit Tufail BB. Die Zeugen ng fühlten sich aber bedroht und forderten den Angeklagten und seine Begleiter auf, ihre Wohnung zu verlassen. Diese Aufforderung wurde nicht befolgt.
Als der Zeuge Ijaz BEE daraufnin aus seiner Wohnung fliehen wollte, schlug ihn der Bruder des Angeklagten, Igbal Ci. mit einem peitschenähnlichen Kabel. Anschließend kam es zwischen dem Angeklagten und Tufail BER zu einem Handgemenge um ein Messer, bei dem Tufail vom Angeklagten und anderen Mittätern geschlagen wurde und Verletzungen erlitt. Das Landgericht geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, daß es sich dabei nicht um sein Messer handelte, sondern daß Tufail ein anderes Messer ergriffen hatte, um sich und Ijaz gegen die in seine Wohnung eingedrungenen Personen zu verteidigen. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung schlugen zunächst zwei andere
Täter aus der Gruppe des Angeklagten den Zeugen Ijaz BED mit einem Elektrokabel zu Boden, ehe der Bruder des Angeklagten dem Ijaz zweimal: mit Tötungsvorsatz
in den Bauch stach. Auch der Zeuge Aslan BB wurde geschlagen. Als der Angeklagte die Wohnung. der Zeugen BEER verließ, ürohte er ihnen weitere Maßnahmen und Schläge an, falls sie über die Vorfälle nicht schweigen würden.
Das Landgericht geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, daß er in erster Linie ein Versöhnungsgespräch führen wollte, stellt aber fest, daß er auch damit einverstanden war, den Zeugen BB einen "schmerzhaften Denkzettel zu verpassen", Spätestens als sein Bruder den Zeugen Ijaz BB angriff, habe er die (späteren) Verletzungen des Zeugen BR vorausgesehen und gebilligt.
Nach diesen Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht wegen gefährlicher (gemeinschaftlicher) Körperverletzung verurteilt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen von einem anderen, so nicht festgestellten Sachverhalt aus.
Weder war der Angeklagte "gegen seinen Willen in eine gefährliche Situation gekommen", noch war er "gezwungen", Tufail Be das Messer zu entwinden. Dieser durfte es zum Schutz gegen die Angreifer an sich nehmen und gegebenenfalls sogar einsetzen. Spätestens nachdem Igbal CB sen 1jaz BEE angegriffen und Tufail BR daraufhin zum Messer gegriffen hatte, wußte der Angeklagte, daß ein "Versöhnungsgespräch" nicht mehr nöglich war. Er konnte - so die Feststellungen des Landgerichts - eine
E
weitere Auseinandersetzung dadurch vermeiden, daß
er mit der von ihm geführten Gruppe die Wohnung verließ. Dazu wäre er auch verpflichtet gewesen. Er war nicht berechtigt, Tufail Bm gewaltsam das Messer zu entwinden und ihn dabei zu verletzen. Auch die den Zeugen BB von anderen Mitgliedern der Gruppe zugefügten Körperverletzungen sind dem Angeklagten zu Recht ais Mittäter angelastet worden.
Auch die Strafzumessungserwägungen sind frei von Rechtsfehlern,
Müller Maier Theune
Niemöller Gollwitzer