Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 17.05.1982 – 2 StR 54/82
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Diddl;
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 54/82 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Gerhard Dip zu: ZUMMEEEEEE. oe re}
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1982, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEEED aus GEB
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 1981, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Pd
Gründe§
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision ist begründet. Der Angeklagte hatte die Vernehmung des Zeugen R@®unter anderem zu folgendem Beweisthema beantragt:
"Der Zeuge hat den Verkäufern umfassende Aufklärung über das Wesen und den Ablauf der hier fraglichen Warentermingeschäfte, insbesondere auch über die Bedeutung der Options- und Doppeloptionsgeschäfte gegeben. Zu der Aufklärung der Verkäufer gehörte auch, daß die Firma H@ß als Stillhalterin über das Brokerhaus Ho nit Direktkontrakten
an die Börse geht."
Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die behaupteten Tatsachen könnten zugunsten
des Angeklagten so behandelt werden, als wären sie wahr. Zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, daß zwischen dieser Wahrunterstellung und der sonstigen Beweiswürdigung Widersprüche bestehen. Auf S. 23 UA heißt es, der Zeuge DEE habe ausgesagt, es sei ihm und den anderen Telefonverkäufern von dem Geschäftsführer Be sowie
dem Angeklagten erklärt worden, daß jede Option an der Börse "plaziert" werde. Dies ist dahin zu verstehen,
daß die Optionen dort erworben würden. In diesem Sinne hat sich gemäß den Urteilsgründen auch der Zeuge Mi geäußert. Nach seinen Bekundungen hat die FB (Repräsentantin der H@® in der Bundesrepublik Deutschland) nichts mit Direktgeschäften zu tun gehabt (S. 24 UA). Über die
Vernehmung des Zeugen GB ist im Urteil unter anderem festgehalten, er habe ausgesagt, ihm sei nicht klar gewesen, daß die Doppeloptionen der HB durch Direktkontrakte "abgesichert" worden seien (S. 24 UA). Zumindest diese - vom Landgericht als glaubhaft gewürdigten -— Bekundungen weichen von jenem Beweisthema ab. Sie haben aber, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist (S. 23 UA), zur Überzeugung der Strafkammer beigetragen, daß die Telefonverkäufer den Kunden gegenüber nur das angegeben haben, was in den Werbeprospekten stand. Demgegenüber war es das ersichtliche Ziel des Beweisamtrags, den Nachweis zu erbringen, daß die Telefonverkäufer umfassende Kenntnis von der Geschäftspraxis der Firma Hfß hatten und die Kunden hierüber informiert haben können. Die Verurteilung des Beschwerdeführers kann danach nicht bestehen bleiben. Zwar sind diese drei Zeugen nur in vier der zehn festgestellten Einzelfälle tätig geworden. Dennoch muß die (gesamte) Verurteilung schon deshalb aufgehoben werden, weil das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat und diese rechtliche Wertung keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Zudem ist nach dem vorstehend Ausgeführten nicht auszuschließen, daß sich ihre Bekundungen auch
in den anderen Fällen ausgewirkt haben.
Auf das sonstige Vorbringen des Angeklagten braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden.
II. Die Gründe des angefochtenen Urteils geben für die neue Verhandlung zu folgenden Hinweisen Anlaß:
1. Beim Handel mit Warenterminoptionen ist der für die Schadensberechnung maßgebende Zeitpunkt der Vertragsabschluß (BGH, Beschluß vom 23, Februar 1982
rt
- 5 StR 685/81 - zur Veröffentlichung bestimmt). Das schließt aber nicht aus, das Ausmaß eventueller Gewinne bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
2. Soweit Kunden mehrere Verträge (einschließlich roll-over-Geschäfte) abgeschlossen haben, sollten diese einzeln mit den jeweiligen Beträgen (Prämien und eventuelle Gewinne) aufgeführt werden.
3. Hinsichtlich der Frage der Stoffgleichheit in Fällen, in denen es dem Täter um eine Provision oder ein Honorar für von ihm vermittelte Vertragsabschlüsse geht, wird die Entscheidung BGH NJW 1961, 684 zu beachten sein.
4, Die betreffenden Beträge dürfen - auch bei der Strafzumessung - nur insoweit berücksichtigt werden, als sie dem Angeklagten aus nachgewiesenen Betrügereien zugeflossen sind.
Müller Meyer Maier
Theune Niemöller