Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Entscheidung vom 28.01.1982 – 5 StR 331/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Historisch wertvoll - JA - nein 7 nach Aussonderung An das Ö Bundesarchiv abzugeben

Beschluß in der Strafgaohe

gegen den Druckereiarbeiter

Anmed CO m .

ohne featen Wohnsitz,

geboren am EEE 1955 in rue (Libanon),

zur Zeit in Untersuchunghaft,

gesetzlicher Vertreter: Jugendamt beim Bezirksamt Tiergarten von Berlin

(Amtsvormund Fo),

wegen versuchten Totschlags

Der 5. ‚Strafe at des Bundesgeriohtshofs hat nach Anhörung, es (eneralbundesanwalts am 15, uni 1182 nach 3ygay/ SpA) = einstimmig - beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Jugendkamer - vom 28. Januar 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehöoben; zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden ' Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28.Mai 1982 (zu 2) Bezug,

&, Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine ‚andere Jugendkamner des Landgerichts zurlickverwiesen, dis auch üben gie Kosten der Revision

zu entscheiden hat, j

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