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BGH Urteil vom 21.10.1981 – 2 StR 297/81

2. Strafsenat

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I BUNDESGERICHTSHOF-

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 297/81 URTEIL 227.702

in der Strafsache

gegen

Kurt Manfred F @w zus x@B, geboren am

BE 9:2 in TB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1981, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Niemöller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. «az»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte BD

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom

16. Dezember 1980 wird verworfen. Jedoch wird das im Urteilstenor bezeichnete Datum dahin berichtigt, daß es statt "9.12.1978" richtig heißt:

"19, Dezember 1978".

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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- 3.

Gründe§

Jas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahis in 16 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 9.12.1978 (richtig: vom 19.12.1978) verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von finf Jahren verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet.

Diese Entscheidung greift der Angeklagte mit seiner Revision an. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt weder zum Schuldspruch noch zum Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.

Die Annahme eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird auch in den Fällen von den getroffenen Feststellungen getragen, in denen der Generalbundesanwalt dies - wie er in seiner Antragsschrift ausgeführt hat - vermißt. Das Landgericht hat für alle vom Angeklagten und seinem Mittäter begangenen Diebstähle festgestellt, daß die Täter sich zunächst durch Aufbrechen der jeweiligen Eingangstür gewaltsam Zugang zu den Häusern verschafften. Innerhalb der Häuser brachen sie zunächst die einzelnen Etagentüren und dann in der Regel die verschlossenen Zimmertüren, alle Schränke, Schreibtische, Schubladen und Kassetten gewaltsam auf (UA S. 36). Diese für alle Diebstähle getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Bewertung der Taten als besonders schwere Fälle im Sinne von § 243 Abs. 1

„u.

Nr. 1 und Nr. 2 StGB. Außerdem hnt das Landrericht zutreffend festgestellt, daß der Angeklagte gewerbsmäßig gestohlen hat (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Dem Angeklagten wurde somit zu Recht angelastet, daß seine Taten mehrere Regelbeispiele des § 243 StGB erfüllen und deshalb in mehrfacher Hinsicht als besonders schwere Fälle des Diebstahls zu bewerten

sind (UA S. 61). Nach allem ist die Revision zu verwerfen.

Mösl Müller Meyer

Theune Niemöller