Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 18.08.1981 – 1 StR 429/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AR
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 429/81 URTEIL
N
in der Strafsache
gegen
den Polizeihauptmeister Valentin Sg aus (gg , geboren am EEE 1925 in Me (Krs. SEE),
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 1981, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Woesner als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsaner, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EB aus MB =15 Verteidiger,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
. für Recht erkannt:
1.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 41. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben,
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.
n Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht Passau hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu der Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Volisteckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft jeweils mit der Sachbeschwerde. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten
1. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte am 9. November 1979 in Haarbach aus seiner Dienstwaffe Walther PP Kal. 7, 65 mm mindestens sechs Schüsse auf die Windschutzscheibe des in Fahrt befindlichen, vom Landwirt Georg MB zesteuerten BMW 518 abgegeben hat. Sämtliche Schüsse trafen die Windschutzscheibe oder den unmittelbar angrenzenden Bereich; drei Geschosse durchschlugen die Scheibe, ohne Meiili> zu verletzen. Die Schüsse wären nach den Feststellungen durchaus geeignet gewesen, auch tödliche Verletzungen des Fahrers herbeizuführen. Diese Gefahr habe der Angeklagte klar erkannt. Aus dem Umstand, daß der Angeklagte trotz der von ihm erkannten "äußersten Gefährlichkeit" seines Verhaltens dennoch die Schüsse abgegeben habe, schließt die Kammer, daß er den Eintritt des tatbestanäismäßigen Erfolgs mindestens billigte (UA S. 10, 34/35).
2, Das Landgericht nimmt zutreffend auf die Grundsätze Bezug, die die Rechtsprechung zum bedingten Tötungsvorsatz entwickelt hat (vgl. insbesondere BGHSt 7, 363, 369; BGH bei Holtz MDR 1980, 812; BGH NStZ 1981, 22). Ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils liegt jedoch
darin, daß es sich nicht mit der naheliegenden Möglichkeit bewußt fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten auseinandergesetzt hat (zur Abgrenzung vgl. BGH GA 1979, 106, 107;
BGH VRS 59, 183, 184). Hierzu bestand Anlaß, weil der festgestellte Sachverhalt auch Anhaltspunkte dafür bietet, der Angeklagte könne bei Abgabe der Schüsse ernsthaft darauf vertraut haben, MB nicht tödlich zu treffen. Dazu gehören folgende Umstände:
a) Nach den Feststellungen schoß der Angeklagte auf die Windschutzscheibe, nicht auf “REED (v4 Ss. 10, 24, 31). Weil die Schüsse nahezu frontal und aus kurzer Entfernung abgegeben wurden (VA S. 10), bot die Scheibe ein relativ großes Ziel. Ein geübter und treffsicherer Schütze, als der der Angeklagte möglicherweise gelten kann (UA S. 9, 34), hatte es demnach in der Hand, durch die Plazierung seiner Schüsse den hinter der Scheibe erkennbaren Fahrer nach Belieben mehr oder weniger stark zu gefährden. Die Schüsse waren also durchaus nicht von der gleichen extremen Gefährlichkeit. Unter - dieser Voraussetzung können aus Treffern im Bereich der Beifahrerseite nicht unbedingt dieselben Schlüsse zum inneren Tatbestand gezogen werden wie aus Treffern im Bereich der Fahrerseite, Die im letztgenannten Bereich festgestellten beiden Defekte (ua S. 12/13) können andererseits durch Schüsse verursacht worden sein, die abgefeuert worden waren, nachdem sich Me] hinter dem Lenkrad abgeduckt hatte (UA S. 14, 26, 35/36).
b) Nach den Feststellungen bezweckte der Angeklagte mit seinem Verhalten, das Fahrzeug zum Stehen zu bringen und den Polizeieinsatz dadurch zu beenden (vA S, 10, 36).
-5_ W/d
Ziel des Polizeieinsatzes war, Meile festzunehnen und in das Bezirkskrankenhaus Mainkofen einzuliefern
(UA S, 27). Wenn der Angeklagte die polizeiliche Maßnahme zum Erfolg führen wollte (UA S. 10), dann ging
sein Interesse dahin, MB nicht zu erschießen, zumal sich der Vorgang in heimischer Umgebung, am hellichten Tag und vor den Augen zahlreicher kritischer Beobachter abspielte (UA S, 9). Andererseits bleibt offen, auf welche Weise die Schüsse das Fahrzeug zum Stehen bringen sollten. Auch mit diesen Gesichtspunkten hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt,
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, daß ein minder schwerer Fall des versuchten Totschlags im Sinne von § 213 StcB vorliegt (UA S. 42/48). Dieses Ergebnis ist auf dem Boden der bisherigen Feststellungen deshalb zu beanstanden, weil zu besorgen ist, das Landgericht habe bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung aller für die Wertung von Tat und Täter bedeutsamen Umstände (BGH bei Dallinger MDR 1975, 542; BGH GA 1980, 143) wesentliche belastende Gesichtspunkte außer Betracht gelassen,
Diese liegen in erster Linie im Ausmaß der Pflichtwidrigkeit und der Schuld, Die Strafkammer hat an anderer Stelle zu Recht hervorgehoben, daß der Angeklagte in eklatanter Weise gegen Grundprinzipien polizeilichen Verhaltens verstoßen hat (UA S. 49). Das Versagen des
beschränkten Umfang entlasten, weil er ohne zwingenden Anlaß auf eigene Faust gehandelt hat (vgl. UA S. 49), Das
Versagen der dienstjüngeren Kollegen MD ur: Hgg kann dem Angeklagten entgegen der Auffassung des Land-
Sieben Minuten mehrfach wiederholt hat (UA Ss, 10/11). Auch dieser Umstand hätte in die Abwägung einbezogen werden müssen,
Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler bedarf die Sache neuer Verhandlung.
Woesner Ulsamer Maul Schikora Foth