Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 13.08.1981 – 5 StR 697/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
23 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Günter Heinrich H ib aus mp dort geboren am EEE 935%,
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9,Februar 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Rebitzki als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht (un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB au: EB
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor v.B als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und
des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 13.August 1981 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwenligen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
1. Die Revision des Angeklagten, der Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, Ohne Rechtsfehler hat das Schwurgericht festgestellt, daß der Angeklagte den für eine gefährliche Körperverletzung in der Form der lebensgefährdenden Behandlung erforderlichen Vorsatz hatte, als er sein etwa acht Wochen altes Kind "mit einer kreisenden Armbewegung" und "großer Wucht" an die Wand warf (UA S.6,11). Im übrigen läßt das angefochtene Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
2. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge vergeblich gegen die Annahme eines freiwilligen Rücktritts vom unbeendeten Tötungsversuch. Mit der Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes im Augenblick des wWurfes ist die Annahme (UA S.6,12)
nicht unvereinbar, daß der Angeklagte möglicherweise "bei Tatbe-
ginn keinen bestimmten Plan hatte, das Kind vielmehr wahllos und mehrfach gegen die Wand werfen wollte."
Auch ist die Feststellung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte nach dem Wurf "nicht davon ausging, das Kind könne wegen der erlittenen Verletzungen sterben, er vielmehr glaubte, das Kind sei trotz des Wurfes nicht ernstlich verletzt" (UA S.12), ohne erkennbaren Rechtsfehler begründet, Der Tatrichter durfte diese Überzeugungaus den "Erklärungen des Angeklagten unmittelbar nach der Tat" und seinem "Verhalten - insbesondere dem Versuch, den Säugling noch zu füttern, "
(UA S.12) gewinnen, zumal in den Augenblicken nach der Tat als Verletzungen des Kindes zunächst nur ein Anschwellen des Kopes sowie ein leichtes Bluten aus der Nase wahrnehmbar waren,
während der Angeklagte das schreiende Kind streichelte und
versuchte, es zu beruhigen (UA S.6).
. 23 Die Würdigung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt des freiwilligen Rücktritts vom unbeendeten Tötungsversuch steht nicht in Widerspruch zu den hierfür geltenden Rechtsgrundsätzen.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Rebitzki