Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 05.08.1981 – 2 StR 255/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AK
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 255/81 URTEIL
a
in der Strafsache
gegen
die Serviererin Hannelore BED aus DD. geboren am «En 1952 in PP, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
>. FL
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EEE» in der Verhandlung, Bundesanwältin HM pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 10. Februar 1981 wird verworfen,
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels,.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision rügt sie die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Angeklagte der Frau Kg in deren Wohnung morgens um 4.15 Uhr ein Schnappmesser mit ca. 8,5 cm Klingenlänge in den Oberbauch gestochen und dabei "billigend in Kauf" genommen, Frau KB "tödliche Verletzungen zuzufügen. Danach lief sie fluchtartig aus der Wohnung, ... warf unterwegs das Messer weg und stellte sich gegen 6.00 Uhr freiwillig der Polizei" (UA S. 5).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin begegnet die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes keinen rechtlichen Bedenken. Ausgehend von der grundsätzlichen und allgemein bekannten Lebensgefährlichkeit eines in den Oberbauch geführten Messerstichs hat die Strafkammer den Schluß gezogen, daß auch die Angeklagte um diese Gefahr wußte und, wenn sie dennoch zustach, den Tod der Frau K@B pilligend in Kauf nahm (UA S. 6). Das ist nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen vorbringt, sind unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist weiter die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, die Angeklagte habe geglaubt, bereits mit dem einen Stich alles getan zu haben, was ohne weiteres Zutun zum Tod des Opfers
führen werde. Die Frage des Rücktritts vom beendeten Versuch hat das Gericht allerdings unerörtert gelassen.
Das gefährdet aber entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts den Bestand des Urteils nicht. Strafbefreiender Rücktritt hätte nur in Betracht kommen können, wenn die Angeklagte im Zeitpunkt ihrer Selbstgestellung
1 3/4 Stunden nach der Tat damit gerechnet hätte, Frau K@P habe infolge ihrer schweren Verletzung bis dahin keine Hilfe holen können, sei aber dennoch am Leben und
'zu retten. Für eine solche Vorstellung der Angeklagten bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt, Die Angeklagte und ihr Verteidiger haben sich in der Hauptverhandlung offensichtlich nicht darauf berufen,
zumal auch die Revision in dieser Hinsicht nichts vorträgt. Unter den gegebenen Umständen waren dahingehende Erörterungen in den Urteilsgründen nicht geboten, ihre Unterlassung stellt keinen Rechtsfehler dar.
Auch andere Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten sind nicht ersichtlich,
Schumacher Mösl Meyer Maier Theune