Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 22.01.1981 – 5 StR 434/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Heinz S c rn EB aus dort geboren an EEE 1323,

- Sachbezeichnung: SW u.a. -

wegen fahrlässiger Hehlerei

- 2.

BLHa

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8.5eptember 1981, an der teilgenommen haben:

für

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Horstkotte Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt msn

als Verteidiger,

Justizangestellte up

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten Sch wird das Urteil des Landgerichts Berlin

vom 22.Januar 1981 im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte der fahrlässigen Hehlerei nach § 18 des Üesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen in

45 (nicht 44) Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

AP Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Hehlerei an Gegenständen aus unedlem Metall in 44 Fällen zu einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt Aufklärungsrügen und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Sie hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig. Der Beschwerdeführer nennt nicht die Beweismittel, mit denen die Strafkammer die von ihm vermißte Aufklärung hätte vornehmen sollen. Soweit er beanstandet, die Strafkammer hätte die Mengen des vom früheren Mitangeklagten SW an andere Abnehmer gelieferten Stehlgutes und ferner für jede seiner Lieferungen den Erhaltungszustand der Behälter aufklären müssen, sind weder bestimmte Beweisbehauptungen angegeben noch ist mitgeteilt, welche für den Beschwerdeführer günstige Beweisergebnisse zu erwarten gewesen wären.

2. Die Einzelausführungen zur Sachbeschwerde decken materiellrechtliche Urteilsmängel nicht auf. Daß Siebert den Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit vor den vom Schuldspruch erfaßöten Fällen gleichartig beliefert hat, entkräftet nicht die Erwägungen, aus denen das Landgericht die Prüfungspflicht des Beschwerdeführers als verletzt ansieht. Hierfür durfte es sich auf den Umstand, daß sich die gelieferten Behälter "zu einem großen Teil in einem unbeschädigten, gebrauchstüchtigen Zustand" befanden (UA S.4), auch ohne Feststellung des genauen Anteils dieser Behälter an jeder einzelnen Lieferung mit stützen. Seine aus den Liefermengen hergeleiteten Schulderwägungen schließlich sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch die umfassende Nachprüfung des Urteils auf die

allgemeine Sachbeschwerde läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht erkennen. Daß der Beschwerde-

-u-

rn AG

führer jedesmal den Marktpreis zahlte, schließt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts eine Bereicherungsabsicht nicht aus, da er die Ankäufe zum Zwecke gewinnbringenden Weiterverkaufs tätigte.

5. Dagegen bedarf der Schuldspruch einer Einschränkung, Er bezieht den Ankauf vom 19.April 1977 ein (UA 5.20), obwohl die Strafkammer das Verfahren auf die nach diesem Tag getätigten Ankäufe beschränkt hat. Der Senat kann die Änderung selbst vornehmen. Es ist auszuschließen, daß der Tatrichter die Gesamtstrafe bei Vermeidung seines Fehlers geringer festgesetzt hätte.

Herrmann Fleischmann Horstkotte

Rebitzki Niepel