Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 13.01.1981 – 5 StR 659/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen
Günter WED au: Du, geboren am 1956 in Kin
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13.Januar 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt REED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. au: zen
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23.Juli 1980 wird verworfen. Die Kosten der Revision und die dem
Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
- 3 - £
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Aussetzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Es hat von einem Schuldspruch wegen Raubes mit Todesfolge und Aussetzung mit Todesfolge deshalb abgesehen, weil es insoweit ein leichtfertiges oder auch nur fahrlässiges Verhalten des Angeklagten nicht festzustellen vermochte.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt mit Einzelausführungen Verletzungen sachlichen Strafrechts zum Vorteil des Angeklagten. Sie bleibt ohne Erfolg.
Zutreffend geht die Revision davon aus, daß der durch Ertrinken eingetretene Tod des Rentners Be den Angeklagten "nur zugerechnet" werden kann, wenn er in der konkreten Situation die Folgen seiner Tat voraussehen konnte und mußte (BGHSt 24,31,37; 213,215; BGH bei Dallinger MDR 1973,18). Der Revision ist einzuräumen, daß die Einzelausführungen des Urteils hierzu - vor allem zu den Vorstellungen des Täters vom Kausalverlauf - nicht eindeutig sind. Sie lassen jedoch in ihrer Gesamtheit noch erkennen, daß die Jugendkammer im Ergebnis von diesen Grundsätzen nicht abgewichen ist.
Herrmann Fleischmann Schuster
Horstkotte Niepel