Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 21.03.1979 – 2 StR 92/79

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 92/79 BESCHLUSS

VER’

in der Strafsache

gegen

die Friseuse Margot 0 WEHEN zus :eEEEEN-LEHE, geboren am EEE 1952 in SEEENEEEENEED,

wegen Hehlerei

73

02%

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 1979 beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten ONE

wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom

21. September 1978, soweit es sie betrifft,

mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Feststellungen des Urteils sind unklar und nicht frei von Widersprüchen. Ihnen ist nicht einwandfrei zu entnehmen, ob die Angeklagte nur die Teppiche im Gesamtwert von 16.000.- DM oder alle in den "Club Au" gebrachten Sachen im Gesamtwert von über 31.000.- DM (vgl. UA Bl. 15, 16, 19) gehehlt haben soll. Was die innere Tatseite betrifft, stellt die Strafkammer UA S. 18 fest, daß die Angeklagte mit der strafbaren Herkunft der Sachen gerechnet und den bedingten Vorsatz gefaßt habe, nachdem der Dieb Waren im Werte von über 30.000.- DM für die Ausstattung des Clubs herangeschafft hatte. Danach würde die Angeklagte zur Zeit, als sie die Sachen erlangte, überhaupt noch keinen strafbaren Vorsatz gehabt haben. Daß die Angeklagte nach diesem Zeitpunkt noch irgendwelche Hehlereihandlungen begangen hat, ist nicht festgestellt, obwohl die Strafkammer UA S. 26 von einer weiteren etappenweisen Heranschaffung gestohlener Ware ausgeht. Letzteres steht nicht im Einklang damit, daß insgesamt nur Waren im Gesamtwert über 31.000.- DM vom Dieb beigebracht wor-

den sind. Bisher steht also noch nicht einwandfrei eine Hehlerei fest. An andereren Stellen des Urteils heißt es, der Angeklagten sei, als die Waren in den Club geschafft wurden, klar gewesen, daß hier nicht alles mit rechten Dingen zuging (UA Bl. 23, 25), und sie habe die strafbare Herkunft billigend in Kauf genommen, was den bedingten Vorsatz bedeuten würde. Hinsichtlich der bisher nicht festgestellten weiter etappenweise herangeschafften Ware nimmt die Strafkammer direkten Vorsatz an (UA Bl. 26). Wegen dieser Unklarheiten und Widersprüche ist das Urteil aufzuheben.

Schumacher Kirchhof Mösl

Meyer Maier