Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 19.07.1978 – 2 StR 87/78

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 87/78 URTEIL AUT?

in der Strafsache

gegen

1. den Arbeiter Mohei Al-Deen H EEE au: FO, zeboren am «EEE 1947 in S@BP/Jordanien, zur Zeit in Untersuchungshaft, Jordanier,

@. den Arbeiter Kaid Mg :.: "ou ,

Jordanien, zur Zeit in Untersuchungshaft, Jordanier,

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Albrecht Mayer Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt I) aus FEED

als Verteidiger für den Angeklagten

’ Justizhauptsekretär BP——

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 7. April 1977 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung zu je drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre Revisionen, mit denen sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügen, bleiben erfolglos.

1. Die Strafkammer ist von der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin Marita SED üperzeugt. In diesem Zusammenhange heißt es im Urteil:

"Insbesondere ergeben sich keine Zweifel an

der Glaubwürdigkeit der Zeugin daraus, daß diese in ihrer richterlichen Vernehmung am 12.12.1974 angegeben hat, telefonisch bedroht ‘worden zu sein, während sie in der Hauptverhandlung angegeben hat und dies auch von ihrem Vater als Zeugen bestätigt worden ist, daß sie nicht telefonisch, sondern der Vater durch eine Junge Frau, die ihn aufgesucht hatte, bedroht worden ist, wenn die Anzeige nicht zurückgenommen werde. Die Zeugin hat bei dieser richterlichen Aussage am 12.12.1974 keinen Meineid geleistet, da sie diesen letzten Teil der Aussage nach dem vorliegenden Protokoll nicht beeidet hat."

In Wirklichkeit war die ganze Aussage eidlich, was sich aus den dienstlichen Äußerungen in Verbindung mit dem Protokoll ergibt. Die Angeklagten leiten hieraus eine

-u-

Aufklärungsrüge ab. Sie hat keinen Erfolg, weil das Urteil zumindest auf diesem Fehler nicht beruhen kann; denn die Strafkammer führt weiter aus:

"Es 1äßt sich jedoch auch noch nicht einmal feststellen, daß die Zeugin damals vorsätzlich die Unwahrheit gesagt hat, auch wenn sie in ihrer jetzigen Aussage angegeben hat, wenn sie damals Derartiges gesagt habe, so habe sie geschwindelt. Denn ihre damalige Aussage wird dadurch erklärlich, daß die Bedrohung mehr als ein halbes Jahr zurücklag und sich tatsächlich gegen die Zeugin, welche die Anzeige erstattet hatte, richtete. Es ist daher durchaus denkbar, daß die Zeugin bei dieser richterlichen Vernehmung guten Glaubens war, die Wahrheit zu sagen, wenn sie erklärte, selbst telefonisch bedroht worden zu sein. Es spricht für die Glaubwürdigkeit der Zeugin wesentlich, daß

die Drohung durch den Besuch der jungen Frau bei dem Vater tatsächlich geschehen ist und sich diese Bedrohung gegen die eigentliche Anzeigeerstatterin, nämlich die Zeugin sg», und nicht gegen ihren Vater, richtete. Die Zeugin hat also den Kerngehalt dieser Aussage nicht frei erfunden. Ihre übrigen Angaben zum eigentlichen Tatgeschehen bleiben deshalb in vollem Umfang glaubhaft."

Da die Strafkammer der Zeugin guten Gjaubens zubilligt, ist es für die Beweiswürdigung nicht von wesentlicher Bedeutung, ob die frühere Aussage beeidigt oder unbeeidigt war. |

2. Auch die Nachprüfung des Urteiis auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Schumacher Kirchhof Mayer

Baumgarten Meyer