Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1978

BGH Urteil vom 21.02.1978 – 5 StR 593/77

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 StR 593/77 Z2N2. 7

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Tadeusz K o (EEE aus AEEB-Süd,

geboren am W.EEB 1926 in TB (Westpreußen),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter Untreue

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.Februar 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Richter am Landgericht EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt mp aus EB als Verteidiger,

Justizamtsinspektor @. EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11.Mai 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten

der Revision zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3-

Gründe§

Der Tatrichter hat seine Annahme, der Angeklagte habe sich in der Zeit vom 1.Januar 1970 bis zum 31.August 1971 der fortgesetzten Untreue zum Nachteil der Firma Johann ICE schuldig gemacht, nicht auf bestimmte Feststellungen über Handlungen oder Unterlassungen des Angeklagten gegründet.

In ihrem Kern besagen die getroffenen Feststellungen nur, daß der Angeklagte bis zum 31.August 1971 die Schallplattenabteilung der Firma Johann IB geleitet hat und daß der Wert des dort am 15.0ktober 1971 vorgefundenen Schallplattenbestandes hinter dem Wert zurückgeblieben ist, den der Bestand nach der Fortschreibung der Inventur vom ' 31.Dezember 1969 hätte haben müssen. Aus Indizien folgert das Landgericht, daß der Angeklagte die genannte Differenz verursacht hat, indem er der Firma Johann ICEB Schallplatten "vorenthielt", die auf seine Veranlassung bestellt und durch die Firma bezahlt wurden. Das Landgericht trifft keine Feststellungen darüber, wie oft, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise der Angeklagte der Firma Johann ID Schallplatten "vorenthalten" hat. Ungeklärt ist die Zahl der Nyorenthaltenen" Platten sowie ihre Zuordnung zu den verschiedenen Lieferanten. Offen bleibt auch, ob diese Platten in den Gewahrsam der Firma Johann IB selangt waren und ob der Angeklagte sie veräußert hat (UA S.23-24). Die Hinweise auf Fahrten des Angeklagten zu Plattenlieferanten (UA S.67 ££), die Umgehung der Wareneingangsstelle (UA S.91 ff), die Wertabschreibungen (UA S.65 ff) und die von dem Angeklagten vorgenommene Inventur zum 31.Dezember 1970 (UA S.96 ff) betreffen nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe lediglich Indizien; sie beschreiben nicht die der Verurteilung zugrunde gelegte Tathandlung. Soweit das Landgericht Methoden des unredlichen Erwerbs von Schallplatten erörtert (UA S.93 £), handelt es sich nur um die Darlegung von Möglichkeiten, nicht dagegen um Feststellungen, auch nicht um alternative Tatsachenfeststellungen.

- k-

„u.

In dem Fehlen hinreichend bestimmter Feststellungen liegt ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils, der zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache führt.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte