Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 30.11.1977 – 2 StR 506/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

02 094

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 506/77 URTEIL 30 19:77

in der Strafsache

gegen

den Maler Horst Michael . EEE zu: TEE, dor: geboren am GE 1951, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

b2

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1977,an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. wWillms Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 12. Mai 1977 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

v3

- 3 -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf den Fall der Vergewaltigung (Karoline WB) beschränkte Revision des Angeklagten rügt erfolglos die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Revisionsausführungen beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die fehlerfreie Beweiswürdigung. Auch die weitere Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keine rechtliche Beanstandung erbracht. Insbesondere ist die Feststellung der Strafkammer, an der strafrechtlichen Verantwortung des Angeklagten bestehe kein Zweifel, einwandfrei schon im Hinblick darauf, daß dieser nur wenige Stunden nach der Tat lediglich eine BAK von 0,4 %o hatte. Weitere Ausführungen hierzu waren nicht erforderlich.

Schumacher willms Müller

Baumgarten Meyer