Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 26.10.1977 – 2 StR 337/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StR_337/7 URTEIL 26,10, 77
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Wilhelm Peter L (EEE
aus KÜCHE, zevoren an 1935 ir won.
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
ji or
u
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Oktober 1977, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Willms
Kirchhof
Baumgarten
Dr. Meyer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär (EEEEEEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 21. März 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, im übrigen freigesprochen worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Auf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchgreift.
Soweit der Angeklagte wegen Vornahme sexueller Handlungen an seiner Stieftochter Petra verurteilt worden ist, hat die Strafkammer nicht angegeben, um wieviele Einzelakte es sich handelte. Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung war das Landgericht nicht von der Pflicht befreit, zur Bestimmung des Schuldumfangs die Mindestzahl der Teilakte festzustellen. Weder läßt sich der Mindestschuldumfang dem Urteil auch ohne Zahlenangabe entnehmen, noch handelt es sich um einen Fall, in dem die Tatzeiten genau feststehen und auszuschließen ist, daß eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann.
Abgesehen von diesem Mangel weist das Urteil einen weiteren Rechtsfehler auf, der in beiden Verurteilungsfällen (Stieftöchter Petra und Brigitte) von Bedeutung ist. Dem Angeklagten war in einem früheren Strafverfahren zur Last gelegt worden, schon 1970 unzüchtige Handlungen an seiner Stieftochter Petra begangen zu
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haben. Von diesem Vorwurf war er damals freigesprochen worden. Das im anhängigen Verfahren ergangene Urteil läßt nicht ersehen, daß die Strafkammer aufgrund eigener Feststellungen als erwiesen erachtet hat, daß sich der Angeklagte doch jener Taten schuldig gemacht hatte. - Auf Seite 20 UA wird lediglich die Möglichkeit verneint, daß Petra durch ihre Mutter zu einer falschen Aussage in dem vorausgegangenen Verfahren verleitet worden war. - Trotzdem heißt es in dem angefochtenen Urteil, der Angeklagte habe, kurz nachdem das Kind Anfang 1974 in den Haushalt der Familie zurückgekehrt sei, begonnen, sich ihm "erneut" unsittlich zu nähern (S. 7 UA). Wegen des Fehlens ausreichender Beweiserörterungen hierzu läßt sich nicht mit Sicherheit verneinen, daß die Strafkammer unerwiesene Vorgänge zum Nachteil des Angeklagten verwertet hat. Angesichts der besonderen Beweissituation kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß dieser Mangel die Überzeugungsbildung der Strafkammer bezüglich der dem Angeklagten im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Taten beeinflußt hat.
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Das Urteil muß deshalb in beiden Verurteilungs-
fällen aufgehoben werden. Schumacher willms
Baumgarten Meyer
Kirchhof