Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 21.06.1977 – 5 StR 155/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_155/77 aTıb- 77
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Hausmeister Werner S m au: > dm, dort geboren am ( 1515,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs mit einem Kinde u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.Juni 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof,.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Fleischmann Schuster als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr (BB aus EB, Referendar EB für Rechtsanwalt il au: BRD
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor v.8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19.Oktober 1976 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision
der Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen notwendigen Mehrauslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter homosexueller Handlungen in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch von Kindern zu drei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte ficht das Urteil in vollem Umfang, die Staatsanwaltschaft greift es nur insoweit an, als das Landgericht es abgelehnt hat, die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten anzuoränen.
Die Revision des Angeklagten, die nur die allgemeine Sachrüge erhoben hat, ist offensichtlich unbegründet. Zwar tragen die Feststellungen die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges nicht. Nach Lage des Falles wird der Angeklagte hierdurch aber nicht beschwert.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls ohne Erfolg. Allerdings liegen die formellen Voraussetzungen des 8 66 Abs.1 und Abs.2 StGB bei dem Angeklagten vor. Das Landgericht hat bei ihm auch einen Hang zu homosexuellen Handlungen mit Kindern und Jugendlichen festgestellt. Dieser richtet sich jedoch nicht auf erhebliche Straftaten. Der Angeklagte hat in seiner Wohnung mit mehreren Jungen homosexuelle Handlungen
vorgenommen. Alle Jungen sind aus eigenem Antrieb zu ihm gekommen oder von anderen Jungen mitgebracht worden. Sie hatten schon Erfahrungen- mit homosexuell veranlagten Männern oder wußten zumindest, was sie in der Wohnung erwartete.
Der Angeklagte behandelte sie alle freundlich und wandte
in keinem Fall Gewalt oder Drohungen an. Die Jungen kamen
ihm sehr entgegen und beteiligten sich bereitwillig an
den homosexuellen Spielen. Er hatte "manchmal Schwierigkeiten ..., sie wieder loszuwerden" (UA 3.10). Ein seelischer Schaden, der durch die Tat verursacht sein könnte, hat sich bei keinem von ihnen feststellen lassen. Nach der Überzeugung der Strafkammer sind von dem Angeklagten auch in Zukunft schwerwiegendere Taten nicht zu erwarten. Bei dieser Sachlage
gehört er nicht zu dem besonders gefährlichen Täterkreis, für den die Sicherungsverwahrung geschaffen ist.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen und auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil im Strafausspruch aufzuheben,
Sarstedt Schmidt Herrmann Fleischmann Schuster