Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 13.12.1973 – 4 StR 582/73

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 582/73 URTEIL LITER?

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Herbert S EB aus no ——R geboren an EEE 955 in KB Pommern,

zur Zeit in Haft,

wegen versuchter Notzucht u. a.

4

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 13. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer,

die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Mayr Dr. Dr. Spiegel Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin ME in der Verhandlung, Richter am Amtsgericht Wei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter gen als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Juni 1973 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet, Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Das Landgericht hat sich von der Glaubwürdigkeit der Zeugin FEB auf Grund verschiedener Umstände überzeugt. Eine weitere Beweiserhebung zu dieser Frage erübrigtesich. Warum der geschlechtlich nicht abnorm veranlagte Angeklagte seinen Geschlechtstrieb an einer 76 Jahre alten Frau zu befriedigen versuchte, hat das Landgericht mit Hilfe zweier Sachverständiger geklärt. Auch hierzu drängte sich eine weitere Beweiserhebung nicht auf.

Schuld- und Strafausspruch sind frei von Rechtsfehlern. Auch die Unterbringungsanordnung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Begründung ist zwar knapp, sie reicht aber angesichts der Feststellungen über die Taten und die Persönlichkeit des Angeklagten aus. Ob er die Taten im Alkoholrausch begangen hat, kann auf sich beruhen. Die Feststellungen des Landgericht ergeben jedenfalls

zweifelsfrei, daß er sic im ursächlichen Zusammenhang mit seinem Hang begangen hat, im Übermaß geistige Getränke zu sich zu nehmen. Der Angeklagte trinkt seit seinem 22. Lebensjahr gewohnheitsmäßig. Seine Ehe ist an diesem Hang zerbrochen. Die Feststellungen ergeben ferner, daß der Angeklagte auf Grund seines Hanges immer wieder Alkohol in Mengen genießt, die das gesundheitlich verträgliche Maß überschreiten (vgl.

BGHSt 3, 340, 349). Diese Sucht hat bei ihm bereits

zu einer beginnenden Zerstörung der Persönlichkeit geführt. Die Taten, zwei mit körperlichen Mißhandlungen verbundene Notzuchtsversuche an der 76 Jahre alten Mutter seines Arbeitskollegen, hat er in stark alkoholisiertem Zustand verübt. Sie sind nach der auf die Gutachten zweier Sachverständiger gestützten Überzeugung des Landgerichts nur durch eine weitgehende, auf jahrelangen Alkoholmißbrauch zurückzuführende Depravation der Persönlichkeit zu erklären. Sie sind Verfallsdelikte, die für einen durch Alkoholmißbrauch depravierten Menschen typisch sind. Das Landgericht hat schließlich rechtlich einwandfrei dargelegt, gestützt auf die sachverständigengutachten, daß die Unterbringung des Angeklagten erforderlich ist, um ihn an ein gesetz-

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mäßiges und peordnetes Leben zu gewöhnen, und das ihm durch die Freiheitsentziehung allein nicht geholfen werden kann.

Meyer Börtzler Mayr Spiegel Hürxthal