Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 08.11.1973 – 4 StR 514/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 514/73 URTEIL FIRE
in der Strafsache
gegen
den Fußbodenleger Hans BB zus CHE, geboren am 1955 in DEEP.
wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Mayr Hürxthal Salger als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 9. Februar 1973 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmit-
tels und die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
GRÜNDE§
Der Angeklagte BB hop am 15. April 1972 im Auftrag seiner Arbeitgeberin mit einer Planierraupe eine Baugrube aus. Die Raupe war mit einem an diesem Tage ausnahmsweise von dem Mitangeklagten PB zefünrten Tieflader-Zug dorthin geschafft worden. Nach Beendigung der Arbeiten fuhr BB die Raupe zum Transport wieder auf den Tieflader, dessen Ladefläche vom Regen triefend naß und teilweise mit einer 1 cm starken Lehmschicht überzogen war, und arretierte sie mit der Fuß-Feststellbremse. Weitere Sicherungsmaßnahmen, wie etwa Verkeilen oder Festketten der Raupe, traf er wie üblich nicht. Nachdem der Bauarbeiter und Mitfahrer SW: emeldet hatte, daß Be die Raupe verladen habe und man fahren könne, fuhr FW, der kurz zuvor über Sprechfunk von seiner Arbeitgeberin die Anweisung erhalten hatte, sich zu beeilen, los. RB blieb im Führerhaus der Raupe sitzen. In einer langgestreckten Linkskurve geriet die Raupe bei einer an sich erlaubten, für die Verhältnisse jedoch übersetzten Fahrgeschwindigkeit des Tieflader-Zuges von etwa 47 km/st infolge der auf sie wirkenden Fliehkraft, der schmierigen Ladefläche und mangels ausreichender Sicherung ins Rutschen und schnellte vom Tieflader herunter auf den Bürgersteig. Zwei Spaziergängerinnen wurden getötet, der Angeklagte BED wurde nicht unerheblich verletzt.
Die Strafkammer hat den Mitangeklagten PD wesen zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Urteil ist insoweit rechtskräftig.
Den Angeklagten PB hat die Strafkammer dagegen freipesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Die Aufklärungsrügen gehen fehl.
Soweit die Revision bemängelt, daß die Strafkammer nicht aufgeklärt habe, ob und inwieweit auch der Angeklagte RB von der Anweisung seiner Arbeitgeberin zur Eile Kenntnis erlangt habe, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben; die Revision nennt die Beweismittel nicht, die noch hätten benutzt werden können (BGHSt 2, 168). Die Vernehmung der anderen Fahrer des Tieflader-Zuges über ihre Sicherungsmaßnahmen brauchte sich der Strafkamnmer nicht aufzudrängen, nachdem der Angeklagte für sie glaubhaft erklärt hatte, daß bei Transporten, die er mitgemacht habe, keine weiteren Sicherungsmaßnahmen als das Arretieren der Fuß-Feststellbremse getroffen worden seien, die Staatsanwaltschaft nichts Gegenteiliges behauptet und unter Beweis gestellt hatte und feststand, daß es bei früheren Transporten nie zu einem vergleichbaren Zwischenfall gekommen war.
Die Sachbeschwerde ist unbegründet.
Nach Auffassung der Strafkammer hätte zwar auch der Angeklagte Eu für eine weitere Sicherung durch Verzurren der Raupe auf dem Tieflader sorgen müssen, weil er dem Fahrer FEED beim Verladen geholfen habe und damit dessen Sicherungspflichten aus § 22 Abs. 1 StVO mittelbar zumindest teilweise habe mitwahrnehmen müssen, weil er der verantwortliche Fahrer der Raupe gewesen sei, und
weil er schließlich die Raupe selbst auf die nasse und lehmig-verschmierte Ladefläche gefahren habe. Die Strafkammer verneint jedoch ein (fahrlässiges) Verschulden, weil für BB jedenfalls nicht voraussehbar gewesen Sei, daß der ihm als äußerst zuverlässig und gewissenhaft bekannte Kraftfahrer PB sie Unfallkurve mit solch überhöhter Geschwindigkeit befahren würde.
Die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte BEE :rotz objektiver Pflichtwidrigkeit den Unfall nicht habe voraussehen können, ist jedenfalls im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei braucht nicht näher erörtert zu werden, ob EB aus einem der von der Strafkammer angeführten Gründe oder aus einem anderen Rechtsgrund überhaupt verpflichtet gewesen ist, für eine entsprechend sichere Befestigung der Raupe Sorge zu tragen (vgl. u.a. Cramer, Straßenverkehrsrecht 8 22 StVO Ran. 38; BGH VRS 16, 192). Es kann auch dahingestellt bleiben, ob BB nicht doch mit der Möglichkeit rechnen nußte, daß der den Tieflader-Zug zum ersten Mal steuernde TEE nit einer jedenfalls für die gegebenen Verhältnisse zu hohen Geschwindigkeit fahren könnte. Auch wenn .ür BEE eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung voraussehbar gewesen sein sollte, kann er für den Unfall nicht verantwortlich gemacht werden. Er ist ein Arbeiter, der mit der Führung des Tieflader-Zuges nichts zu tun hatte. Nach den Feststellungen hatte ihn vor dem hier in Rede stehenden Unfall niemand darauf hingewiesen, daß weitere Sicherungsmaßnahmen als die von ihm getroffenen erforderlich waren oder auch nur möglich gewesen wären, weder seine Arbeitgeberin, die dazu in erster Linie verpflichtet gewesen wäre, noch der Kraftfahrer, mit dem er sonst zusammen arbeitete, noch irgendein Dritter. Er wußte nicht einmal von der Existenz der Befestigungsketten im Führerhaus des Lastkraftwagens. während der ganzen Zeit, in der er die Arbeit mit der Raupe verrichtete, also wäh-
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rend eines halben Jahres, hatte sich beim Transport weder ei Unfall noch sonst etwas ereignet, das ihn hätte veranlasse können, über die Sicherung der Raupe nachzudenken. Daß etw die Ladefläche des Tiefladers am Unfalltage zum ersten Mal mn) Lehm verschmiert gewesen sein könnte, ist nach den Feststell gen auszuschließen. Schließlich hatten auch vor Antritt dies Fahrt weder der für die Verkehrssicherheit der Ladung in ers Linie verantwortliche Kraftfahrer 0] noch der mitfahre: SGB irgendwelche Bedenken. Bei dieser Sachlage brauchte de: Angeklagte Be vernünftigerweise nicht damit zu rechnen, dai das übliche Arretieren der Raupe mit der Fuß-Feststellbrense bei Einhaltung einer an sich erlaubten Fahrgeschwindigkeit mi licherweise doch keine ausreichende Sicherung sei und zu eir Unfall der geschehenen Art führen könnte, Daß im Hinblick au! seine persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten von dem Ange klagten etwa ein üÜberdurchschnittliches Maß an Voraussicht zı
verlangen wäre, ist nach den Urteilsfeststellungen auszu=- schließen.
Meyer Börtzler Mayr Hürxthal Salger