Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 02.08.1973 – 4 StR 357/73
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 357/73 URTEIL 216.73
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den Gärtnergehilfen Lothar S ED au: roHEEEEEEEEEEEEE,
geboren am ED 1952 in WE Ruhr, zur Zeit einstweilen untergebracht
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1973, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Februar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. Die Rüge, das Landgericht habe nicht alle verfügbaren Beweismittel ausgeschöpft, ist begründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Beschuldigte die Prostituierte Frau BB beim Geschlechtsverkehr am Hals gewürgt, wobei er infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit möglicherweise unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen, jedenfalls aber unfähig, seinen Willen einsichtsgemäß zu bestimmen. Das Landgericht nimmt an, daß der Beschuldigte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Dies schließt es unter anderem aus der Stärke seines Würgegriffs, der geeignet gewesen sei, den Tod der Frau herbeizuführen. Die Annahme, daß der Beschuldigte Frau Din mit einer zur Tötung geeigneten Intensität gewürgt habe, beruht auf der Aussage des Polizeibeamten, der unmittelbar nach der Tat am Hals von Frau Bit iutunterlaufene Druckmale festgestellt hat, sowie darauf, daß sie nach Zeugenaussagen etwa 15 Minuten lang bewußtlos gewesen sein soll. Demgegenüber bemängelt die Revision mit Recht, daß das Landgericht nicht auch den Polizeiarzt Dr. OWWW als Zeugen vernommen hat. Diese Vernehmung drängte sich auf; denn die Akten enthalten einen Vermerk der Kriminalpolizei DEEP, wonach der Polizeiarzt Dr. OWMB, dem Frau EEE am Tattag um 15.10 Uhr, etwa zwei Stunden nach der Tat, vorgeführt
wurde, zwar leichte oberflächliche Rötungen am Hals der Geschädigten, jedoch keine ausgesprochenen Würgemale feststellen konnte. Auf die Vernehmung dieses sachkundigen Zeugen hätte das Landgericht nicht verzichten dürfen. Auf dem Mangel kann das Urteil beruhen, weil das Landgericht auf Grund der Aussagen des Arztes die Vorstellungen und die Willensrichtung des Beschuldigten bei seiner Tat möglicherweise anders beurteilt hätte.
: Auf die Sachrüge braucht nicht näher eingegangen zu werden. Jedoch sei darauf hingewiesen, daß die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite nicht widerspruchsfrei sind. Die Annahme des Landgerichts, das Wissen des Beschuldigten habe auch eine mögliche Todesfolge eingeschlossen, ist nicht vereinbar mit der vom Landgericht als zutreffend bezeichneten Auffassung des Sachverständigen Dr. Petsch, dem Beschuldigten sei möglicherweise nicht bewußt gewesen, daß das Würgen eine zur Tötung geeignete Handlung war. Die Feststellung, der Beschuldigte habe mit bedingtem Tötungs-
vorsatz gehandelt, stützt das Landgericht auch auf Drohungen,
die er angeblich gegen Frau EEE ausgestoßen hat. Welcher
Art diese Drohungen waren, ist jedoch aus dem Urteil nicht ersichtlich.
Meyer Mayr Ri BGH Dr. Dr. Spiegel kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben.
Meyer Hürxthal Buddenberg