Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973
BGH Urteil vom 21.03.1973 – 2 StR 633/72
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
0028 025°"
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES .
2StR 3/12 URTEIL
‚in der Strafsache
gegen
den Ordensbruder Siegfried L EB aus KB
geboren am . EEE 1939 in KO /Ostor.,
“ wegen fahrlässiger Tötung
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch
den Vorsitzenden Richter Schumacher und die Richter Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten und Dr. Meyer in der Sitzung vom 21. März 1973, an der ferner teil- “ genommen haben Richter am Landgericht WE 21s Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär GEB 215 Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamnt! Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Koblenz vom 23: Juni 1972
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist Ffleger in einem Franziskanerkloster, in dem geistig kranke, überwiegend schwachsinnige und epileptische Pfleglinge untergebracht sind. Zu den von ihm zu betreuenden Patienten gehörte im April 1970 auch der an erblicher Epilepsie mit häufigen schweren Anfällen leidende Toni ZEEEEB. Bei ihm traten oft Erregungszustände auf, die nur schwer zu dämpfen waren; sein Verhalten war mehr und mehr von Aggressivität gegenüber dem Arzt, dem Pflegepersonal und den Mitpfleglingen getragen.
I
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Am 29. April 1970 war ZB wiederum den Tag über unruhig und aggressiv. Gegen Abend griff er, nachden er ihm schon zuvor mit Erwürgen gedroht hatte, den Angeklagten an und faßte ihn am Hals. Der körperlich unterlegene Angeklagte rief um Hilfe. Daraufhin eilten mehrere Pfleglinge nit Spazierstöcken und Besenstielen herbei und schlugen damit und zum Teil auch mit _ den Fäusten heftig auf ZEEMMWB ein. Dieser wurde schließlich in den Schlafsaal gebracht, wo ihn der Angeklagte entkleidete und zu Bett brachte. Der Angeklagte begab sich dann in sein Zimmer, um sich dort etwas zu erholen. Als er nach etwa zehn bis zwölf Minuten wieder in den Schlafsaal zurückkehrte, sah er, daß vier oder fünf Pfleglinge außer sich vor Zorn immer noch mit Stöcken _ und Teilen davon auf ZEEEB einschlugen und einstachen. Er gebot ihnen Ruhe und legte dann den erkennbar schwer verletzten ZU in Rückenlage in das Bett, deckte ihn bis zum Hals zu und verließ endgültig den Schlafsaal. ZU, der zahlreiche Verletzungen, unter anderem eine Blutung zwischen der harten und weichen Hirnhaut erlitten hatte, starb im laufe des Abends, da er infolge der genannten Blutung ohnmächtig wurde, sich erbrach, wegen seiner Hilflosigkeit Teile des Erbrochenen einatmete und daran erstickte. Die übrigen Verletzungen waren nicht tödlich. Durch ärztliche Behandlung hätte der Verletzte gerettet werden Können.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg,
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1. Der Schuldspruch ist nach den Feststellungen gerechtfertigt: Der Angeklagte hat es pflichtwidrig unterlassen, zur Untersuchung und notfalls Behandlung des verletzten ZW den Arzt oder doch zumindest den im Gegensatz zu ihm selbst als Krankenpfleger ausgebildeten Ordensbruder N zuzuziehen, und dadurch den sonst vermeidbaren Tod des Verletzten verursacht. Der Erörterung bedarf insoweit nur die Frage, ob der Tod für den Angeklagten voraussehbar war. Das ist zu bejahen.
Der Angeklagte kannte die zahlreichen, deutlich sichtbaren Verletzungen, die Toni ZW erlitten
hatte. Er wußte aus eigener Anschauung, auf welche
Weise dem Kranken die Verletzungen zugefügt worden
waren, daß insbesondere mehrere Menschen mit Fäusten
und Werkzeugen heftig auf ZUM eingeschlagen und
daß sich diese Mißhandlungen über längere Zeit er-
streckt hatten. Bei dieser Sachlage müßte der Angeklagte
wie übrigens jeder vernünftig denkende laie damit rechnen,
daß ZU auch lebensgefährliche Verletzungen erlitten
hatte, die ohne sofortige ärztliche Hilfe zum Tode führen
konnten. Daß der Angeklagte auf Grund seiner persönlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten zu einer solchen Überlegung in .
der Lage war, steht nach den Feststellungen des Schwur-
gerichts außer Frage.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusanmenhang darauf, daß der Angeklagte gerade das Vorhandensein und die Gefährlichkeit der Blutung, die letztlich den Tod herbeiführte, nicht erkannt habe und auch nicht. habe erkennen können. Die Voraussehbarkeit eines Erfolgs braucht sich nicht auf alle Einzelheiten des Geschehensablaufs zu erstrecken; es genügt, daß der eingetretene Erfolg für den Täter im Endergebnis voraussehbar war
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(RGSt 73, 370, 372; vgl. BGHSt 17, 223, 226; Dreher, StGB 32. Aufl., Anm. 4 B zu § 222 StGB mit weiteren Nachweisen). Das aber war hier, wie schon dargetan, angesichts der zahlreichen schweren Verletzungen des
_ Pfleglings der Fall.
2. Auch der Strafausspruch gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß.
Schumacher 0 Willus Müller
Baumgarten Meyer -