Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1971

BGH Urteil vom 21.04.1971 – 2 StR 33/71

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

6

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_ 33/71 URTEIL 2,

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Hans Emil Theodor F EB zus voii, Kreis Fu@B, geboren am &. EB 1915 in Tun.

wegen fahrlässigen Falscheides

er

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. April 1971, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus nn als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten . als beisitzende Richter, ' Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EnED | als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda

vom 1. September 1970 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die not-

wendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. |

. Von Rechts wegen.

Gründe§

Das Landgericht hat den wegen Meineids angeklagten Beschwerdeführer - unter Einbeziehung anderer bereits

rechtskräftiger Verurteilungen - wegen fahrlässigen Falsch. eides zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. |

Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte in eigenem Namen Melkmaschinen, die er von der Landmaschinenfabrik OD in Tem Cc EEE mit einem Ausnahmerabatt von 40 % auf die Listenpreise bezog. Da er über keine eigenen Finanzierungsmittel verfügte, bezahlte er die Melkmaschinen in der Form, daß er der Firma OB von den jeweiligen Kunden unterzeichnete, an die Kreissparkasse CB gerichtete Kaufkreditanträge übermittelte. Die Firma CM ließ sich dann die kreditierte Summe gutschreiben und zahlte dem Angeklagten den ihm zukommenden Anteil aus. Nachdem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten weiter verschlechtert hatten, vereinbarte er mit der Firma CHE, daß ihm jeweils schon bei der Einreichung der Kreditanträge 20 % els Vorschuß auf die monatliche Abrechnung gezahlt wurden. In dem Protokoll vom 28. Januar 1969 zur Ergänzung des von ihm am 14. Dezember 1968 geleisteten Offenbarungseides gab der Angeklagte hierzu an, er sei Provisionsvertreter der Firma Ci, für die er Melkmaschinen verkaufe. Die bei der letzten Eidesleistung noch vorliegenden Aufträge seien in der Zwischenzeit abgewickelt und abgerechnet. Neue Aufträge lägen nicht ' vor, da die Geschäftsbeziehungen zur Firma CP, die jetzt seine einzige Lieferantin sei, neu. geordnet werden müßten. Eu .

Die Strafkammer macht dem Angeklagten zum Vorwurf, daß er sich als Provisionsvertreter bezeichnet habe,

“7

während er in Wirklichkeit als selbständiger Händler tätig gewesen sei. Sie hält es nicht für erwiesen, daß der Angeklagte damit bewußt von der Wahrheit abgewichen sei. Sie meint jedoch, der Angeklagte habe bei der ihm zumutbaren Sorgfalt - die gegebenenfalls auch die Einholung entsprechender Auskünfte verlangt hätte - die

‚in seiner Darstellung liegende Abweichung von der Wahrheit auf alle Fälle erkennen können, Damit habe er fahr-

lässig ‚gehandelt.

Der Senat kann der Strafkammer hierin nicht folgen. |

Nach den Feststellungen muß angenommen werden, daß der Angeklagte nicht darauf ausging, mit seinen schriftlichen Angaben im Vermögensverzeichnis über die Art der zwischen ihm und der Firma CO bestehenden Geschäftsbeziehungen zu täuschen, sondern daß er der Ansicht war, diese Beziehungen dort zutreffend gekennzeichnet zu haben. Ein Vorwurf der Fahrlässigkeit könnte gegen den Angeklagten unter diesen Umständen nur daraus abzuleiten sein, daß er Zweifel und Bedenken an der Richtigkeit seiner’ Formulierung unterdrückt hätte, statt sie dem den Offenbarungseid abnehmenden Richter unter Schilderung der oben dargestellten Einzelheiten seines Verhältnisses zur Firma COEB zu unterbreiten (vgl. BGH NJW 1955, 639).

Zu verlangen, daß der Schuldner auch ohne einen solchen Anstoß und - wie in Ermangelung gegenteiliger Feststellungen zu seinen Gunsten anzunehmen ist - insbesondere auch ohne eine Aufforderung des Richters zu näherer sachlicher Aufklärung eine in gutem Glauben gegebene Darstellung von Rechtstatsachen auf jeden Fall in Zweifel

zu ziehen habe, würde das Maß der ihm abzufordernden Sorgfaltspflichten überspannen. Das hat erst recht in einem Falle zu gelten, in dem wie hier nicht erkennbar ist, \

welcher spezifische Schaden einen auf den buchstäb-

lichen Sinn der beschworenen Äußerung vertrauenden Gläubiger hätte treffen können, und in dem der Verteidigung auch darin beizupflichten ist, daß die Stellung des Angeklagten im Verhältnis zur Firma Ci wirtschaftlich gesehen eher der eines abhängigen Provisionsvertreters als der eines selbständigen Kaufmanns entsprach.

Da mit zusätzlichen, eine Verurteilung rechtfertigenden Feststellungen in einer neuen Verhandlung nicht zu rechnen ist, spricht der Senat den Angeklagten frei.

Baldus | Willms | Kirchhof | Müller | Baumgarten