Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 14.05.1970 – 2 StR 159/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 159/70 URTEIL 4.5

in der ötrafsache

den Verkäufer Kurt I I] aus Cu; ;ceboren ar 3: in ED. zur Zeit in strachact

in anderer Sache,

wegen versuchten schweren Jiebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Willms als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt CE in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/lahn vom 1. August 1969, soweit es ihn betrifft, im Falle des Diebstahlsver suchs zum Nachteil der Pix (II Nr. 11 der

_ Urteilsgründe) und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Jugendstrafe zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, hat teilweise Erfolg.

Der Revisionsamtrag bezieht sich zwar nur auf den Fall PD KG (II Nr. 11 UA). Da die Revision jedoch in vollem Umfang eingelegt war, konnte der Verteidiger sie mangels Ermächtigung nicht wirksam be-

schränken. Im Falle Supermarkt NED (11 \r. 3

UA) ist sie wegen Fehlens einer Revisionsrechtfertigung unzulässig.

In Falle PD XG braucht die - unbegründete - Verfahrensrüge nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.

Die bisherigen Feststellungen in diesem Falle tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten als Mit-

täter. Der Angeklagte, der kurz zuvor an der Besprechung der Beteiligten über den geplanten Einbruch teilgenommen hatte, leistete bei der Tat selbst nur Aufpasserdienste. Die Urteilsgründe sagen nichts darüber, ob er sich einen Beuteanteil zueignen wollte (vgl. BGHSt 4, 236, 238). Darin liegt ein sachlichrechtlicher

Mangel, der zur Aufhebung des Urteils in diesem Falle und im gesamten Strafausspruch führt.

willms Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer