Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 17.12.1969 – 2 StR 488/69
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
N} BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 488/69 URTEIL A342
in der Strafsache
gegen
den Schrotthändler Edwin 5 ED zu: Du - EB, zevoren am ED 1957 in Du: zu:
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Dezember 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-
teil des Landgerichts in Trier vom 9. Juni 1969,
soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
das Landgericht in Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Seine
Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Strafkamnmer stellt auf S. 9 UA fest, daß bei dem Einbruch in die "Spar-Zentrale" in Speicher unter anderem drei Sortimente 'Mon Cheri" entwendet wurden, von denen jedes Sortiment eine Sechziger-Packung, eine Packung § 20 Riegel, acht Geschenkpackungen § 3,-- DM und eine Stange mit fünf Kostproben enthielt. Ihre Überzeugung, daß der Angeklagte Mittäter des Diebstahls war, stützt die Kammer entscheidend auch darauf, daß bei seiner Festnahme Pralinen gleicher Art bei ihm vorgefunden wurden und zwar zwei Packungen § 6,-- DM, zwei weitere § 3,-— DM und drei kleine Stangen mit Kostproben. Diese Packungen waren nach den Feststellungen auf S. 17 UA ebenfalls "Teil eines Sortiments, wie sie in Speicher gestohlen worden sind".
Die Feststellungen auf S. 9 und S- 17 UA sind nicht miteinander vereinbar: Nach den Ausführungen auf S. 9 UA enthielten die 'gestohlenen Sortimente zwar eine Sechzigerpackung und Kileinpackungen, nicht aber zwei Packungen § 6,-- DM. Das bedeutet, daß die beiden beim Angeklagten vorgefundenen Packungen- &- 8:6,=- DM nicht, wie die Strafkammer annimmt, Teile eines der in Speicher gestohlenen Sortimente gewesen sein können.
=,
Der Widerspruch kann.an-Hand der Urteilsgründe nicht gelöst werden. Es mag sein und liegt sogar nahe, daß es sich nur um ungenaue Formulierungen der Strafkamnmer handelt; dennoch kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer ihrer
Überzeugungsbildung unzutreffende Feststellungen zugrunde gelegt hat. Dies führt zur Aufhebung des Urteils.
Zum Strafausspruch wird für die neue Entscheidung auf Art. 106 Nr. 3 des 1. StrRG hingewiesen.
Baldus willms Kirchhof
Henning Müller