Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Urteil vom 08.10.1969 – 2 StR 367/69

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

IN

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 367/69 URTEIL gro

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Otto Hermann K CD su: CD, geboren am EEE :935 in me, z.2t. in dieser Sache

in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

A

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshefs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1969, an der teilgenommen

haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundenriohter Bundesriohter Bundesrichter

Bundesanwalt

als Vorsitzender, Kirchhof

Henning

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

Dr. EEEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 0)

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz

vom 3. April 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle II 1 (Entwendung aus der Markthalle) verurteilt worden ist, außerdem in gesamten Strafausspruch.-

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verwerfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Rückfalldiebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.

I. Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, die Strafkamner habe, soweit sie ihn trotz seines Bestreitens in der Hauptverhandlung für überführt ansehe, unzulässigerweise den Inhalt eines polizeilichen Protokells verwertet.

Allerdings erwähnt das Urteil in den Fällen 3 und 4 (UA Bl. 14, 15) wiederholt das polizeiliche Protokell vom 26. Februar 1968. Es wird jedoch nicht unzulässiger Weise verwertet. Die Strafkammer legt an dieser Stelle dar, daß der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung nicht unter Zwang gestanden und nähere Angaben zu den einzelnen Taten gemacht habe. Das hat sie auf Grund der Aussagen des Gendarmerie-Hauptwachtmeisters Br, der mit einem Kollegen den Angeklagten am 26. Februar 1968 verneumen hatte, und des Antsgerichtsrats Dr. AU, dem der Angeklagte bei der anschließenden Vernehmung niehts von einem Zwang gesagt . und dabei auch keinen Einwand gegen das polizeiliche Protokoll erheben hatte, festgestellt. Beiden Zeugen durften bei ihrer Vernehmung die jeweiligen Protekolle vorgehalten werden. Da beide anschließend noch aussagten und den Inhalt der Protokolle im einzelnen bestätigten, waren ihre Aussagen und nicht die Protokolle als solche Grundlage für die Beweiswürdigung der Strafkammer.

II. Die Rüge, die Strafkammer habe den Sachverständigen Dr. Korn mißverstanden, ist unzulässig, da das angebliche Mißverständnis nicht näher dargetan wird. Das gilt auch für die in diesem Zusammenhang erhebene Aufklärungsrüge.

III. Der Schuldspruch begegnet nur im Falle II 1 @Aurchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte hat einer Eimer wit Gurken im Werte von nicht mehr als 10,- DM aus einer Markthalle entwendet. Deren Wert ist unbedeutend im Sinne des § 370 Hr. 5 StGB. Die Strafkammer hat Mundraub deshalb verneint, weil der Angeklagte die Gurken nicht mit der Absicht zum alsbaldigen Verbrauch weggenommen habe. Welchen Vorsatz der Angeklagte bei dem Einsteigen in die Markthalle hatte und warum er

nur den Eimer mit Gurken wegnahm, wird nicht näher dargelegt. Dazu hätte es jedoch weiterer Feststellungen bedurft, dies umsomehr, als davon auszugehen ist, daß in der Markthalle noch andere Waren lagerten. Die Tatsache, daß die Gurken erst im Verlaufe mehrerer Mahlzeiten verzehrt wurden, besagt, für sich gesehen, noch nichts gegen einen Vorsatz des Mundraubs. Es kommt auf das Wollen des Angeklagten zur Zeit der Tat an. Auch, wenn er mehr entwendet hat, als er alsbald verzehren konnte, kann doch eine Entwendung zum alsbaldigen Verbrauch vorliegen, sofern die Menge der entwendeten Gurken nur deshalb zu groß war, weil ein kleinerer Eimer mit Gurken nicht vorhanden war und der Beschwerdeführer eine geringere Menge mangels eines anderen Transportmittels nicht mitnehmen konnte (vgl. BGHSt 22, 275). Demnach war die Verurteilung in diesem Falle aufzuheben. Die übrigen Schuldsprüche sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ein Gesamtvorsatz hinsichtlich aller Taten festgestellt.

MM

IV. Dagegen kann der gesamte Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da nicht hinreichend dargelegt wird,

‚daß der Angeklagte die Taten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat. Zwar ist den Urteilsgrün-

den zu entnehmen, daß er einen Hang zu Diebstählen hat.

Jedoch ergeben die Feststellungen nicht, daß der Angeklagte auch die abgeurteilten Taten aus diesem Hang j heraus begangen hat. Die der Entwendung der Gurken fol=-

genden Taten sind begangen worden, weil er Furcht vor Verhaftung und Angst vor Bestrafung hatte und deswegen in der Gegend umherirrte (UA Bl. 10). Diese Beweggründe können zu den Taten gefährt haben, ohne daß der an sich bestehende Hang des Angeklagten zur Verletzung fremden Eigentums von Bedeutung war.

Baldus Kirchhof Henning

Mäller Baumgarten