Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 20.12.1968 – 4 StR 404/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
130 086-:
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 404/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Zimmermann Walter TB aus ED, zevoren ar: GEN 1942 ir. za,
wegen fahrlässiger Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1968, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Bundesanwalt
als Vorsitzender, Börtzler
Mayr
Dr. Sanders
Dr. Dr. Spiegel
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. April 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden: Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils.
Der Generalbundesanwalt hat bei Übersendung der Akten an den Senat’: zu der Sache wie folgt Stellung genommen:
"Die Strafkammer hat sich allein mit der Frage befaßt, ob der Angeklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn er
» den Fußgänger erstmals gesöhen hätte, als dieser den Über-
weg betrat (UA 5. 6). Sis hat dagegen nicht geprüft, ob der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, schon vor diesem Zeit- - punkt zu erkennen, daß der Fußgänger die Fahrbahn zu üÜberqueren beabsichtigte, und ob das Kraftfahrzeug dann vor der Unfallstelle hätte angehalten werden können.
8 9 Abs. 3’a:-StVO räumt dem Fußgänger auf bezeichneten Überwegen den unieingeschränkten Vorrang vor Fahrzeugen mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen ein, wenn die Absicht des Fußgängers, die Fahrbahn zu Überschreiten, aus seinen Gesamt- : verhalten hinreichend deutlich erkennbar ist, z.B. daraus, daß. er 'Zielstrebig auf den Überweg zugeht (BCHSt 20, 215, 217). Um seiner Verpflichtung, dem Fußgänger den Vorrang 'zu lassen, genügen Zu können, muß der Kraftfahrer daher den Fußgängerverkehr in der Nähe des Überweges im Auge behalten,:da er sich nur.so darüber Gewissheit verschaffen kann, ob er einem Fußgänger das Übergueren zu ermöglichen hat (vgl. BGH VRS 35, 175).
Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob der Angeklagte dieser Verpflichtung, den Fußgängerverkehr zu beobachten, nachgekommen ist. Die Feststellung, der Angeklagte habe bei der
kalk, gie, Absicht. ‚yon.
Anfahrt an dem Überweg zu diesem und nach links geschaut, den Schreiner CE aber 'erst kurz vor dem Anstoß als Schatten rechte, vor seinem Fahrzeug bemerkt (UA S. 3), so-Auge, behalten, aber, keinen "Fußgänger. \ von links herankommen sehen (UA S. 4), deuten im Gegenteil. darauf hin, daß der Angeklagte dem Fußgängerverkehr auf den östlichen (von ihm aus gesehen: rechten) Gehweg überhaupt keine Beachtung geschenkt, sondern ‚seine Aufmerksamkeit allein auf die vor ihm liegende Fahrbahn und auf den von links zu erwartenden „nervarkebt gerichtet hat.. ua
Unter diegen Umständen. 1ä8t sich bisher nicht ausschließen, ‚daß der Angeklagte, bei Anwendung. der erforderlichen Sorg- ),. den Überweg ‚zu benutzen, so
. „rechtzeitig, hätte erkennen. können, daß, sich. ‘der Zusamnenstoß hätte, ‚vermeiden lassen, Das gilt um so mehr, als dann, wenn CD tatsächlich so rasch und zielstrebig gegangen wäre, wie die Strafkammer zugunsten des Angeklagten unterstellt hat (UA S. 6), für diesen unschwer erkennbar gewesen wäre,:daß der Fußgänger zum alsbaldigen Überqueren der Fahrbahn entschlossen war." rt ., ir ‚Der Senat stimmt diesen. Ausführungen uneingeschränkt . ZU: Sie bedürfen nur insoweit einer Ergänzung als nach ‚den Urteilsfeststellungen (UA.$. 2, 5) die.örtlichen Verhältnisse übersichtlich waren,, zur Unfallzeit eine ruhige Verkehrslage bestand und die Peitschenlampen sowohl die Unfallstelle wie ihre nähere Umgebung gut ausleuchteten.
Auch diese ihre Feststellungen hätten die Strafkamner dazu führen müssen, zu prüfen, ob der Angeklagte den Fußgänger und dessen Absicht nicht schon früher hätte
erkennen müssen, als sie ihren Berechnungen auf UA S. 6 zu Grunde legt.
Rotberg Börtzler Mayr
Sanders Spiegel