Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 21.02.1968 – 2 StR 735/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHO%WN7; 049
BESCHLUSS§
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in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Otto Walter G ED aus sn
geboren am EEE 194: in EEE
wegen Betruges u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1968 gemäß § 349 Abs. 2
bis 4 StPO beschlossen: 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom
26. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Unterschlagung
in Tateinheit mit versuchtem Betrug verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.
In diesen Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, wegen Betruges in sieben Fällen, wegen Unterschlagung in sechs Fällen und wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeugs zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen seing Verurteilung wegen Unterschlagung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und gegen den gesan-
ten Strafausspruch.
Soweit der Schuldspruch angegriffen wird, hat das Rechtsmittel Erfolg.
Der Angeklagte hatte mit einer Anzahlung von 200.-—- DM für 400.-- DM von einem Kraftfahrzeughänd-
ler einen gebrauchten Personenkraftwagen gekauft, an dem sich der Verkäufer unter Einbehaltung des Kraftfahrzeugbriefes das Eigentum vorbehalten hatte. Als sich herausstellte, daß erhebliche Reparaturen erforderlich waren, bot er diesen Wagen den Zeugen Ag» für 250.-- DM zum Kauf an, wobei er seine Restschuld und den Eigentumsvorbehalt verschwieg. AB Ichnte das Angebot jedoch ab, weil der Angeklagte nicht den Kraftfahrzeugbrief besaß. Später erwarb Ag das Fahrzeug, indem er die Restschuld des Angeklagten unmittelbar an den Kraftfahrzeughändler zahlte, der ihm den Brief aushändigte.
Selbst wenn hiernach davon ausgegangen wird, daß es sich bei den ersten Verhandlungen zwischen dem Angeklagten und Andree nicht nur um unverbindliche Vorbesprechungen handelte, so ist der Tatbestand des versuchten Betruges jedenfalls deshalb nicht dargetan, weil offen bleibt, ob der Angeklagte das Bewußtsein hatte, AGB verae bei Annahme des Kaufangebots einen Vermögensschaden erleiden. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, wie der Angeklagte den verlangten Kaufpreis von 250.-- DM verwenden wollte. Hatte er etwa vor, mit dem Gelde den Kraftfahrzeugbrief oinzulösen und ihn dem Ab auszuhändigen, so brauchte er nicht unbedingt die Vorstellung zu haben, dieser werde en seinem Vermögen geschädigt werden. Wenn der Angeklagte so verfahren wäre, hätte Ag zwar kaum sogleich mit der Übergabe des Wagens Eigentum erworben; denn der Käufer eines Gebrauchtwagens, dem der Kraftfahrzeugbrief nicht ausgehändigt wird, kann sich in der Regel nicht auf guten Glauben berufen. Jedoch wäre der Eigentumserwerb möglicherweise nur eine kurze Zeitspame‘ hinausgeschoben worden. Auch das Bewußtsein rechts-
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widriger Zueignung könnte dem Angeklagten in einem solchen Falle gefehlt haben.
Die Verurteilung wegen Unterschlagung in Tateinheit mit versuchtem Betrug kann daher nicht bestehen bleiben. Damit muß auch der Gesamtstrafausspruch entfallen. Die übrigen Einzelstrafen werden von dieser Teilaufhebung des Urteils hingegen nicht berührt. Sie sind auch sonst nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Strafkammer die Frage, ob auf Geldstrafen erkannt werden kann, rechtsfehlerfrei verneint.
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