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BGH Urteil vom 29.11.1967 – 2 StR 594/67

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

207 BUNDESGERICHTSHOF “7 9%

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Horst T GEEERENEED aus AU, geboren am EEE 1950 ir v/

Kreis zum:

wegen Unzucht mit einem Kinde.

- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Neifer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt nn]

als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter HERD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 19. Mai 1967 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen

uf Kosten der Staatskasse freigesprochen ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Mädchen unter vierzehn Jahren in vier Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, welche die Ver-

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letzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt, bleibt im wesentlichen erfolglos»

1. Abgelehnt hat die Strafkammer den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, für die Prüfung der Frage, ob die dreizehnjährige Zeugin Bärbel HWEWB ziaubwürdig sei, einen Sachverständigen zuzuziehen. Hiergegen wendet sich die Revision zu Unrecht.

Es ist davon auszugehen, daß die Richter einer Jugendschutzkammer bei der Bewertung von Zeugenaussagen in der Regel auch dann nicht der Hilfe eines Sachverständigen bedürfen, wenn es sich um kindliche oder jugendliche Zeugen handelt, welche Opfer von Sittlichkeitsverbrechen geworden sein sollen (vgl: z.B. BGHSt 3, 525. Fehlerhaft kann die Nichtzuziehung eines Sachverständigen nur sein, wenn die Auskunftsperson besondere, vom gewöhnlichen Erscheinungsbild des Jugendalters abweichende Züge aufweist oder sonstige auffallende Besonderheiten des Sachverhalts nicht beachtet worden sind. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Zeugin Bärbel HP ist eine gute Schülerin. Wenn sie auch nach Auskunft der Schule manchmal durch Schwatzen auffällt, ist sie doch nicht lügnerisch veranlagt. Anhaltspunkte für Geistes- oder Entwicklungsstärungen sind nicht vorhanden, wie die Strafkammer fehlerfrei ausführt. Ebenfalls nicht angreifbar ist die Feststellung, daß die Zeugin nichts getan hat, was auf sexuelle Verdorbenheit hinweisen könnte. Ferner hat zwischen ihr oder ihrer Familie und dem Angeklagten kein gespanntes Verhältnis bestanden, das zu einer falschen Anschuldigung hätte verleiten können. Auch ein sonstiges Motiv hierfür ist nicht hervorgetreten.

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Die vom Beschwerdeführer angeführten Unstimmigkeiten zwischen der polizeilichen und der gerichtlichen Aussage sind keine echten Widersprüche in wesentlichen Punkten. Vielmehr handelt es sich nur um einige das eigentliche Tatgeschehen nicht berührende zeitliche und örtliche Ungenauigkeiten, welche bei der Vielfalt der Fälle unterlaufen können und deshalb die Glaubwürdigkeit nicht zu beeinträchtigen brauchen. Nach der Sachlage brauchte sich der Strafkammer ferner nicht die Vermutung aufzudrängen, daß der Angeklagte während seiner einstündigen Mittagspause die von der Zeugin geschilderten Verfehlungen wegen der Kürze ihrer Besuche nicht begehen konnte.

Auch sonst weist die Zeugenaussage keine Besonderheiten auf, die zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit hätten Anlaß geben können. Insbesondere beschrieb die Zeugin die Vorfälle keineswegs nur schematisch, sondern schilderte eingehend die jeweils abweichenden Einzelheiten und die verschiedenen Gespräche, die hierbei geführt wurden. Die Strafkammer durfte davon ausgehen, daß ein Mädchen, welches Anschuldigungen erfindet, nicht in dieser Weise aussagen würde. Auch das Vorbringen des Angeklagten, der Großvater der Zeugin habe sich sexuell anstößig verhalten und diese könne davon erfahren haben, brauchte die Strafkemmer weder zu Ermittlungen in dieser Richtung noch zur Zuziehung eines Jugendsachverständigen zu veranlassen. Schon das Rahmengeschehen und der Vorfall im Auto des Angeklagten schließen es aus, daß die Zeugin etwa Erlebnisse mit ihrem Großvater in ihrer Aussage auf den Angeklagten übertragen hat.

Allerdings hat der Angeklagte keine mit seinen Verfehlungen zusammenhängende Tatsachen zugestanden, Auch das machte die Anhörung eines Sachverständigen nicht notwendig. Zwar wertet die Strafkammer einige vom Ange-

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klagten bestätigte, nicht tatbezogene Umstände unzutreffend als Stützen für die Wahrheit der Zeugenaussage. Angesichts der zahlreichen im Urteil angeführten Gründe, die für eine Entscheidung der Strafkammer aus eigener Sachkunde sprechen, ist es jedoch ausgeschlossen, daß sie bei Wegfall lediglich eines Grundes dic Anhörung eines Sachverständigen für unumgänglich gehalten hätte.

2. Obwohl der Eröffnungsbeschluß Fortsetzungszusammenhang annimmt, ist der Angeklagte wegen des Einzelfalles, in welchem die Strafkammer ihn nicht für schuldig befunden hat, ausdrücklich freizusprechen, weil im Urteil mehrere selbständige Handlungen festgestellt werden (RGSt 57, 302, 304; BGH NJW 1951, All und 576). Insoweit hat der Senat den Urteilsspruch ergänzt.

Andere Fehler enthält das Urteil nicht.

Baldus Kirchhof Müller

Baumgarten Neifer