Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 07.10.1966 – 4 StR 321/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2125 022 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEII 4_StR_ 321/66
in der Strafsache
gegen
den Grubenschlosser Erich S GE» zu: u geboren arı EEE 1926 in EEE, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen Urkundenfälschung u.a.
Bu j u
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshois hat in der Sitzung vom 7. Oktober 1966, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Scharpenseel
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner BSundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. mw
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 6. April 1966 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit er wegen Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei verurteilt worden ist,
2. im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist unter Freispruch im übrigen wegen Urkundenfälschung, wegen Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei, wegen Diebstahls im Rückfall, wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat die ütrafkammer dem Angeklagten auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Außerdem hat sie Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Die in statthafter Weise beschränkt eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, richtet sich gegen seine wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei und gegen seine Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall. Sie ist allein insoweit begründet, als sie sich gegen die wahlweise Verurteilung wendet.
Sie Strafkamner hält einerseits -— mit auf Grund der Aussage des verstorbenen Günter Ig@im Lrmittlungsverfahren - für widerlegt, der Angeklagte habe, wie er angibt, die in seinem Schrank vorgefundenen Zigarettenpackungen von IB zur Sicherung einer Forderung gegen ihn erhalten. Andererseits begründet sie ihre tatsächliche Annahme, der Angeklagte habe die Zigaretten, falls er sie nicht selbst entwendet habe, in Kenntnis ihrer Herkunft aus einer strafbaren Handlung scines Vorteils wegen an sich gebracht, mit dem linweis, Lau, den der Angeklagte im Zuchthaus kennen gelernt habe, sei ein schon mehrfach vorbestrafter Dieb, Kithin hält
das Landgericht, obwohl es der oben erwähnten Aussage des Lau gefolgt ist, doch für möglich, daß der Angeklagte die Zigaretten von Ig@bekommen hat. Darin läge allerdings kein Widerspruch, wenn aus dem Urteil hervorginge, das Landgericht sei durch die Bekundungen des IP nur davon überzeugt, daß er dem Angeklagten die Zigaretten nicht zur Sicherung ausgehändigt habe, wührend der Angeklagte sio zu anderen Zwecken von ihm bekommen haben könne. Derartiges ist dem Urteil aber nicht zu entnehmen. Die Verurteilung wegen Diebstahls im Rückfall oder wegen Hehlerei muß daher aufgehoben werden.
Unbegründet ist die Revision, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls im Zückfall angreift. Insoweit lassen die Darlegungen des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Revision unternimnt den Versuch, die dem Tatrichter obliegende Würdigung der eweisaufnahme durch eine eigene zu ersetzen. Das ist unzulässig. Es erübrigt sich daher, auf die rechtlichen Folgerungen einzugehen, die von der Revision aus einen nicht festgestellten Sachverhalt „gezogen werden.
Da die Revision zum Teil Erfolg hat, muß die Gesamtstrefe aufgehoben werden. Damit fallen auch die \Mebenentscheidungen weg. Die kEinzelstrafe wegen Diebstehls im Kückfall kann bestehen bleiben. Nach
-5.
den Strafzumessungsgründen ist sie in ihrer höhe durch die aufgehobene Verurteilung nicht beeinflußt worden.
Scharpenseel Flitner Sanders Spiegel Hürxthal
Ars