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BGH Entscheidung vom 30.08.1966 – 1 StR 306/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Leitsatz

Auch in die ihe eingebrachte Wäsche, die noch nicht verwendet worden war, kann zur Familienhabe gehören.

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein

StGB § 10 a

Auch in die ihe eingebrachte Wäsche, die noch nicht verwendet worden war, kann zur Familienhabe gehören.

BGH, Urt:v. 30. August 1966 - 1 StR 306/66 - LG Konstanz

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 Stk_306/66 URTEII

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Helmut WED zus mu. geboren an ED 19:5 ın CE zur zeit

in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall.

Der 1. Strafisenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1966, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 16. Februar 1966 wird verworfen.

Er hat die Xosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihn wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 17. Februar 1966, soweit sio drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründes

Wan mn mu multi Abe A bin ER a mn re

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheits-

verbrecher, wegen Betruges in zwei Fällen, jeweils begangen in Tateinheit mit Veräußerung von Familienhabe und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zur Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Sicherungsverwahrung ist nicht angeordnet worden.

lit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formollen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

l. Mit der Verfahrensrüge (§ 244 Abs. 2 »tPÜ) beanstandet die Revision zu Unrecht, die Strafkammer habe unter Verletzung der Aufklärungspflicht über die Abholung des Krankengeldes, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Angeklagten und die Geldleistung der Ehefrau an einen Anwalt bei dem Vorwurf der Unternaltsverletzung sowie über den Aufenthalt des Angeklagten bei den ihm zur Last gelegten Diebstahl keine

Zeugen gehört. Die Verteidigung hat insoweit keinen Beweisamtrag gestellt. Auf Grund des bekannten Sachverhalts wurde der Tetrichter auch nicht zur Vernehmung weiterer Zeugen gedrängt. Im übrigen greift die Revision mit der Aufklärungsrüge in unzulässiger Weise die den Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung

"(85 261, 337 StPO) : an.

2. Der Sachrüge hält das Urteil ebenfalls stand.

Gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, wegen Betrugs und wegen Unterhaltsverlietzung bestehen keine rechtlichen Bedonken. Die Darlegungen zu § 170 b StGB (S. 10 UA) sind zwar ‚knapp, werden Jedoch durch die Ausführungen S. 4, 5, 8 - 9, 13 UA ergänzt.

Auch die Anwendung des § 170 a StGB auf den festgestellten Sachverhalt läßt keinen liechtsfehler erkennen. Familienhabe unfaßt die Gegenstände, auf deren Besitz das Zusammenleben der Familienmitglieder sich aufbaut. (vgl. BGHSt 3, 277, 279; auch RGSt 77, 307 ff; BayObLG FamkZ 1959, 73). Eierzu zählt auch die Haushaltswäsche. Der Angeklagte hat zwar noch nicht benutzte Bett- und Tischwäsche seiner Ehefrau verkauft.

Aber auch neuwertige Wäschestücke können zur Fanilienhabe gehören. Diese umfaßt keineswegs nur das zur Aufrechterhaltung des Pamilienlebens Unentbehrliche (vgl. Rietzsch, DJ 1943, 229). Das Landgericht dürfte daher die Wäsche, die von der khefrau bei der einige Monate vorher erfolgten Eheschließung eingebracht worden war, als Fanilienhabe ansehen. — Zum äußeren iatbestand des § 170 a StGB gehört ferner, daß der Ehegatte durch sein Verhalten (hier: Beiseiteschaffen) den anderen Ehegatten oder einen unterhaltsberechtigten Abkömmling schädigt. Dieses Merkmal kann durch Nachteile jeder Art erfüllt sein (RGSt 77, 309; vgl. auch LG Celle GA 1958, 308, .309). Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Hier war die Wäsche ersichtlich deren Erlös er für sich verbrauchte,hat der Angeklagte, wie das Landgericht zutreffend darlegt, seine Ehefrau in ihrem Vermögen geschädigt. ke ist dabei für den Schuldspruch unerheblich, daß die Frau die Wäsche später - nach Stellung des Strafantrags - zurückerlangen konnte. Auch der innere Tatbestand ıst hinreichend festgestellt. Insbesondere ergibt sich aus dem Urteil, daß der Angeklagte böswillig und aus grobem Eigennutz gehandelt hat.

Die Angriffe der Revision gehen durchweg fehl.

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Es beschwert den Angeklagten nicht, daß die Strafkanmer glaubte, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung absehen zu können, um dem Angeklagten noch eine HtJetzte Chance!" zu geben, obwohl sie davon überzeugt war, er werde nach der Entlassung weitere Straftaten begehen (vel. BGH JR 1962, 25).

Seibert Fischer Bundesrichter Loesdau ist durch Urlaubsabwesen-

heit verhindert, zu unterschreiben.

Seibert Mai Pfeiffer