Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 26.08.1966 – 5 StR 344/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 344/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafisache
gegen
den Arbeiter Rabah T EEE zus Dee, geboren am ED 1932 in SäEWw-Nammb (Algerien),
wegen Totschlags
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.August 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, . Bundesrichterin Dr.Koffka ;_. Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt Gum als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte er als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 16.Februar 1966 wird verworfen. .
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse ‚auferlegt.
- Von Rechts wegen -.
3.
Gründe§
Der Angeklagte, den der später getötete Volkmann schon in der Gaststätte ohne begründeten Anlaß ins‘ Gesicht geschlagen hatte und den er alsdann, nachdem der Angeklagte anschließend auf der Straße auf ihn zugegangen war, auf einer längeren Strecke verfolgte, hat nach Abgabe mehrerer Warnschüsse zuletzt mit seiner Pistole auf den nahe an ihn herangekommenen Verfolger geschossen und ihn so schwer verletzt, daß er nach Einlieferung ins Krankenhaus verstarb. |
Das Schwurgericht hat den Angeklagten von der Anklage des Totschlags freigesprochen, weil sich nicht ausschließen läßt, daß seine Handlungsweise durch Notwehr gerechtfertigt war.
Die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet.
Die Revision macht selbst nicht geltend, daß der Angeklagte die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritten hätte. Anders als in dem der Entscheidung BGH NJW 1962,308 zugrunde liegenden Falle, in dem der Angeklagte den Angreifer möglicherweise mit den Händen hätte beiseite stoßen können, ist hier der Angeklagte weggelaufen und hat seinen Verfolger durch mehrfache Warnschüsse einzuschüchtern versucht, ohne damit Erfolg zu haben.
Das Schwurgericht hat auch nicht feststellen können, daß der Angeklagte den Ve provozieren wollte oder daß er ihn in der Pfalzburger Straße provoziert hat (VA S.14/15). Mit ihren hiergegen gerichteten Ausführungen
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- wendet sich die Revision urzulässigerweise gegen die tat-
sächlichen Feststellungen.
Der Sachverhalt schließt es darüber hinaus auch aus, daß sich der Angeklagte einer "fahrlässigen Notwehrprovokation" im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofes aaO schuldig gemacht hat. Eine Fahrlässigkeit kann insbesondere nicht darin erblickt werden, daß der Angeklagte auf VB zugesnngen ist, nachdem er ihn in.der Pfalzburger Straße bemerkt hatte (UA 5.7). Das Schwurgericht hat nicht ausschließen könner, daß er ihn nur habe fragen wollen, warum er ihn eigentlich im Lokal geschlagen habe (UA S.14). Zwar wäre das Schwurgericht, wenn es die Frage der Fahrlässigkeit erörtert hätte, möglicherweise zu dem Schluß gekommen, daß der Angeklagte in diesem Augenblick damit hätte rechnen können und müssen, Volkmann werde erneut gegen ihn tätlich werden. Dagegen schließt es der im Urteil festgestellte Ablauf des Geschehens mit Sicherheit aus, daß das Schwurgericht darüber hinaus die Folgerung gezogen hätte, der Angeklagte hätte auch voraussehen können und müssen, daß er diesen Angriff unter Umständen nur um den Preis erheblicher, vielleicht gar tödlicher Verletzungen würde äbwehren können. Der Angeklagte hat Vie, nachdem dieser ihn möglicherweise schon anzugreifen begonnen hatte (UA S.15), zunächst zugerufen: "Gehen Du weg, oder ich schießen" (UA S.7). Nach der Abgabe eines Warnschusses ist er sofort weggelaufen und hat, da Volkmann ihm folgte, noch weitere Warnschüsse abgegeben. Erst mit dem achten und. letzten Schuß aus seiner Pistole hat er Ve getroffen. Daß dieser bei einer solchen Sachlage trotz der Gefahr, von den Schüssen getroffen zu werden, mit der Verfolgung nicht innehielt, sondern ihm immer näher kam, lag für den
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Angeklagten außerhalb des zu erwartenden Geschehensablaufs, Es könnte ihm daher nicht vorgeworfen werden, daß er diese Möglichkeit nicht erkannt hat.
Abgesehen davon billigt der Bundesgerichtshof aa0 selbst einem Täter, der es überhaupt nicht auf einen neuen Angriff ankommen lassen durfte, eine Abwehr zu, die nicht mißbräuchlich ist. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, auf welche Weise sich der Angeklagte sonst dem Angriff Vi hätte entziehen können. Die .Ausführungen der Revision, daß der Angeklagte in der Tankstelle bei dem Zeugen JB hätte Schutz: suchen oder in seine Wohnung hätte flüchten können, scheitern schon an - den tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Bei der gegebenen Sachlage war es ausgeschlossen, daß der _ Angeklagte sich auf solche Weise vor seinem Verfolger hätte retten können; er hätte sich nämlich, da sich ihm dieser vor der Einfahrt zur. Tankstelle bereits auf wenige Meter genähert hatte, ersichtlich nicht mehr: dürch ein Weiterlaufen in den Innenraum der Tankstelle in Sicherheit: vor dem ihn bedrängenden Vie bringen können, mußte außerdem damit rechnen, daß Vie ihm auch dahin folgen würde. Erst recht hätte er keine Aussicht mehr: gehabt, sein noch weiter eftferntes Wohnhaus. rechtzeitig zu erreichen. i
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob grundsätzlich der angeführten Entscheidung des. Bundesgerichtshofs zu folgen wäre. 5
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Das Verfahren wegen unerlaubten Waffenbesitzes durch Führen der Tatwaffe ist von der Staatsanwaltschaft gemäß 8 154a Abs.1 StPO eingestellt worden.
Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts, auch in der Begründung.
Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Kersting