Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 23.08.1966 – 5 StR 341/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Gelegenheitsarbeiter Paul W END aus Beim, dort geboren am EEE» 1942,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

- Sachbezeichnung: Ce u.a. -

wegen schweren Rückfalldiebstahls u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23.August 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, |

Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr au.s Pas

als Verteidiger,

Justizangestellte es als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Wem sesen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21.März 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die nach dem 21.März 1966 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie . drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe durch Vereidigung der Zeugin Hei» S 60 Nr.3 StPO verletzt, dringt nicht durch. Ob ein Zeuge der Teilnahme oder Begünstigung verdächtig ist, ist grundsätzlich Tatfrage. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter bei seiner Entscheidung den Rechtsbegriff des "Verdachts der Teilnahme oder Begünstigung" verkannt hat.

Ob die Strafkammer dies getan hat, soweit sie die Zeugin Hoaeiii> auf ihre Aussage zum Fall des Einbruchsdiebstahls vom 14.Oktober 1965 vereidigt hat, kann dahinstehen. Wie das Urteil ergibt, beruhen seine Feststellungen zu diesem Punkt nicht auf der Aussage der Zeugin Hemsimee , sondern auf dem Geständnis des Angeklagten und des Mitangeklagten CB.

Auf der Aussage der Zeugin Hei beruht nur die Verurteilung des Angeklagten wegen des einfachen Diebstahls vom 30.August 1965. Eine irgendwie geartete Beteiligung oder Begünstigung der Zeugin bei dieser Straftat scheidet aber nach den Urteilsfeststellungen völlig aus. Von dieser Tat hat der Angeklagte der Zeugin nur eines Abends ohne äußeren Anlaß erzählt. Darin, aaß sie ihn nicht angezeigt hat, liegt keine Begünstigung.

- A -

Il.

Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten. Die von ihm erhobenen Einzeleinwendungen greifen nur in unzulässiger Weise die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung an. Ob die im Urteil getroffenen Feststellungen über Zeugenaussagen mit dem übereinstimmen, was über die Zeugenaussagen iv. dar Sitzungsniederschrift steht, hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen (BGH NJW 1966,63). Auch, daß die Strafkammer sich nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat, ob die Strafe nach 8 51 Abs.2 StGB zu mildern sei, ist angesichts ihrer Ausführungen über die Ablehnung mildernder Umstände nicht zu beanstanden.

Sarstedt Koffka Siemer

Schmitt Kersting