Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 14.01.1966 – 5 StR 437/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_437/65,
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Facharzt für Lungenkrankheiten
Dr.med. Georg B EEE aus Um,
geboren am EEE» 1 906 in EM Kreis L@WB (Lettland),
wegen fahrlässiger Körperverletzung
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom I1.Janmuar 1966 in der Sitzung vom 14.Januar 1966, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwa lt EREERED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. aus N ‘in der Verhandlung am 11.Januar 1966
als Verteidiger, Justizangesteilte «un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
‘Auf die Revision des Angeklagten Dr. Beiiiiiiie wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 3.November 1964 aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
' Die Kosten des Verfahrens trägt die Tandeskasse.
- Von Rechts wegen -
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen die Schlußfolgerung der Strafkamner tragen, der Angeklagte habe objektiv und subjektiv eine Pflichtverletzung besangen und aus diesem Grunde nicht im Juli 1960 erfahren, daß zu diesem Zeitpunkt vier Kinder an der Bismarckschule, davon zwei in der Klasse 100, an Tuberkulose erkrankt waren. Denn in jedem Fall bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Darlegungen des Urteils, daß der Angeklagte, wenn | er dies Anfang Juli 1960 gewußt hätte, bis zum 27.August 1960 | die Röntgenreihenuntersuchung mindestens der Klasse 10c einschließlich Auswertung der Schirmbildaufnahmen und der | Nachuntersuchungen hätte durchführen lassen können und daß | dabei Wolfgang Ke als Ansteckungsquelle erkannt worden wäre. Das Urteil geht selbst. davon aus, die Untersuchungen hätten nicht während der Ferien, die bis zum 10.August 1960 gedauert haben, durchgeführt werden können. Daß während der Ferien wenigstens Schülerlisten hätten angefertigt werden können, hält das Urteil mit Rücksicht auf den Urlaub der Schulsekretärin nicht für feststellbar (UA S.46). Die Darlegung des Urteils, der Angeklagte hätte jedenfalls durch Abbestellung von Personen, die zur gesetzlichen Reihenuntersuchung geladen waren,. einen Termin für die Zeit unmittelbar nach den Schulferien schon während der Ferien freimachen können, ist deshalb nicht ausreichend, weil nicht festgestellt ist, welcher Personenkreis für diese Zeit überhaupt geladen war, und inwieweit es sich dabei um dringliche -Fälle.handelte. Daß gerade in der Zeit nach den Schulferien im August die personelle Lage der Tuberkulosefürsorgestellen besonders ungünstig war, stellt das Urteil fest (UA S.47). Bei dieser Sachlage hätte es genauer Darlegungen darüber bedurft, in welchem Maße die Tuberkulosefürsorgestellen in jenem Zeitraum mit
anderen dringlichen Arbeiten beschäftigt waren. Übrigens
hat allein die Auswertung der schließlich am 19.Oktober 1960 durchgeführten Reihenuntersuchung infolge verschiedener Erkrankungen, also ohne Verschulden irgend jemandes, bis
zum 28.0ktober 1960 gedauert.
Die Feststellungen tragen auch nicht die Schlußfolgerung der Strafkammer, für den Angeklagten sei die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit nach dem 10,.August 1960 noch dringender gewesen, weil inzwischen der ebenfalls der Klasse 10c angehörige Schüler Re erkrankt gewesen sei. Das Urteil enthält nämlich keine Feststellungen darüber, daß dem Angeklagten bekannt war oder bekannt sein konnte, daß MM Schüler der Bismarckschule war. Von der Erkrankung es hatte die Tuberkulosefürsorgestelle Weinstraße erst im Juli 1960 durch die Anfrage einer Krankenversicherung Kenntnis erlangt, und zwar, wie der Urteilszusammenhang ergibt, Ende Juli (UA S.11). Der Angeklagte erfuhr dadurch, daß RB im Noradstadt-Krankenhaus lag. Auf seine Anfrage vom 28.Juli 1960 an dieses Krankenhaus erhielt er erst am 10.August 1960 die Nachricht, es habe sich um eine Pleuritis exsudativa ge-
handelt, die nach Behandlung habe zum Abklingen gebracht _ werden können, ein Anhalt für Tuberkulose sei nicht gegeben. Darüber, daß. RE Schüler der Bismarckschule war, enthielt der Bericht nichts. Der Angeklagte hätte also hier erst nach dem 10.August 1960 Ermittlungen darüber anstellen können, ob Re Schüler war und welcher Schule er angehörte. Bei dieser Sachlage fehlt es an ausreichenden Feststellungen darüber, daß dem Angeklagten der Fall FB in der kurzen in Betracht kommenden Zeit Anlaß zu besonderer Beschleunigung geben konnte.
Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß nach nunmehr 5 1/2 Jahren sich die nach den obigen Darlegungen . fehlenden Feststellungen noch treffen lassen, Er muß daher davon ausgehen, daß der Angeklagte die erforderlichen Untersuchungen und Auswertungen nicht in der Zeit vom 11. bis 27.August 1960 hätte durchführen können. Damit entfallen die Schlußfolgerungen des Urteils, der Angeklagte hätte die Ansteckung der 16 Schüler aus der Klasse 5c und des Schülers aus der Klasse 7b, die sich in der Zeit vom 29.August bis 6.September 1960 bei Wolfgang Ku in Eldagsen angesteckt haben, verhindern können. = Bu
Für die beiden Schüler der Klasse 10a (Hans-Jörg Ham und Robert Se) trasen die Feststellungen nicht die Schlußfolgerungen, beide könnten sich nur .bei Wolfgang KB angesteckt haben, die Möglichkeit einer anderen Ansteckungsquelle habe sich nicht "bis zu einem für eine vernünftige, lebensnahe Betrachtung .beachtlichen Grade verdichtet", Beide Schüler waren nicht mit Wolfgang KB zusammen im Heim gewesen, sie gehörten auch einer. anderen Klasse an. Es fehlt an jeder Feststellung darüber, daß sie mit Wolfgang Kie in nähere Berührung gekommen sind, Das Urteil stellt zuvor fest, .daß beide sich ‚nach dem 6.September 1960 angesteckt "haben; daß die Ansteckung aber vor: dem 4.November 1960 erfolgt sein müsse, wird nicht gesagt, ergibt sich auch nicht aus den Darlegungen UA 5,49 über die Inkubationszeiten. |
Die Bundesanwaltschaft hat Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz beantragt,
Sarstedt Koffka Schmidt
Börker Kersting