Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 11.01.1966 – 5 StR 494/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Krankenpfleger Hermann E a] aus Fe,

geboren am EEE 1914 ir Sauump.

wegen Unzucht mit Abhängigen

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11.Januar 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr,Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Kofrika

"Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ib ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr > 2: Tr

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als’ Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkamnt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 14.Juli 1965 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es ihn verurteilt.

Die Sache wird an eine andere Jugendschutzkamner des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über

die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Folgende Verfahrensbeschwerde hat Erfolg.

wie das Landgericht auf Grund der Aussage der Schülerin Elke O@MB als erwiesen ansieht, warf der Angeklagte sie "einmal im Jungenhaus auf ein Sofa, stellte sich davor und ließ die Zeugin sein entblößtes Geschlechtsteil anfassen" (UA S,7).

In der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger bean- ‚tragt, den Erzieher Gerhard Name 215 Zeugen "darüber zu vernehmen, daß in dem Tischtennisraum .nicht, wie von der Zeugin Elke OWB bekundet, ein Sofa gestanden hat" (Bd.II B1.265 d.A.).

Dazu hat der Angeklagte der Strafkammer auf Befragen anhand seiner Grunärißzeichnung (Bäd.II Bl .246 d.A.) erklärt, er verstehe unter dem "Tischtennisraum" den dort als "Tagesraum 1 und Fernsehraum" bezeichneten ‚Gebäudeteil.

Die Strafkammer hat darauf "als wahr unterstellt, daß dort ein Sofa nicht gestanden hat", und hat den Beweisamtrag mit dieser Begründung abgelehnt.

Das war rechtlich fehlerhaft. Es hätte geklärt werden müssen, welchen Raum Elke Mb bei ihrer Aussage gemeint hatte. Denn diese wollte der Verteidiger durch das Zeugnis des Erzichers Ne widerlegen. Das Landgericht muß jedoch in seinem Beschluß davon ausgegangen sein, der Angeklagte und Elke O@® meinten verschiedene Räume.

Die Beweisbehauptung, die sich auf den Raum bezog, von dem Elke OMMB gesprochen hatte, ist also nicht dadurch erledigt worden, daß das Landgericht als wahr unterstellt hat, in einem vom Angeklagten gemeinten anderen Zimmer habe kein Sofa gestanden. Diese Wahrunterstellung war im übrigen deshalb irreführend, weil sie sich nicht, wie § 244 Abs.3 Satz 2 (am Ende) es vorsieht, auf "eine erhebliche Behauptung"

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bezog, sondern etwas völlig Unerhebliches betraf. Hätte das Landgericht den Antrag abgelehnt, weil die Beweisbehauptung für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, so hätte es dabei nach ständiger Rechtsprechung die Tatsachen angeben müssen, aus denen sich die Bedeutungslosigkeit ergab (RsprR6GSt 1, 331; RG JW 1931,2823**; BGHSt 2,284,286; BGH NIW 1953,35° 1). Der Verteidiger hätte dann einen neuen Beweisamtrag stellen

können,

Auf dem verfahrensrechtlichen Verstoß beruht die oben wiedergegebene Feststellung und damit die Verurteilung des Angeklagten in einem von insgesamt 14 Fällen. Es ist möglich, daß die beantragte Vernehmung des Erziehers Neumann die Überzeugung des Landgerichts von der Glaubwürdigkeit Elke OMBs ganz allgemein erschüttert und es veranlaßt hätte, auch die Zuverlässigkeit der übrigen Mädchen ungünstiger zu beurteilen.

Schon aus diesen Gründen muß das Urteil im vollen Umfange aufgehoben werden.

Es hätte in folgenden zwei Nebenpunkten ohnehin der Sachbeschwerde nicht standgehalten.

Das Landgericht hat dem Angeklagten die Untersuchungshaft, wie das Urteil erkennen läßt, schon deshalb nicht angerechnet, weil er nicht geständig war. Das ist rechtlich fehlerhaft (BGHSt 1,103; 1, 1055 BGH NJW 1956,1164; BGH GA 1957,16).

Ein Berufsverbot darf nur dann verhängt werden, wenn die Verbüßung der Freiheitsstrafe allein den Angeklagten wahrscheinlich nicht an neuen Straftaten im Erzieherberuf hindern würde (RGSt 74,54; BGH GA 1953,154,155; 1955,149,151). Darüber enthält das Urteil nichts.

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Der Bundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil in diesen beiden Punkten mit den Feststellungen aufzuheben und die weitergehende Revision zu verwerfen,

Sarstedt Koffka Schmidt

Dr.Börker Kersting