BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_446/64 URTEIL lb. by
in der Strafsache
gegen
. den Fabrikanten Erin PB OB ;un. aus FEED, dort geboren an E92 1, |
. den technischen Regierungsoberinspektor Erich 0
cus DD, schoren ar Gi 1909 ir a
wegen Bestechung u.8.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26, Januar 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof rw in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE >ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten WB: irä das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Dezember 1963, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Staatskasse hat insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten WW viri das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben. In diesem Unfang wird die Sache zu neucr Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird seine Revision verworfen,
Von Rechts wegen
I. Backhaus.
1° Verfahrensrügen.
a) Nach der allein beweiskräftigen (§ 274 StPO) Sitzungsniederschrift hat die Strafkamnmer den Zeugen CB:}s der Begünstigung des Angeklagten verdächtig unvereidigt gelassen, nachdem er, gemäß § 55 StPO belehrt, die Auskunft auf die Frage verweigert hatte, ob er im Auftrag des Angeklagten wegen des anhängigen Verfahrens mit dem Zeugen General Bei» in Verbindung getreten sei. Daher geht die Rüge fehl, gu sei falsch belehrt, unvollständig vernommen und zu Unrecht nicht vereidigt worden.
b) Die Aufklärungsrügen sind - mangels Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer zur weiteren Erforschung des Sachverhalts hätte bedienen sollen - unzulässig (BGHSt 2, 168).
c) Die Verwertung von Einzelheiten aus dem Verfahren gegen den früheren Major Bas veweist keinen Verstoß gegen § 261 StPO; sie können bei der Vernehmung des Angeklagten, der damals als Zeuge gehört vorden war, oder bei der jetzigen Einvernahme BeEB>s a1s Zeugen zur Sprache - gekommen sein,
2, Sachrüge.
a) Die schriftlichen Ausführungen der Revision zeigen keinen Rechtsfchler in dem Urteil auf. Ihre Beweisangriffe
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sind unzulässig (§ 337 StPO). Ihre Meinung, die Verletzung der Dienstpflicht zur Amtsverschwiegenheit werde schon durch das unschädliche oder selbst nützliche Ergebnis gerechtfertigt, ist rechtsirrig. Auch von einem übergesetzlichen Notstand kann keinc Rede sein. Denn ein solcher besteht nicht, solange gesetzliche Mittel vorhanden sind, den. viderstreit verschiedener Rechtsgüter aufzulösen oder zu entscheiden. Weder der Angeklagte noch Bei haben sich jedoch mit einem ordnungsmäßigen Antrag um Abhilfe an die zuständige oberste Dienstbehörde gewandt. Es kann daher dahinstehen, ob der Angeklagte etwa bloß eine damals mißliche Lage der Bundeswehr als einen eigenen und als einen Not-
stand Bes auscibt.
Erfolglos bleibt auch die von der Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat erhobene Rüge, es sei nicht Tfestgestellt, daß der Angeklagte dem Major Bei die Geldgeschenke gemacht habe, um ihn zu pflichtwidrigen Handlungen zu bestimmen, wie das der § 333 StGB voraussetzt. Allerdings bictet das Urteil durch Ungenauigkeiten Handhaben zu dicser Rüge, wie die Verteidigung zutreffend geltend gemacht hat (UA 10, 11, 37 Abs, 2 Satz 2). Die Rüge scheitert aber letztlich an der Feststellung, daß der Angeklagte "mit seinen Zuwendungen nach seiner eigenen Einlassung den Zweck verfolgte, Bei zur Hergabe von Informationen.... über Panzerkettenbedarf der Bundeswchr anzuhalten" (UA 37 Abs. 2 Satz 4).
b) Die Überprüfung des Urteils auf die allgsmeine Sachrüge hin führt jedoch zu Beanstandungen, die der Revision zu cinem Teilerfolg verhelfen.
Allerdings berührt es nicht den Schuldspruch, daß der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 333 StGB nicht erst durch das Gewähren der Geldzuwendungen an Major Bein verwirklichte - wie das Landgericht angenommen hat -, sondern schon dadurch, daß er sie ihm versprach, um ihn zu bestimmen, seiner Dienstpflicht zuwider der Firma Dumme mitzuteilen, welchen Bedarf an Panzerersatzteilen die Truppe angemeldet hatte. Ebenso ist es für den Schuldspruch nicht bedeutsam, daß die Strafkammer - augenscheinlich in Anlchnung an ihr Urteil in der Sache Bei> - es für den Tatbestand des § 332 StGB als unerheblich angesehen hat, wenn sich BoD über die Bestechungsabsicht des Angeklagten klar wurde (BGHSt 15, 88, 102 f), während hier gar kein Verbrechen Bastigkceits nach § 332 StGB, sondern ein Vergehen des Angeklagten gegen § 333 StGB in Frage steht und jener Umstand aus diesem Grunde unerheblich ist (BGHSt 15,
184).
Dagegen berührt es den Schuldumfang und bringt. den Strafausspruch zu Fall, daß die Strafkammcr bei der Beweiswürdigung durch unnötige Hilfserwägungen und Wahrannahnen zugunsten des Angeklagten ihren Feststellungen den sicheren Boden zum Teil entzicht. So hat sie es zwar für schlechthin widerlegt erachtet, daß Major Bo von seinen Dienstvorgesetzten allgemcin zu Mitteilungen über Bedarfsanmeldungen der Truppe ermächtigt worden sei. Sie schließt es jedoch nicht aus, daß General Be ihn cine solche Einzelerlaubnis in zwei bis drci die Firma EB vetreffenden Fällen erteilt habe und der Angeklagte deshalb von der zweiten Hälfte des Jahres 1958 ab gemeint habe, Bein handle beim Übermitteln solcher Nachrichten an ihn nicht mehr pflichtwidrig. Bci dieser Sachlage entsteht jedoch der
Zucifel, ob der Angeklagte die Zahlungen ab 1. Juli 1958 zur Erfüllung des ursprünglichen Bestechungsversprechens oder nunmehr für vermeintlich erlaubte Dienste leistete oäcr, wie er geltend macht, um sich das Wohlwollen Begn-BB: zu erhalten, Bei der Länge der zurückliegenden Zeit hält der Senat es für ausgeschlossen, daß der Tatrichter . solche Einzelheiten in einer neuen Verhandlung noch klären könnte. Er gcht daher zugunsten des Angeklagten davon aus, daß dieser nur die Zahlungen bis zum 30. Juni 1958 zur Erfüllung des Bestechungsversprechens leistete, und entnimmt dem Urteil, daß er nach dem 30. Juni 1958 höchstens 8.000 ] en Bo zahlte. Der Senat begrenzt daher den Umfang i Schuld des Angeklagten auf ein Bestechungsgeld von 14.900 ] und hebt den - möglicherweise von der Überzeugung größerer Schuld des Beschwerdeführers beceinflußten - Strafausspruch auf. Sache des Tatrichters wird es sein, zu entscheiden, ot die zahlenmäßige Minderung der gewährten Bestechungsvorteil auch dic verführende Bedeutung des Bestechungsversprechens und demgemäß dic Schuld des Angeklagten mindert, und welche Strafe seiner Schuld angemessen ist.
II. Otte.
Das Landgericht hat den Angeklagten EB von dem Vorvurf freigesprochen, den Beschwerdeführer OB dcr dama mit Güteprüfungen bei der Firma ED vefaßt war, bestochen zu haben. Es hält den Verdacht nicht für begründet, CoR A durch bewußtes Unterlassen der Einforderung cines für eine Autoreparatur verauslagten Betrages und des Kaufpreises für ein Regal dem Angeklagten Ogediese Schuldcn erlassen habe. Es hat auch sonst keine Anhaltspunkte für cine "Unrechtsvereinbarung" der beiden gefunden. Daß
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die Firma sich erbot, die Instandsetzungskosten kurzfristig vorzuschießen, und demgemäß den Betrag verauslagte, hat
es als eine "sozial-adäquate Gefälligkeit" angesehen, mit der | aus einer unvermittelt aufgetretenen augenblicklichen Verlegenheit geholfen werden sollte, Hiernach ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß BED ien Angeklagten OB keine Bestechungsvorteile gewährt habe.
In dem § 331 StGB, dessen Anwendbarkeit gegen Otte allein in Frage steht, ist im Unterschied zu § 333 StGB - entgegen dem Sprachgebrauch des Urteils —- zwar nicht das Gewähren, sondern das Annehmen eines Vorteils Tatbestandsmerkmal. Hat jedoch Backhaus dem Angeklagten keinen Vortcil gewährt, so hat dieser auch keinen Vorteil angenommen; denn die Vorteilsannahme setzt jene "Unrechtsvereinbarung" voraus (EGHSt 10, 237, 241), für die das Landgericht keinen Anhaltspunkt gefunden hat. Allenfalls könnte der Beschwerdeführer nach der Sachlage das Stillhalten der Firma DEM irrie, sei es als Erlaß, sei es als Stundung seiner Schulden - etwa zur Belohnung für günstige Güteprüfungen - aufgefaßt haben; dann wäre er der versuchten Bestechlichkeit schuldig (BGHSt 16, 40, 45); diese ist aber im Bereich des § 331 StGB straflos (§ 43 Abs. 2 StGB). Für diese Vorschrift genügt es auch nicht - entgegen der Annahme der Strafkammer -, daß der Angeklagte die Zuwendungen mit Rücksicht auf sein Amt erhielt und entgcegennahm (BGHSt 15, 239, 251). Der Tatbestand der Bestechlichkeit nach §§ 331 st erst dann gegeben, wenn der Beamte die Zuwendung für eine bestimmte, an sich nicht pflichtvidrige Amtshandlung annimmt,fordert oder sich versprechen läßt (BGHSt 15, 88, 92).
Da die Strafkammer auch nicht hat feststellen können, daß der Angeklagte etwa von untergeoränceten Angestellten
der Firma BGWW auf äcren Kosten Bestechungsvortcile angenommen hat, und da sie ferner keine Klarheit darüber hat gewinnen können, worin diese Vorteile bestanden haben sollen: in dem Erlaß der Forderungen, in der Einräumung cines Vorzugspreises oder in einem zinslosen Darlehen, scheint es dem Senat ausgeschlossen, daß sie in einer neuen Verhandlung, lange Jahre nach der Tat, zu bestimmter Feststellung der Schuld des Angeklagten gelangen könnte. Der Scnat spricht daher den Angeklagten O@Wfreci, findet jedoch weder einc rechtliche Möglichkeit nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO noch einen Anlaß nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPo, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
Dr. Geier Seibert Willms
Hübner Fischer