Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1964

BGH Entscheidung vom 21.04.1964 – 5 StR 91/64

5. Strafsenat

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2192 049

InNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

Rudolf WEB zus De, geboren am EB 1940 in SB (Pommern),

wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.April 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9.Dezember 1965 wird verworfen,

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,

- Von Rechts wegen -

“|,

Gründe I Die Verfahrensrügen dringen nicht durch,

Die Revision bemängelt, daß die Strafkammer nicht von _ Amts wegen die Kriminalbeamtin als Zeugin gehört hat, die Gitte Ve an 13.0ktober 1962 bei der Polizei vernommen hat,

Die Unterschiede in der Darstellung der Gitta vor der :- Polizei einerseits, in der Hauptverhandlung andererseits waren aber nicht so schwerwiegend, daß sich der Strafkammer bei der Sachlage die Vernehmung der Kriminalbeamtin aufdrängen mußte, ohne daß ein diesbezüglicher Beweisamtrag gestellt war. Die Strafkammer hat offensichtlich den Abweichungen keine so große Bedeutung beigemessen, daß sie die Glaubwürdigkeit des Kindes, von der sich das Gericht auf verschiedene Weise überzeugt hatte, in Frage stellen konnten. Die Strafkammer hat auch nur .solche Tatsachen zu Ungunsten des Angeklagten festgestellt, an die sich das Kind noch in der Hauptverhandlung mit Sicherheit erinnern konnte. Sie hat deshalb für den 12.0ktober nur festgestellt, daß der Angeklagte mit heruntergelassener Hose an der Uferböschung stand und seinen Geschlechtsteil sehen ließ.

Ebensowenig brauchte sich der Strafkammer die Anhörung der Kriminalbeamtin aufzudrüngen, die Steffi Ba vernommen hatte. Die Revision trägt selbst nicht vor, daß dieses Kind in der Ilauptverhandlung etwas anderes bekundet hat als vor der Polizei. |

Die übrigen Verfahrensrügen (die Strafkammer hätte hinsichtlich der Würdigung der Glaubwürdigkeit der Gitta VE nicht von der Sachverständigen abweichen dürfen,

- 3. es wäre ein gerichtlicher Ausenschein erforderlich gewesen) sind offensichtlich unbegründet. | Ils Auch die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,

Koffka Schmidt Schmitt Börker Kersting