Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963

BGH Urteil vom 13.11.1963 – 2 StR 396/63

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2122 042

ImNanen des Voikes

In der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Willi K EEE ‚„ ohne festen

Yohnsitz, geboren am nn] 1926 in TED, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges im Rückfall

hät der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt

Justizangestellter RED

für Recht erkannt:

als Vorsitzender, Kirchhof

Mayr

Meyer

Henning als beisitzende Richter,

Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil

des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 5. Juli 1963 in Strafausspruch, soweit er in den Fällen II 1-7 verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch

aufgehoben.

In diesen Unfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückzuverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in 16 Fällen zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Er- £olg.

Der Schuldspruch tegegznet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat die Strafkammer cinen Gesamtvorsatz und damit eine fortgesetzste Handlung einwandfrei verneint.

Der Strafausspruch ist nur insoweit zu beanstanden, als sich in den Fällen II 1 - 7 die Voraussetzungen des Rückfalls nicht aus dem Urteil ergeben. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte am 20. April 1951 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 80 DN, ersatzweise zu 20 Tagen Gefängnis, verurteilt. Darüber, ob die Strafe ganz oder zum Teil bezahlt, verbüßt oder erlassen worden ist und der Angeklagte von einem etwaigen Erlaß Kenntnis

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hatte, sagt das Urteil nichts. Deshalb kann sie nicht ohne weitere Feststellungen zur Begründung des Rückfalls herangezogen werden.

Der Angeklagte ist weiter wegen Betruges im Rückfall am 12. Februar 1957 zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, die er im Rahmen einer Gesanmtstrafe an 14. April 1958 verbüßt hatte.

Ferner sind noch folgende Vorstrafen erwähnt:

a) Drei Monate Gefängnis durch Urteil vom 23. Dezenber 1959 wegen eines am 17. November 1956, also vor dem Urteil vom 12, Februar 1957 begangenen Betruges im Rückfall, die am 26. Januar 1960 verbüßt waren,

b) sechs Monate Gefängnis durch Urteil von 3. Mai 1961 wegen in der Zeit vom 6. bis 153. Oktober 1960 begangener Einmietbetrügereien im Rückfall, die der Angeklagte ebenfalls im Rahmen einer Gesamtstrafle verbüßt hat.

Demnach steht als erste den Rückfall begründende Strafe die am 12, Februar 1957 verhängte fest. Die Verurteilung vom 23. Dezember 1959 scheidet für die Rückfallbegründung aus, da die Tat vor dem 12. Februar 1957 begangen worden ist. Als zweite den Rückfall begründende Vorstrafe stellt sich nach dem Urteil nur die Strafe vom 3. Mai 1961 dar. Weil die Taten zu II 8 - 16 nach dem Zeitpunkt der Verbüßung dieser Strafe, nämlich nach dem 31. Oktober 1961 liegen, hat die Strafkammer den Angeklagten insoweit zu Recht wegen Rückfallbetruges verurteilt. - Die Taten in den Fällen II 1 - 7 sind jedoch tis zum 10. Januar 1961, also vor der Verurteilung vom 3. Mai 1961 begangen, so daß diese Verurteilung insoweit nicht zur

Begründung des Rückfalls herangezogen werden kann. Ob

tei den früheren Verurteilungen zu Recht Rückfall be-

jaht worden ist, kann mangels näherer Feststellungen

nicht nachgeprüft werden. Die Verurteilung als solche reicht jedenfalls für den Nachweis des Rückfalls nicht aus. Deshalb war der Strafausspruch in den Fällen II 1-7 aufzuheben. Damit entfällt der Gesamtstrafausspruch. Ver Strafausspruch in den Fällen II 8 - 16 ist durch den Fehler

nicht berührt. Baldus Kirchhof Mayr

Meyer Henning