Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 11.10.1963 – 4 StR 355/63

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Robert HÜED zus TEE; schoren am CE :915 ir vorm:

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1963, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler ais beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Auf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 15. Mai 1963 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lend-

gericht zurückverwicsen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen.

Mit der Revision erhebt der Angeklagte eine Aufklärungsrüge und macht Verletzung sachlichen Rechts geltend.

Auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu werden, wcil die Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen muß, Die Begründung des Urteils 1äßt nämlich noch Zweifel offen, ob der Angeklagte bei verkehrsgerechtenm Verhalten den Unfall hätte vermeiden können,

1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte fuhr am 14. Januar 1963 gegen 19.45 Uhr mit seinem Kraftwagen Opel-Rekord in Trier durch die Nordallece in Richtung zur Lindenstraße, Die Fahrbahn der Nordallee ist sehr breit, Gegenüber der in der Fahrtrichtung des Angeklagten von rechts einmündenden Engelstraße befindet sich eine Verkehrsinsel, die aus einer links befindlichen, sehr breiten Straßeneinmündung bis zur Mitte der Fahrbahn der Nordallee reicht. Der Raum zwischen der Verkehrsinsel und dem rechten Fahrbahnrand der Nordallee darf als Einbahnstraße nur in Fahrtrichtung des Angeklagten befahren werden. Über diesen 5.50 m breiten Teil der Fahrbahn führt von der Verkehrsinsel zum rechten Fahrbahnrand cin Fußgängerübervweg.

Am Unfulltag waren Fahrbahn und Überweg mit Schnee bedeckt, Um die Unfallzeit schneite es nicht. Der Angeklagte, der die Nordallee fast täglich durchfuhr, kannte den Überweg., Dieser war auch auf beiden Seiten durch Lampen ausreichend beleuchtet. Die Sicht auf den Überweg war dem Angeklagten bei der Annäherung an die Einmündung der Engelstraße nicht versperrt.

Gegen 19.45 Uhr hatte der Angeklagte einen Alkoholgehalt von mindestens 2,24 %0 im Blut.

Um die angegebene Zeit wollte der Fußgänger Hy aus der Engelstraße kommend, den Fußgängerüberweg überschreiten. Als er am Fahrbahnrand vor dem Überweg angökomnen war, sah er in einiger Entfernung den Kraftwagen des Angeklagten etwa auf der Mitte der Fahrbahn herankommen. Die Geschwindigkeit des Kraftwagens betrug 35 bis 40 km/st.

I ] hatte wegen der nur noch recht geringen Entfernung des Fahrzeugs zunächst Bedenken, die Straße zu überqueren, tat dies aber doch noch, Als er die Verkehrsinsel fast erreicht hatte, bemerkte er, daß der Angeklagte nicht mehr geradeaus weiterfuhr, sondern nach links steuerte. Durch einen Sprung auf die Verkehreinsel brachte er sich gerade noch in Sicherheit. Kaum hatte er die Verkehrsinsel erreicht, hörte er hinter sich einen Knall. Der Angeklagte hatte nämlich auf dem Überweg die 55 Jahre alte Frau AB:nzefahren, die unmittelbar hinter Hg ebenfalls den Überweg überschritt. Sie wurde vom rechten Ende der vorderen Stoßstenge des Kraftwagens erfaßt und auf den rechten Teil der Motorhaube geschleudert, 12 m hinter dem Überweg fiel sie mit tödlichen Verletzungen auf den rechten Fahrbahnrand.

Der Angeklagte will sie erst gesehen haben, als sie sich "unmittelbar vor ihm" befand. Die Bremsspur seincs Wagens begann 3.60 m vor dem Überweg., Seine Brems- und Rutschspur ist insgesamt 37,05 m lang. Die Spur der linken Räder ist an ihrem Beginn 0,80 m, auf dem Überweg 1,20 m vom Rande der Verkehrsinscl entfernt. Sie führt dann leicht nach rechts. An ihrem Ende blieb der Kraftwagen mit den rechten Rädern auf dem rechten Bürgersteig stehen,

2. a) Die Erwägung des Landgerichts, daß der Angeklagte schon allein mit Rücksicht auf Herschler seine Geschwindigkeit hätte herabsetzen müssen, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen war nämlich Herschlers Meinung, er werde das Überschreiten noch vor dem Kraftwagen "schaffen", richtig. Wärc der Angeklagte nicht nach links zur Verkehrsinsel hin ausgebogen, sondern auf der Mitte seiner 5,50 m breiten Fahrbahn weitergefahren, so wäre er mit seiner bisherigen Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/st hinter HB vorübcrgefahren, ohne diesen zu gefährden. Dann hätten sich nämlich zwischen der linken Scite des Kraftwagens und der Verkehrsinsel mehr als 1,75 m befunden. Nur deswegen, weil der Angeklagte überraschend bis auf 0,80 m an die Verkehrsinsel heranfuhr, mußte sich ] durch den Sprung auf die Insel retten.

b) Mußte der Angeklagte also nicht schon mit Rücksicht auf HB seine Geschwindigkeit herabsetzen, so hängt es von der Verkehrslage im übrigen ab, ob er bei der Annäherung an den Überweg hätte langsamer fahren oder sogar anhalten müssen. Nähert sich ein Kraftfahrer einem vorschriftsmäßig bezeichneten Fußgängerüberweg, so ist er zur besonderen Vorsicht verpflichtet, Ist ein Fußgänger bereits

auf dem Überweg, so darf der Kraftfahrer nur weiterfahren, wenn er sicher sein kann, vor oder hinter dem Fußgänger vor. beizukommen, ohne diesen zu behindern und zu belästigen, Befindet sich aber der zum Betreten des Überwegs sich erst anschickende Fußgänger noch außerhalb der Fahrbahn, so darf ein Kraftfahrer, der den Überweg voll überschauen kann, im allgemeinen darauf vertrauen, der Fußgänger werde sich vor dem Verlassen des Gehsteigs von dem Freisein der Fahrbahn überzeugen und dem bereits nahe herangekommenen Fahrzeug nicht unvermittelt in den Weg laufen (BGHSt 15, 191, 194), In einem solchen Falle muß der Kraftfahrer seine bisherige, zulässige Geschwindigkeit erst ermäßigen, wenn sich Anhaltspunktc dafür ergeben, daß der Fußgänger noch vor dem Fahrzeug den Überweg betreten werde.

Dem angefochtenen Urteil 1äßt sich nicht entnehnen, wie sich Frau A verhalten hat, che sie den Überweg betrat. Sic war ebenfalls aus der Engelstraße gekommen. Der Unstend, deß HB icn Übervcg noch betrat, als der Angcklagte in "nur noch geringer Entfernung" war, brauchte nicht unbedingt darauf hinzudeuten, daß Frau AB cvenfalls noch auf die Fahrbahn treten werde.

Nicht eindeutig ist auch die Feststellung, Trau Ag habe den Überweg "unmittelbar hinter Herschler" betreten. Das 1äßt die Möglichkeit offen, daß sie nur geringe Zeit, möglicherweise aber doch immerhin ein bis zwei Sekunden nach HD: dicn Überwveg betreten hat. Danach ist es nicht ausgeschlossen, daß sie zwar kurz hinter FB :ı Übervweg angekommen, dort aber zunächst in einer Weise stehengeblicben war, die nicht darauf schließen ließ, daß sie noch versuchen werde, den Überweg vor dem Kraftwagen zu

überqueren, der schon HB daran hatte zweifeln lassen, ob das Überschreiten noch möglich sein werde.

Daß Frau WW rnoch "sehr rüstig" war, stellt das Urteil fest. Deswegen besteht die Möglichkeit, daß sie, vielleicht gerade mit Rücksicht auf den 'herankommenden Kraftwagen, auf dem Überweg besonders schnell, und zwar rascher

2ls Hi, zesangsen ist.

Den Ort des Anpralls hat das Landgericht nicht genau feststellen können. Einorscits spricht das Urteil davon, Frau Mehabe im Zeitpunkt des Anpralls den 5,50 m langen Überweg "schon etwa zu 2/3 überquert" gehabt. Danach müßte sie auf dem Überweg etwa 3,66 m zurückgelegt haben, von der Verkcehrsinsel also nur noch 1,84 m entfernt gewesen sein. Das kann jedoch nicht zutreffen. Da sie, wie das Landgericht feststellt, von der rechten vorderen Stoßstange des rund 1,70 m breiten Rekordvagens erfaßt worden ist, als dieser auf dem Überweg 1,20 m von der Verkcehrsinsel entfernt war, muß sie im Zeitpunkt dcs Zusammenstoßes erheblich weiter von der Verkehrsinsel entfernt gewesen scin. Nach diesen Zahlen ist cs möglich, daß sic bei dem Zusammenstoß noch mehr als 2,50 m von der Verkehrsinsel entfernt war, also noch nicht einmal 3 m auf dem Überweg zurückgelegt hatte. Eine noch schr rüstige Frau kann einen Weg von weniger als 3 Metern aber unschwer in weniger als 2 Sekunden zurücklegen.

Die bisherigen Feststellungen lassen somit die Möglichkcit offen, daß Frau ABin ciner auch für einen vorsichtigen Kraftfahrer unvorherscehbaren Weise überraschend auf den Überweg getreten und dem Angeklagten so unvermittelt in den Weg gelaufen sein könnte, daß er durch Bremsen den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden konnte,

Das Landgericht wird hiernach versuchen müssen, insoweit nähere Feststellungen zu treffen. Es wird dabei auch prüfen müssen, ob der Angeklagte, wärc er pflichtgcmäß aufmerksam gewesen, den Unfall auf andere Weise als durch Bremsen hätte vermeiden können, etwa dadurch, daß er scin Fahrzeug zum rechten Fahrbahnrand hin steuerte.

3. Wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens der fahrlässigen Tötung mit der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung muß das angefochtene Urteil insgesamt aufgehoben werden.

Bei der Beurteilung, ob sich der Angeklagte der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung schuldig gemacht hat, ist auch zu prüfen, ob er etwa durch verkehrswidriges Verhalten Leib oder Leben einer anderen Person als der Frau I; insbesondere des Fußgängers FEB, zefähräüct hat.

Jagusch Krumme Lang-Hinrichsen

Flitner Börtzler