Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 23.04.1963 – 5 StR 66/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 66/63 184 015
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Leichenbestatter Günter ZUEED aus rain,
dort geboren an EE 1332, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls-im Rückfalle
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.April 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannts
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 12.November 1962 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründes
Die Revision, de Verletzung des sachlichen Rechts rügt, richtet sich nur dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und nicht die Sicherungsverwahrung angeoränet hat. Sie macht im wesentlichen geltend, die Zweifel der Strafkammer an der Gefährlichkeit des Angeklagten seien nach den Feststellunger nicht gerechtfertigt. Aus diesen ergebe sich höchstens die entfernte Möglichkeit einer Besserung des Angeklagten. Das genüge aber nicht dazu, die Gefährlichkeit zu verneinen, die aus seinen Vorstrafen und seinem Vorleben hervorgehe.
Diese Einwendungen greifen in unzulässiger Weise nur die demTatrichter obliegende tatsächliche Beurteilung an.
Der Generalbundesanwalt, der das Rechtsmittel vertritt, meint, das Urteil enthalte widersprechende | Darlegungen darüber, ob der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher sei. Das trifft nicht zu. Das Landgericht beurteilt ihn "als Vertreter des Verbrechertyps, der als Gewohnheitsverbrecher bezeichnet werden kann" (TA S.9), verneint aber die Gefährlichkeit des Angeklagten (UA S.10/11). Diese Unterscheidung ist möglich und . enthält keinen Widerspruch. Denn § 20a StGB läßt die ‚Strafschärfung nur zu, wenn der Täter "ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist". Auch das Gesetz sieht also nicht jeden Gewohnheitsverbrecher ohne weiteres als gefährlich an.
Gewohnheitsverbrecher ist, wer seine Straftaten aus einem Hange begangen hat, der ihm zur Charaktereigenschaft geworden ist. Das nimmt die Strafkammer beim Angeklagten
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an. Sie sagt, er habe "bereits in seinen Jugendjahren einen erheblichen Hanz zu Eigentumsdelikten" erkennen lassen. Sie erwähnt ferner seine "Spezialisierung auf bestimmte Tatmodalitäten". Sie stellt auch fest, seine Kriminalität sei "auf seine Charakterlabilität, seine alkoholgeförderte Enthemmbarkeit und die mangelnde Fähigkeit, seine Schwächen auszugleichen und zu beherrschen, also sein Charaktergefüge "zurückzuführen" (UA S.9).
Ein Gewohnheitsverbrecher ist gefährlich, wenn zur Zeit der Hauptverhandlung eine "bestimmte Wahrscheinlichkeit" dafür besteht, daß er "auch in Zukunft durch weitere aus seinem Hang entspringende Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören werde" (BGHSt 1,94,100). Eine solche Wahrscheinlichkeit nimmt die Strafkammer beim Angeklagten nicht an (UA S.10/11). Ihre Gründe beruhen nicht auf Rechtsirrtum..
Sie unterscheiden allerdings nicht ausdrücklich zwischen der Gefährlichkeit zur Zeit der Hauptverhandlung, von der die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB abhängt, und der weiteren, für die Sicherungsverwahrung nach § 42e StB wesentlichen Frage, ob vom Angeklagten auch noch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft erhebliche Straftaten zu = erwarten sind. Aus der. Art der Erwägungen, die das Landgericht anstellt, geht aber hervor, daß sie sich auf die Lage. zur Zeit der Hauptverhandlung, also zutreffender- u weise auf den Zeitpunkt beziehen, der maßgebend dafür ist, ob der Angeklagte als Gewohnheitsverbrecher gefährlich ist.
. So sagt das Landgericht ausdrücklich, er habe "zur Zeit der Aburteilung eine Altersgrenze erreicht,
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.die nach kriminalpsychologischen Erfahrungen einen Nachreifungsprozeß erhoffen läßt. Eine Besserungsaussicht ist", so fährt das Urteil fort, "danach nicht auszuschließen" (UA S.11). Auch im übrigen geht das Landgericht von -Umständen aus, die schon zur Zeit der Hauptverhandlung vorlagen. Es erwägt, der Angeklagte habe sich nach seiner Entlassung im Jahre 1953 unter dem Einfluß seiner damaligen Ehe zwei Jahre lang straffrei geführt, und folgert daraus, "daß es unter dem Einfluß einer charakterfesten Ehefrau möglich ist, ihn in die Gesellschaft einzugliedern". Diese Annahme werde vcn der guten Beurteilung des Angeklagten durch seinen letzten Arbeitgeber unterstützt (UA S.10).
Alle diese Überlegungen liegen auf dem Gebiete der . Tatsachen. Sie sind rechtlich nicht angreifbar, insbesondere
nicht mit dem tatsächlichen Bedenken des Generalbundesanwalts dagegen, daß die Frau, die der Angeklagte nach seiner Festnahme in dieser Sache geheiratet hat, als tuberkulosekranke Mutter dreier unehelicher Kinder (UA S.4) die im Urteil vorausgesetzte Charakterfestigkeit habe.
Es liegt auch kein rechtlicher Fehler in der weiteren Begründung des Landgerichts, "daß es sich bei dem Angeklagten nicht um einen planmäßig handelnden, berechnenden Berufsverbrecher handelt, der Straftaten begeht, um seinen Lebensunterhalt davon zu bestreiten, sondern um einen anfälligen Täter, der unter dem Einfluß unglücklicher Verhältnisse und des Alkohols bestehende Gelegenheiten ausgenutzt hat" (UA S.10/11). Es wäre zwar rechtsirrig, wenn das Landgericht etwa annähme, wer sich nur aus Willensschwäche und Haltlosigkeit immer wieder straffällig gemacht habe, könne überhaupt nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher angesehen werden (vgl.RGSt 72,259).
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Das will die Strafkammer aber nicht sagen. Sie sieht vielmehr die wiedergegebene Charakterisierung des Angeklag. ten nur als ein Anzeichen dafür an, daß es bei ihm eher als bei einem Berufsverbrecher möglich erscheine, ihn wieder "in die Geselischaft einzugliedern"® (UA $.10), weil dazu nicht ein aktiver verbrecherischer Wille beseitigt, sondern dem Angeklagten nur ein bisher fehlender Halt gegeben werden müsse. Dieser Sinn folgt aus dem Zusammenhang, in dem der Satz steht. So verstanden, ist er rechtlich nicht zu bemängeln, |
_ Der Generalbundesanwalt weist schließlich darauf hin, daß die Strafkammer die Polizeiaufsicht über: den Angeklagte "mit Rücksicht auf die von ihm ausgehende Rückfallgefahr" zuläßt (UA S.10). Damit ist aber nur dasselbe gesagt wie mit dem späteren Satze, es lasse sich "nicht ausschließen, daß er auch in Zukunft Straftaten begehen wird" (UA S.10). Beides bedeutet noch nicht die zur Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erforderliche "bestimmte Wahrscheinlichkeit", zu deren Annahme sich das Landgericht aus den erörterten tatsächlichen Gründen nicht hat entschließen können,
Sarstedt . Koffka . Schmidt. Dr.Börker Kersting