Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 12.03.1963 – 5 StR 77/63

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2184 010

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Tiefbauarbeiter Gerhard H EEEEEEEEEED aus CE, geboren am EEEEEEEEEED 1936 ir ru

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raube

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.März 1963, an der teilgenommen habens-

Senatspräsident Sarstedt als Versitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt b>im Bundesgerichtsho? ÜEEEEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 30.März 1962 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe§

I» Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Die Besetzung des Schwurgerichts mit Landgerichtsrat Dr.MEEE als dem Vorsitzenden und Landgerichtsrat

Dr . ZUEREEEED als einem der beisitzenden Richter ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Da der ordentliche Vorsitzende des Schwurgerichts, der Landgerichtsdirektor StB, kurz nach Beginn der Tagung für deren ganze we'.tere Dauer durch eine plötzliche schwere Erkrankung ausfiel, ging der Vorsitz nicht auf den ‚.geschäftsplanmäßigen Vertreter, den Landgerichtsrat Dr.z@m, über; vielmehr hatte - nach der damals gültigen

"Fassung des § 83 GVG - der Oberlandesgerichtspräsident

einen neuen Vorsitzenden zu ernennen (BGHSt 3,186). Das geschah durch seine Verfügung vom 31.Januar 1962. Eine förmliche "Abberufung" des verhinderten Vorsitzenden war entgegen der Meinung der Revision nicht erforderlich. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Landgerichtspräsident in seinem Bericht über den plötzlichen Ausfall des Landgerichtsdirektors St» vorschlug, nunmehr den Landgerichtsrat Dr.MW, der als richterlicher Beisitzer im Schwurgericht hatte mitwirken sollen, zum Vorsitzenden zu bestimmen. Die Bedenken, welche. die Revi- . sion gegen diese "Einflußnahme" des Landgerichtspräsiden- ‚ten aus dem Grundsatz des gesetzlichen Richters herleitet, ‚gehen fehl. .

Zugleich mit seinem Bericht an den Oberlandesgerichtspräsidenten. bestellte der Landgerichtspräsident "wegen der unklaren Gesetzeslage vorsorglich" den Landgerichtsrat

Dr MED zum Vertreter des Schwurgerichtsvorsitzenden

an zweiter Stelle, weil außer dem erkrankten ordentlichen Vorsitzenden auch dessen geschäftsplanmäßiger Vertreter,

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der Landgerichtsrat Dr. 2, durch Krankheitsurlaub verhindert war. Da jedsch die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 31.Januar 1962 gültig war, kommt es auf die Vorsichtsmaßnahme des Landgerichtspräsidenten. nicht an. Damit erledigen sich die an sie anknüpfenden Ausführungen der Revision. Sie wären auch sonst unbegründet. Selbst wenn .es zutreffen sollte, daß Landgerichtsrat Dr.zZ@EEB wegen einer Krankheit, eines Kuraufenthalts und einer Nachkur von Ende August 1961 bis gegen Ende Oktober 1961 keinen Dienst getan hatte, war dies ällein kein rechtliches Hindernis, ihn für die zweite "Schwur-' gerichtstagung des Jahres 1962 zum Mitglied und stellvertretenden Vorsitzenden zu bestimmen. Als diese’ Änörd= nung am. 7,Dezember 1961 erging, war er nach dem eigenen Vortrage der Revision nicht krank, sondern im Dienst:

b) Für, den Landgerichtsrat at) trat. als ordent- . licher Beisitzer. der Landgerichtsrat Dr . Zinnnnn auf u Grund einer Verfügung des Landgerichtspräsidenten ins Schwurgericht. ein. Die Revision beanstandet. dies zu Unrecht. Der eine der beiden geschäftsplanmäßigen Vertreter der Mitglieder, der Landgerichtsrat Ge hatte schon den Landgerichtsrat Dr.Zg9 zu ersetzen. Der andere, Landgerichtsrat Tg. war als Mitglied einer Strafkammer Berichterstatter in einer umfangreichen Sache _ | gegen. Dr. VD u-a-, die am nächsten Tage beginnen sollte. Der Landgerichtspräsident erklärte. ihn daher. für verhindert,- im Schwurgericht mitzuwirken. Das, war. ‚entgegen der . Meinung der Revision rechtlich zulässig. Denn in einem . solchen Falle hat der Landgerichtspräsident nach pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen, welches der beiden Dienstgeschäfte, vorgeht (BGH MDR 1963, 232). Ein rechtlicher Fehler in der Ausübung dieses Ermessens ist hier nicht erkennbar.

Daß. die Verhinderung . des Landgerichtsrats ) schon vorherzusehen gewesen sei, als er am 7.Dezember 1961

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für die zweite Tagung des Schwurgerichts zum Vertreter der Mitglieder bestellt wurde, ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil die Terminsladung des Verteidigers in ‘der Strafsache gegen Tr WB u.a. das Datum vom .8. Januar 1962 trägt, wie die Revision behauptet.

2. während der polizeilichen Verhehmungen wurden dem Angeklagten auf ‚seinen ausdrücklichen Wunsch Zigaretten ‚zur. Verfügung gestellt, die zum größten Meil von 'seinen ‚gelde gekauft wurden (UA 5, 92). Für seine Behaüptung, er habe die polizeilichen Protokolle, die übrigens keine Geständnisse enthielten, nur unterschrieben, ' um Zigaret- "ten zu bekommen,fehlt, wie schon das Schwurgericht mit Recht. angenommen hat, jeder Beweis.’ Was die. Revision hierzu vorträgt, geht fehl.

ur Das ‚Schwurgericht hat seine, Aufkläfungspflicht nicht verletzt...

Aus dem Ergebnis der gerichtsärztlichen Untersuchung, über das. Prof. Dr. Te als Sachverständiger gehört worden ist, 'folgert das Urteil nur, daß der 11. und 12.Mai' 1961 als Tag des Todes ausscheiden.: Die Todesstunde leitet es aus anderen tatsächlichen Anhaltspunkten her (UA S.56). Darum brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen den Untersuchungsrichter darüber zu hören, daß er nach seinem Vermerk vom 10.Juli 1961 von Proß, Dr.Fgp die fernmündliche Auskunft erhalten hatte, dieser könne mit ärztlichen Mitteln keinen "genauen Aufschluß über den Zeitpunkt des Todes geben". Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß Prof.Dr.FWw in der Hauptverhandlung etwas anderes gesagt habe. Das Schwurgericht war daher auch nicht verpflichtet, von Amts wegen einen zweiten Sachverständigen zu hören,

-5 - IT.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

1. Die von der Revision behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze und gegen die Lebenserfahrung liegen nicht vor. Diu Ausführungen der Revision wollen in

Wahrheit die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters unzulässig durch eine andere ersetzen. Daß das Schwurgericht unentschieden läßt, ob der Angeklagte

auch heimtückisch getötet hat (UA S.110), verrät keinen Zweifel an seinen übrigen Feststellungen.

2. Das Schwurgericht bejaht die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mit rechtlich einwandfreien Gründen (va 'Ss. 111), Was die Revision hiergegen vorträgt, ist haltlos. Aus dem Urteil geht hervor, daß der Angeklagte geistig gesund ist und es auch bei der Tat war.

3: Die Rüge, auch auf lebenslange Zuchthausstrafe könne die Untersuchungshaft angerechnet werden, ist in der Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen worden,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft: "Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker