Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 12.10.1962 – 4 StR 252/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2175 028.
Sn %
Im Namen des Vo 1k es
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Wilhelm H GE zu: Ve. Kreis un. dort geboren an @. ED EB,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung. vom 12. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg” als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin | Bundesrichter Dr. Willms . Bundesrichter Dr. Flitner , Bundesrichter Börtzler nn als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. zum» in der Verhandlung, =
Oberstaatsannalt bei der Verkündung : gr Be als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .
Justizangestellter D | BE : als Urkundsbeanter ger Geschäftstelle, Be
für Re cht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des” Landgerichts in Arnsberg vom 26, Februar 1962 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
-2-
Gründe§
I. Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Nach ihren Feststellungen setzte. der Angeklagte am @®. @B :361 als Führer: eines etwa 15 m langen Tastzugs auf der 6,40 m breiten E Weote zwischen — — «u und Meg vor einer nur unzureichend einsehbaren . E Linkskurve zum Überholen einer vor ihm auf der rechten Straßenseite in gleicher Richtung mit Schrittgeschwindig- | keit fahrenden, 3,15 m breiten 'Straßenbaumaschine an. . Als er diese mit einer Geschwindigkeit von 48 km/std eingeholt hatte und sich zur rechten Seite hin vor sie setzen wollte, kan ihm aus der Kurve auf einen Motorroller mit etwa 70 km/stä der Bundesbahnbedienstete Sp entgegen, der zwar zunächst auf der falschen, für ihn linken Farbahn- : seite gefahren war, dann aber wieder die rechte Fahrbahnhälfte gewonnen hatte. 35 na vor Beginn der Kurve stießen die beiden Fahrzeuge, der Lastzug des Angeklagten und der Motorroller, etwa auf der Straßenmitte oder etwas weiter links .davon ‚(vom Angeklagten her gesehen) ‚zusammen. Der Motorroller prailte. nach einer plötzlichen Linksbew gung. gegen die linke Vorderfront das Motorwagens des Angeklagten.: N 5) wurde mit seinen Fahrzeug unter dem. Führerhaus des Lastzugs eingeklemmnt und mitgeschleift, bis der Lastzug mit seiner Spitze am rechten. Straßenrand und mit dem linken Hinterende seines Anhängers etwa einen Meter noch in die linke Fahrbahn hineinragend zum Stehen kam. SEE starb noch an der Unfallstelle an seinen Verletzungen.
II. Die Strafkammer sah die für den Zusammenstoß mitursächliche Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, daß er innerhalb einer Straßenstrecke zum Überholen sich an- ‚schickte, die "kurz vor einer unübersichtlichen oder mindestens nicht voll einzusehenden Kurve! lag. Diesen ‚Vorwurf leitet die Strafkammer aus der Tatsache her, daß die Kurve für einen hochsitzenden und die linke Straßenseite (zum Überholen) benutzenden lastzugfahrer wie den Angeklagten erst ungefähr 79 m vor ihrem Beginn all- .mählich einsehbar. wurde, weil eine Reihe. dichtbelaubter E Bäune am linken Straßenrenä, dahinter stehende Obst tbäume und eine senkrecht. zur. Straße verlaufende Hecke die Sicht in äie Kurve beeinträchtigten. Der Angeklagte habe, so führt die Strafkammer aus, noch ungefähr 110 m vor. der Kurve mit dem Überholen der Straßenbaumaschine begonnen, obwohl er einen Überhoiweg von rechnerisch mindestens 62 m und einen wirklichen Überholweg von mehr als (110 m - 35 m=) 75 m benötigt' habe; denn im Zeitpunkt des. Zusammenstosses mit dem Motorroller. habe sein Lastzug infolge starker Schrägstellung die linke Fahrbahnhälfte nahezu vollständig versperrt. |
. III. Die Revision des Angeklagten muß erfolglos bleiben.
1. Die Feststellung über die schlechte Xurveneinsicht au Unfalltag stützt die Strafkammer hauptsächlich auf die Aussage des in der Hauptverhandlung vernomnenen Kraftfahr-
zeugsachverständigen ZU, der am 31. August 1961, also etwa fünf Wochen nach dem Unfalltag, gelegentlich einer Ortsbesichtigung die Belaubung der Bäume am linken Straßenrand geprüft und in der Hauptverhandlung als Zeuge darüber berichtet hatte. Der Beschwerdeführer meint, die Strafkammer hätte aus der Beobachtung des Zeugen über den Laubbestand Ende August 1961 nicht folgern dürfen, die Belaubung sei fünf Wochen früher gleich dicht gewesen; es
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sei nämlich offenkundig, daß gerade in den Sommermonaten
die Belaubung der Bäume innerhalb von fünf Wochen erheb-
lich zunehme; Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, daß in allen geographischen Breiten der Bundesrepublik die Bäume schon Ende Juli ihr volles Blätterwerk tragen.
2. a) Wie das Landgericht Ss. 2 UA auf Grund der unwiderlegten Binlassung. des Angeklagten feststellt, Nerschien der Roller - angeblich schleudernd - auf der falschen Straßenseite, ‚gewann. dann aber wieder die rechte Fahrbahnhälfte....". An. späterer Stelle (VA S. 5) führt die Strafkammer aus; sie ‚glaube dem Angeklagten nicht, "daß er den Mötorroller schon frühzeitig jenseits der
. Kurve und noch dazu dort ‚schleudern gesehen hat. "
Entgegen der Meinung der Revision wiedersprechen sich die zwei Urteilsstellen nicht. Denn die spätere Bemerkung des Landgerichts bezieht sich auf eine jenseits der Kurve und damit vom Angeklagten entfernter ‚gelegene Stelle der Straße, als die UA 3. 2 getroffene Feststellung.
v) Der schon erwähnten Feststellung der Strafkammer,
der Roller sei, als er für den Angeklagten sichtbar wurde,
zunächst auf der falschen Straßenseite gefahren, habe
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dann aber wieder die rechte Fahrbahnhälfte gewonnen, folgt —
die weitere Feststellung des Landgerichts über den Ort
und die Art des Zusammenstoßes beider Fahrzeuge. Insoweit heißt es im angefochtenen Urteil: "Kurz darauf stießen die. beiden Fahrzeuge etwa auf der Straßennitte oder - in’
Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen - sogar noch &twas
weiter links davon. in der Weise zusammen, daß der Motorroller nach einer plötzlichen Linksbewegung gegen die linke Vorderfront des Notorwagens prallte...". An die in diesen
Satz enthaltene Feststellung der Strafkammer von einer "plötzlichen Linksbewegung" knüpft die Revision Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, durch die Benutzung
. der linken Straßenseite habe: der Angeklagte den Unfall mitverursacht. Sie meint: Weil der Motorroller nach Erreichen der rechten Fahrbahnhälfte "wieder nach links - geschleudert worden" sei, hätte sich der Unfall auch
_ dann ereignet, wenn der Angeklagte, ohne die Baumaschine zu überholen, auf seiner rechten Fahrbahnseite geblieben wäre.
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Bei diesem Einwand beachtet der Beschwerdeführer nicht, daß selbst dann, wenn die von der Strafkammer als "plötzliche Linksbewegung" bezeichnete Fahrweise des Verunglückten unmittelbar vor dem Zusammenstoß - entgegen der Feststellung des Landgerichts - eine Schleuderbewegung nach links gewesen sein sollte, der Roller gegen die SF linke Vorderfront des Motorwagens. prallte und daß die j 3 Zusammenstoßstelle in der Mitte der Fahrbahn, vielleicht 2 sogar etwas links. davon, jedenfalls aber nicht auf der rechten Straßenseite (vom Angeklagten aus gesehen), lag. Hätte der Angeklagte nicht überholt, so wäre er keinesfalls an der Unfallstelle so nahe zur Mitte der Fahrbahn gekommen, daß er mit dem Roller zusammengestoßen wäre, Denn dann hätte er sich hinter der wesentlich. breiteren Straßenbaumaschine auf seiner rechten Fahrbahnhälfte befunden.
ce} Die beiden weiteren Einwände der Revision, die Straf | kammer habe den Begriff der Unübersichtlichkeit verkannt und die Voraussehikurkeit des tödlichen Unfalls zu Unrecht angenommen, sind offensichtlich unbegründet. Es liegt auf der Hand, daß ein Zusammenstoß mit einen entgegenkommenden Fahrzeug als Folge vorschriftswidrigen Überholens voraus-
| sehbar ist. Die Voraussehbarkeit wäre nur dann zu verneinen, wenn der Rollerfahrer dem Angeklagten mit: einer grob unvernünftigen Geschwindigkeit entgegengekommen wäre (vgl. BGHSt 8, 200). Das kann hier. nicht. gesagt werden.
Auch die plötzliche Linksbewegung des Rollerfahrers unmittelbar vor dem Zusammenstoß schloß die Voraussehbar-. u keit des Unfalls für. ‚den Angeklagten nach der. zutreffenden Ne Annahme des Landgerichts nicht aus; denn es entspricht. der un . Erfahrung, daß. Verkehrsteilnehmer in Blötzlich auftreten Bu den Gefahrenlagen oft eine talsche ‚Abwehrmeßnahne, ea fen, wie es hier der Rollerfahrer. nach der ‚Annahme ges Landgerichts angesichts des für ihn durch den Lastzüug. PER E Angeklagten verursachten Enspasses getan. hat. u Sn,
3. Da der Schuläspruch auch im übrigen. durch dis Beststellungen getragen wird und der Strafausspruch keinen Rechts irrtum erkennen 1ä8t, erweist wich. des. Rechtsmittel als | BE unbegründet. . ‘ BE
Rotberg | Martin u De willns, | Flitner nn Börtzler . Bu