Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962

BGH Entscheidung vom 21.02.1962 – 2 StR 14/62

2. Strafsenat

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2159 035.

R_14/62

Im Nanen des Volkes In der Strafsache

gegen 1.) den Dreher Richard B u geboren am er in ln.

2. die Hau Klara B eborene P aus „ geboren an 19 in P chlesien,

wegen schwerer Kuppelei

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Meyer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WW in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt ED vei der Verkünäung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 2. Oktober 1961 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines .Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Revisionen der Angeklagten, die wegen schwerer Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt worden sind, erheben die Sachbeschwerde; sie haben keinen Er-

folg.

Nach den Feststellungen haben die Angeklagten in den Jahren 1959/1960 wiederholt ihre 15jährige Tochter Ingrid mit ihrem Freund Klaus-Dieter abends allein in der Wohnung gelassen. Sie rechneten hierbei, und zwar der angeklagte Ehemann seit Ende 1959, die angeklagte Ehefrau seit Prühjahr 1960, mit der Möglichkeit, daß ihre Tochter und deren Freund ihre Abwesenheit zur Ausführung des Geschlechtsverkehrs benutzen würden, was auch der Fall war. Damit haben sie durch Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht ihrer Tochter Vorschub geleistet, und zwar nicht, wie die Strafkammer meint, durch ein pflichtwidriges Unterlassen, sondern vorsätzlich durch tätiges Handeln. Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten sich durch ihr Vorgehen der schweren Kuppelei schuldig gemacht, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

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Entsprechendes gilt auch, soweit sie es zuließen, daß ihre Tochter mit ihrem Freund im Sommer 1960 eine einwöchige Zeltfahrt unternahm und Weihnachten 1960 für mehrere Tage in die Sowjetzone fuhr. Daß bei der letzten Reise aus besonderen Gründen zwischen beiden kein Ge. schlechtsverkehr stattfand, schließt den Tatbestand der Kuppelei nicht aus; denn er setzt nicht voraus, daß es tatsächlich zur Unzucht kommt.

Dagegen entfällt ein strafbares Handeln hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs in der Wohnung der Eltern des Freundes, da das Urteil nicht feststellt, daß die Angeklagten Kenntnis von diesem Besuche hatten. Desgleichen scheidet ein strafbares Tun aus, soweit die Angeklagten den Besuch bei der Schwester der Ingrid erlaubten; denn es sind keine Tatsachen dafür angeführt, daß die Angeklagten es für möglich hielten, ihre Tochter werde hierbei Gelegenheit zu unzüchtigem Handeln haben.

Daß ein strafbares Handeln in diesen beiden Fällen ausscheidet, bleibt auf die Strafhöhe angesichts der ohnehin sehr milden Strafen ohne Einfluß. Im übrigen

sind die der Strafzumessung zugrunde liegenden Erwägungen rechtlich bedenkenfrei.

Baldus Dotterweich Scharpenseel Menges Meyer