Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 05.07.1961 – 2 StR 207/61

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

NEO 2 StR_207/61 =. U6E

InNanen aes Volkes In der Strafsache

gegen

den früheren Schiffer, jetzigen Straßenbauarbeiter Bernhard

P ‚„ ohne festen #ohnsitz, geboren an @. un > in B ‚„ Bezirk CE © GE , zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfalle

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofis in der Sitzung vom 5. Juli 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldäus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotierweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Ir. enges BSundesrichter äirchhof

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt En

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter un»

als Urkunösbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 8. November 195609 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 9. November 1969 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Dice Strafkanner hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls i;R. zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlicken Rechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.

1. Hit der Aufklärungsrüge macht der Angeklagte geltend, der als Zeuge zur Hauptverhandlung geladene aber richt erschienene Manfred SD hätte vernconnen erden müssen. Der Angeklagte wollte mit dessen Zeugnis beweisen, daß er sich in Ger Tatnacht von etwa 23 Unr bis + Uhr in der Gaststätte "TB" aufgehalten und sich erst zwischen 3 und 4 Uhr morgens entfernt habe,aber nach etwa 19 Minuten zurückgekehrt sei, ohne im Besitze irgendwelcher Gegenstände zu sein. Die. Vernehmung des Zeugen war jedoch nicht erforderlich. Der Angeklagte hatte nämlich in der Hauptverhandlung selbst zugegeben, in der Tatnacht, als er für 10 Minuten die Gaststätte verlassen hatte, am Tatort gewesen zu sein. An der Innenseite der Qür zu dem Ladengeschäft, aus dem Film- und Photogeräte gestohlen waren, hatte man Fingerabdrücke des Angeklagten gefunden. Diese Tatsache war der entscheidende Grund, warum die Strafkamner den Angeklagten für überführt erachtet hat; denn seine Einlassung, daß er nur aus Neugier den Tatort batreten habe, hat ihm die Strafkamner nicht geglaubt. Nach den weiteren Feststellungen des Urteils war auch die Ausführung des Diebstahls in den 10 Minuten, in denen der Anzeklagte sich nicht in der Gaststätte aufhielt, für den Angeklagten möglich. An dieser BewWeiswürdigung hävte eine Bestätigung des Beweisthemas durch den Zeugen S@WEHB nichts ändern können,

Daß die Strafkammer bemerkt, der Angeklagte habe die Gast-

stätte gegen 2 Uhr verlassen, ist nicht von entscheidender Bedeu-

tung: denn auf den genauen Zeitpunkt der Tat kam es nicht an. Die Aktentasche, in die der Angeklagte die gestohienen Geräte

zunächst verpackt hatte, konnte er versteckt haben, bevor er wieder in die Gaststätte kam.

Schließlich durfte die Strafkammer von der Vernehmung Ges Zeugen auch deshalb absehen, weil er im Zwischenverfahren einem Polizeibeamten gegenüber erklärt hatte, hinsichtlich der Tatnacht über die Anwesenheit des Angeklagten in der Gaststätte nichts Genaues bekunden zu Können.

2. Die von der Revision behaupteten Verstöße gegen Denkgesetze liegen richt vor. Insbösondere ist im Urteil nirgends gesagt, daß der Angeklagte sich beim Eindringen in das Geschäft auf eine zerfetzte Scheibe "gestützt!" habe. Nach den Urteilsfeststellunzen hat er die Scherben zunächst entfernt.

Da die Wachprüfune des Urteils auch im übrigen zeinen techtsfehler ergab, war die “evision zu ver-

werten.

Baldäus Dotterweich Scharnpenseel Wenges Kirchhof