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BGH Entscheidung vom 13.11.1959 – 4 StR 444/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4_StR_ 444/59 2283 078 47

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Verkaufsfahrer Franz P ED zus KO, geboren am &. ED ED ir 1,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krunmne Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EEE in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt GEEEEE v-: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalischaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannts -

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil . des Landgerichts in Aachen vom 26. Juni 1959 wird ! verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmitiels zu tragen. Von Rechts wegen

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Gründe§

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T. Aus den Feststellungen des Landgerichis ergibt sich der nachstehend geschilderte Unfallveriaufs

Der Angeklagte befand sich am 9. Februar 1959 (Rosenmontag) nach Einbruch der Dunkelheit als Verkaufsfahrer der Cnca-Cola-Veririebsfirma in KENNE mit einem Lastwagen au? der Rückfahrt; von AMD nach KEEP: 3: sand so sehr unter Aikoholeinfluß, daß er den Wagen nicht mehr sicher führen konnte. Gegen 18 Uhr fuhr er bei diesigen und nebligem Wetter, das seine Sichi stark beeinträchtigte, mit etwa 40 km,’st durch die Orischaft REED. Auf dem rechten ehreg stand vor der Gaststätte PEWBder beleuchtete Lası- wagen des Spediteurs Johann He so, daß der hiniere Teil dieses Fahrzeugs 0,15 und der vordere 0,95 m von der Bordsteinkante entfernt war. Als sich der Angeklagte der Gaststätte Pe> näherte, kam ihm auf der Straße ein anderer Lastwagen entgegen. Deshalb zog er, nachdem er zunächst etwa in dex Mitte der Straße gefahren war, sein Fahrzeug nach rechts. Dabei geriet er auf den Gehweg und stieß gegen die ihm zugekehrie Rückwand des Lastwagens Halb: Dieser stand gerade auf dem Gehsteig links neben seinem Wagen in Höhe der Rückwand des Führerhauses, neben ihm sein Fahrtbegleiier Pr. HE wurde erfaßt und gegen seinen Lasiwagen gedrückt. Den. dabei erlittenen schweren Verletzungen ist er noch am selben Tag erlegen. Pre® trug Verletzungen am Kcpf sowie Prellungen an den Hüften und Rippen davon.

II. Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverhalts wegen fahrlässiger Tötung, Zahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung unter Annahme tateinheitlichen Zusammentreifens dieser

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Straftaten zu einem Jahr Gefängnis verurteilt, ihm die Fahr. erlaubnis entzogen und eine dreijährige Sperre vor der Erteilung einer neuen Erlaubnis verhängt. Sie hat sein für den Unfall ursächliches schuldhaftes Verhalten darin gesehen, daß er trotz schlechter Sicht zu schnell gefahren sei, Außerdem habe er sich durch den vorausgegangenen Alkoholgenuß außersiande gesetzi, im Verkehr sicher zu reagieren; insbesondere habe er bei einem Blutalkoholgehali von 1,34 %o zur Unfallzeii nicht mehr richtig perspektivisch sehen können.

Ein Mitverschulden des verunglückten HB hat die Strafkammer verneint, weil sie das Vorbringen des Angeklagten, HOEEED habe, als der Cola-Wagen an seinen Lastwagen anstieß, au? der Straße und nicht auf dem Gehsteig gestanden, Zür widerlegt hielt. Zwar habe der Angeklagte den Eindruck gehabt, es stehe jemand auf der Straße. Diese Täuschung sei indes durch den Alkoholgenuß und die darauf beruhende Beeinträchtigung seiner Sichtfähigkeit hervorgerufen worden

III. Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben. "

1. Das Schwergewicht der Angriffe des Beschwerdeführe liegt auf verfahrensrechtlichem Gebiet. Er macht geltend, dief Strafkammer sei zü der Annahme, HE habe im Zeitpunkt des Unfalls sich auf dem Gehsteig befunden, deshalb gelangt, weil sie in mehrfacher Hinsicht ihre Aufklärungspflicht verletzi habe,

2. Maßgebend für die vom Angeklagten bekämpfte Überzeugung der Strafkammer vom Standort HD war, wie die | Urteilsgründe ergeben, die für zuverlässig gehaltene Bekundung zweier Zeugen, die kurz vor dem Unfall von der anderen

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Seite dex Straße zu Hilb auf den Gehsieig vor der Jası- siätte PD hinübergegangen waren, und eines weiteren TZevgen (Koi) , der zusammen mit Hi die Gaststätie PB soeben verlassen hatte und sich in seiner Nähe aufhielt. Diese Zeugen hatten übereinstimmend bekundet, Haie habe den Gehsteig nicht verlassen. Eine Stütze für die Richtigkeit dieser Angaben findet die Strafkammer darin, daß Aiiimme bei

der Annäherung des Lastwagens des Angeklagien seinem Beglei-

befürchtet habe, das Fahrzeug könnte auf sie zukommen; deshalb drückten sich beide, wie das Lanägericht ferner feststellt, an den abgestellten Wagen!

a) Für die Überzeugung des Landgerichts, Hi sei auf dem Gehsteig erfaßt worden, war es offensichtlich bedeutungslos. wie die Lage des Verunglückten nach dem Unfall des näheren beschaffen war. Insoweit stellt die Strafkammer zwar fest, er sei "halb auf dem Gehweg, halb auf der Straße" gelegen. Schon diese Ermittlung jedoch war für die Urteilsfindung, insbesondere für die Frage nach dem Standori: Hui vor dem Unfall, überflüssig. Jedenfalls aber hatte die Strafkammer keinen Anlaß, weiiere Einzelheiten über die Lage des Verunglückten am Unfallort zu klären.

b) Dem Urteil ist, worauf die Revision an sich zu- ‚reffend hinweist, nicht sicher zu entnehmen, ob unter dem von der Strafkammer mitgeteilten Abstand des Lastwagens des Verunglückten von der Bordsteinkante (hinten 0,15, voxne 0,95 m) der Abstand von der äußersten linken Begrenzung des Fahrzeugaufbaus oder vom Rand der linken Reifen zu "erstehen ist. Diese Unklarheit kann jedoch auf sich beruhen. Denn Sinn üer Feststellungen des Landgerichis ist jedenfalls der, daß HEMEB und Pre zwischen der Borästeinkanie und

dem Lastwagen noch genügenä Raum zum Steben fanden, zumal da -

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ter Ko zugerufen habe: "Paß auf, Bernd", weil er, How:

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EOEEED, wie das Landgericht feststellt, sich in der Nähe des Vorderteils des Lastwagens befand und Pr@ß® daneben, wo der Lastwagen wegen seiner Schrägsiellung weiter von der Bordsteinkante entfernt war als hinten, und beide sich an den abgestellten Wagen drückten. Daß die Strafkammer unter dem "on ihr festgestellten Abstand des Lasiwagens vom Bordstein den Abstand vor dem Aufprall des Lastwagens des Angeklagten gemeint hat, kann dem Urteilsaufbau, insbesondere der Tatsache entnommen werden, daß die Siellung des Wagens Dem auf dem Gehsteig und sein Abstand zum Bordstein vor der Schilderung des .Unfallgeschehens erwähnt wird.

Die Überzeugung der Strafkammer vom Standort Has und Pre vor dem Unfall wird auch nicht deshalb fragwürdig, weil beide beabsichtigten, einen Pferdesatiel und Geschirrteile, die sie aus der Wirischaft PB geholt hatten, auf ihren Lastwagen zu verladen. Selbst wenn dey ihnen zur Ver- | fügung stehende Platz auf dem Gehsteig links neben dem Lasiwagen für die Ausführung ihres Vorhabens nicht ausgereicht haben sollte und sie deshalb auf die Fahrbahn hätten treien müssen, so konnten sie damit warten, bis ihnen vom Fahrverkehr auf der Straße keine Gefahr drohte, also bis zu einen günstigen Zeitpunkt auf dem Gehsteig verharren. Daß dies offenbar ihre Absicht war, erhellt aus dem Warnruf Hei» an Pre.

c) Aus den Verletzungen Hp und den Beschädigungel der beiden Fahrzeuge gewann die Strafkammer in Übereinstimmung mit einem als Gutachter in der Hauptverhandlung gehörien Arzt die Überzeugung, daß HB "von mehreren aus verschiedenen Richtungen einwirkenden stumpfen Gewalten" getroffen wurde-Es stehe mit Sicherheit fest, daß er mit großer Wucht, die der eines in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeugs entspreche:

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gegen seinen eigenen Wagen geschleudert worden sei. Den Verlauf und die Art des Zusammenpralls der beiden Fahrzeuge im einzelnen konnte die Strafkammer freilich nicht genau aufklären. Dessen bedurfte es indes auch nicht. :

Sie erwähnt zwar, der medizinische Befund bei dem Verunglückten spreche dafür, daß der Lastwagen des Angeklagten nit seiner 95 cm über dem Boden befindlichen hinteren mit Gummi gepolsterten Stoßkante an den Verschlußbügel des Lastvagens HE stieß. Darauf deute auch das in ungefähr gleicher Höhe gelegene Zentrum der schweren Verletzungen

bei Ha hin. Für ihre Annahme, daß Hab auf dem Gehsieig erfaßt worden sei, waren indes nicht diese Erwägungen über die nur für wahrscheinlich gehaltene, aber nicht sicher feststellbare Entstehung der Verletzungen Hip maßgebend. Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob, wie die Revision meint, diese Vermutungen auf ungenügender Aufklärung und Verletzung der Denkgesetze beruhen.

d} Vbrigens müßte das Urteil gegen den Angeklagten, auch im Strafausspruch, bestehen bleiben, selbst wenn ein anderer als der von der Strafkammer für erwiesen erachtete, aber von der Revision für möglich gehaltene Geschehensablauf zum Tode HEMEEEEE- und den Verletzungen Pre geführt haben sollte. Ob der Lastwagen Haie mehr oder weniger weit vom Bordstein entfernt war, ob sein Abstand von dort, wie ihn die Strafkammer mitteilt, für die Zeit vor oder nach dem Anstoß als festgestellt anzusehen ist, ja sogar ob der Lastwagen zum Teil in die Fahrbahn hineingeragt haben mag oder nicht, war weder Zür den Grund noch für den Grad der Schuld des Angeklagten von Bedeutung. Er würde in jedem Fall in gleichem Maße schuldig geworden sein, weil seine alkoholbedingte Fahrunfähigkeit in Verbindung nit seiner bei der schlechten Sicht zu hohen Geschwindigkeit den Unfall herbeigeführt hat. Auch an einen auf der Fahrbahn beleuchiet

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zechts am Gehsteigrand stehenden Lastwagen hätte der Angeklagte nicht so nahe heranfahren dürfen, wie dies hier infolge seiner schuldhaft falschen Fahrweise geschehen ist. Aus dem gleichen Grund wäre es unerheblich, wenn das Falhrzeug des Angeklagten gar nicht an den Lastwagen Hei» angestoßen, dieser vielmehr, wie die Revision für möglich hält, von einer herabgeschleuderten Kiste der Ladung des Cola-Wagens getroffen worden wäre.

3. Der übrige, bisher nicht erörterte verfahrensrechtliche Inhali der Revisionsbegründung ist, soweit er nicht Angriffe gegen die denkgesetzlich mögliche Beweiswürdigung der Strafkammer enihält und deshalb in diesem Rechtszug nichi beachtet werden darf, offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revision.

4. kuch im übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden sachlichrechtlichen Fehler.

Rotberg Krumme Sauer

Lang-Hinrichsen Flitner