Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 21.05.1958 – 2 StR 200/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_StR_ 200/58 2265 072 4
Im Namen des: Volkes
In der Strafsache gegen
31.) den Straßenbauarbeiter Gustav _Ä VB, dort geboren am
2.) den Lagerarbei orst K geboren an 1931,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall
aus 1933,
aus ve. dort
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof.Dr. Busch
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundsesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Bundesanwaltg® in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ip dei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Reviabnen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 5. Februar 1958 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Strafkanmer hat die Angeklagten je wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt, den Angcklagter 1 zu einem Jahr sechs Konaten Gefängnis, den Angeklagten Ki zu einen Jahr ärei Monaten Gefängnis. Die Revisionen der beiden Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und die Sachkbeschwerde erheben, haben
keinen Erfolg. Die Strafkammer stellt folgenden Sachverhalt fest;
Die Angeklagten suchten am 13. Oktober 1957 unabhängig
voneinander die Gaststätte der Eheleute Bi auf. während xD sich mit Bekannten an einen Tisch setzte und Rier irank, nahm AED zunächst Schnaps und Bier an der Theke zu sich, begab sich aber später an den Tisch des KB und trank dann 3ier. Im Verlaufe des frühen Abends ging Aggg® zur Toilette und machte den nackfolgenden ] auf einen Lagerraum aufmerksam, in dem ör Alkohol und Eingemachtes vermutete. Nachdem KB feststellte, daß der Raum mit einem Vorhängeschlo3 verschlossen wer, giag er wieder in den Gastraum zurück, während I 3 | sich daran machte, mit einem Schraubenzieher das Schloß aufzubrechen. Nach einiger Zeit kehrte auch dB in die Gaststube zurück, forderte je-
doch bald darnach KB auf, mit ihm zukommen. Kg stellte fest, deß das Schloß zu dem Lagerraum äufgebrochen war. kr
ging davon aus, daB AED dies getan habe. Beide entwendeten sodann aus dem Lagerraum Sekt, den sie später unter
sich teilten. Sie begaben sich schliedlich nach Voräerberg, wo sie mit Bekannten einen Teil des Sektes tranken.
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Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da die Revision sie nicht mit Tatsachen belegt.
Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen schweren Diebsiahls verurteilt. Sie nimmt demnach an, er habe das Schloß mit dem Schraubenzicher erbrochen, um aus dem lLagerraum stehlen zu können. Diese Folgerung ist nach dem festgestellten Vorgehen des Angeklagten, nämlich seinen Hinweis darauf, daß in dem Lagerraun Alkohol oder Eingeuachtes aufbewahrt sei, dem Aufbrechen des Schlosses, der Aufforderung an x mitzugehen und der gemeinsamen Wegnahme der Sektflaschen möglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beurteilung der Tat als schwerer Diebstahl ist rechtlich zutreffend.
Die Strafkammer ist überzeugt, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat zwar angetrunken, seine Zurechnungsfähigkeit dadurch aber weder ausgescklossen noch erheblich vermindert war. Sie stützt diese Überzeugung nicht nur auf das planmäßige, wohl überlegte Vorgehen des Angeklagten: vor, »ährend und nach der Tat, auf seine Angaben mit einer Fülle Einzelheiten bei der polizeilichen Vernehmung, sondern gründet sie weiter auf die Bekundung der Zheleute Din und des Zeugen RP und auf das Gutachten des Sachverständigen. Ihre Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie hat dabei nicht verkannt, Gaß die Zurechaungsfähigkeit nicht nur durch Beeinträchtigung der tinsichisfähigkeit, sondern auch durch eine solche des Kemmungsvernögens ausgeschlossen oder erheblich vertindert sein kann, aber beide Möglichkeiten verneint. Die Strafkamner hat auch über den Zustand des Angeklagten nach der Rückkehr nach
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vorderberg Beweis erhoben, jedoch kein klares Bild hierüber gewinnen können. Sie 15ßt es dahingestellt, ob > nun nach läugerem Aufenthalt in der kalten frischen Luft und weiteren Genuß von Alkohol so betrunken war, daß seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert wurde. Dies durfte sie auch, da sie auf Grund der Beweisaufnahme keine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat festgestellt und es ausgeschlossen hat, daß das spätere Verhalten des Angeklagten auf dem Vorderberg und sein dortiger Zustand für die Beurteilung von Bedeutung gewesen sind. Hiermit sieht nicht im Widerspruch, deß die Strafkommer bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berlicksichtigt, er sei zur Zeit der Tat durch den vorhergegangenen Alkoholganuß enthemmt gewesen; denn diese „Enthemmung hat, wie sie ausdrücklich hervorhebt, nicht zu einer erheblichen Verminäerung der Zurechnungsfähigkeit geführt. Die Revision greift hier nur die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters an und will an Stelle der Folgerungen der Strafkammer ihre eigenen setzen. Dies ist im Revisionsverfahren unzu-
lässig. Die Rückfallvoraussetzungen sind zutreffend festgestellt.
Auch die Strafzumeseung zeigt keinen Rechtsfehler. 1 BD Het auf die Vorräte in Iagerraum hingewiesen, das schloß erbrochen und KB aufgefordert, mitzukommen, demit er bei der Wegnahme mitwirke. Eiernach hat aber die Strafkamner seinen Tatbeitrag zu Recht schwerer als den des Kg bewertet, da die Tat "auf seine Initiative zurückgeht" und ter den Einbruch bewerkstelligt hat". Die Ausführungen der Revision hierzu gehen offensichtlich fehl. Die Strafkammer hat auch nicht, wie die Revision meint, einen empfindlichen Schaden wegen des Wertes des gestohlenen Sektes angenommen,
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"angibt, deren sich die Strafkammer hätte bedienen müssen
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sondern nur berücksichtigt, daß er für die geschädigten
Eheleute BED enpfinälich gewesen ist.
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Die Strafkammer hat, wie bereite dargelegt, aus dem Vorgehen. des Angeklagten AED zefolgert, daß er das Schloß aufgebrochen hat, um aus dem Lagerraum Vorräte zu stehlen. Soweit die Revision sich hiergegen wendet, will sie nur an Stelle der Folgerungen der Strafkammer unzulässigerweise ihre eigenen setzen. Die Rüge, die Strafkammer habe hier ihre Aufklärungspflicht verletzt, ist schon deshalb unbeachtlich, da die Revision nicht die Beweismittel
(SGHSt 2, 168). Nach den Feststellungen ist x: als er das aufgebrochene Schloß bemerkte, davon ausgegangen, daß OD 3 es erbrochen hatte; er hat trotzdem gemeinsan mit AED Sekt aus den Lagerraum entwendet. Danit hat Er, wie die Strafkammer zu Recht annimmt, in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen, nämlich des Erbrechens des Schlosses, els Kittäter den Diebstahl durchgeführt und muß sich daher Gen Erschwerungsgrund des Erbrechens zurechnen lassen. Die Rechtsauffassung der Strafkammer entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 344). DaB xD vorher mit dem Erbrechen des Schlosses nicht einverstanden war, schließt nicht aus, daß er später, als er das erbrochene Schloß sah, seine frühere Meinung aufgab und nun den Diebstahl gemeinsam
mit AD vollenden wollte.
Das Urteil ergibt keinen Anhaltspunkt, daß die Zurechnungs“ fähigkeit des KM zur Zeit der Tat infolge Alkoholgenusses uusgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen ist. Die Revision trägt insoweit ebenfalls nichts vor. Soweit die Strafkanmer zu seinen Gunsten annimmt, er sei infolge des genossenen Alkohols enthemmt gewesen, hat diese Enthemmung,
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wie sie hervorhebt, seine Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder erheblich vermindert. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls ist daher rechtlich bedenkenfrei. Die Rückfallvoraussetzungen sind zutreffend festgestellt.
Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anrahme, der Verlust von 7 großen und 7 kleinen Flaschen Sekt sei, auch wenn ihr Wert selbst nicht hoch war, jedenfalls Tür die Eheleute tn, die nıch dem eigenen Vorbringen des Angeklagten eine einfache Wirtschaft betroiben, erıofinrdlich gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Busch Dr. Dotterweich Scharpenscel Dr. Schalscha . Menges