Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 19.11.1956 – 2 StR 488/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nemen des Volkes

In der $trafsache

gegen

den Kraftfahrer Heinz Jose? > dEEEEEEEn zu: SCHE.

dcrt geboren am BB 193, zur Zeit in Strafhaft, wegen Diebstahis Usdo

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1956, an der teilgenommen habens

Senatespräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr, Menges

als beisitzende Richter,

Überstaatsanwalt in der Verhandlung. Bundesanwalt bei der Verkündung ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Reeht erkannts

Tie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts in M.Gladbach vom 7. August 1956 wird

verworfen. x

ber Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Reehts wegen

Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetrugs in sieben Fällen, wegen versuchten Rückfallbetrugs, wegen Diebstahls in fünf Fällen, Unterschlagung in drei Fällen und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von Zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision; mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt. hat der hierzu ermächtigte Verteidiger auf die Verurteilung wegen Diebstahls von Briketts und Kohle, für den eine Einsatz strafe von sechs Wochen Gefängnis verhängt worden ist, beschränkt.

.Hierzu hat die Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte während seiner Tätigkeit als Kraftfahrer des Kohlenhändlers KB veauftragt war, für seinen Arbeitgeber Kohlen von den Zechen abzuholen. Gelegentlich dieser Transportfahrten hat er einmal sieben Zentner Brikett, ein anderes Mal sechs Zentner Koks unrechtmäßig veräußert, Das Landgericht führt dazu aus, er habe das Heilzmaterial "aus dem Gewahrsam seines Arbeitgebers" weggenemmen, um es sich rechtswidrig zuzueignen. Die Strafkammer hat aus der Tatsache, daß der Angeklagte auf Vorhalt die Entwendung seinem Arbeitgeber gegenüber zugegeben hat, die Überzeugung gewonnen, daß er die Tat begangen hat, Diese Schlußfolgerung ist zwar nicht zwingend, aber auch nicht fehlerhaft. Die Revision greift insoweit nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Auch die rechtliche Beurteilung als Diebstahl ist nicht zu beanstanden, Die Strafkammer hat zutreffend angenommen, daß Km an den vom Angeklagten beförderten Kohlen Gewahrsem hatte. Bei dem Unteroränungsverhältnis, in dem der Angeklagte zu Krüger stand und bei der

Kürze des Transports, der in dem Herrschaftsbereich des An beitgebers blieb, hatte der Angeklagte keinen Alleingewahrsam, sondern er teilte den Gewahrsam mit seinem Arbeitgeber /RGSt 52. 143; 54, 32). Bruch des Mitgewahrsams genügt für den Tatbestand des Diebstahls.

Da auch die Strafzumessung Rechtsfehler nicht erkennen 1äßt, ist die Revision zu verwerfens, °

Balaus Busch Dr, Dotterweich

Dro Schalscha Menges