Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 21.06.1956 – 4 StR 149/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
. In der Strafsache
8 egen
den Kraftfahrer Ralf 3 «un aus SD: dort
geboren am BD 931;
wegen fahrlädgiger Pöting
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 21. Juni 1956, an d der ‚teilgenommen haben:
Bündösrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesricht er Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr: Seibert
Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Da
Bundesanwalt m in: der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. > bei der Verkündung, als Vertreter der Pr esanwaltschaft,
Justizangestellter ‚als. Urkundsbeam er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 9. November 1955 wird
verworfen. Fr hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen» ’ '
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Gründe§
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis auf Gr rund folgender Feststellungen verurteiltz
Am. 6: , April 1955 gegen 4.30 Uhr bei noch Werrschender Dunkelheit, aber xlarem und trockenen Wetter überholte der Angeklagte. mit ‚seinen Lkw. bei einer Stundengeschwindigkeit von etwä 53 km auf der 8,70 m breiten Jülicherstraße in Birkesdor? den auf einem Rad in gleicher Richtung fahrenden 60-jähri gen Kaspar KB: Dieser war zunächst in einem Abstand von etwa 2 m vom rechten Borästein einem Schienenpaar. ‚der Straßenbahn entlanggefahren, das rechts neben ihm verlief, kis der hinter ihn folgende Angeklagte, der ihn auf u etwa 40 m bemerkt hatie, Lichtsignale gab, wich KB weiter nach rechts zwischen die Straßenbahnschienen aus und fuhr dann geradlinig in einem Abstand von etwa 1,35 m vom Str aßenrand weiter. Obwohl die Straße von sonstigen Ver-
, kehrsteilnehmern, insbesondere, aus entgegengesetzter Rich-Hung, völlig frei war und der Angeklagte beim Überholen des Radfahrers einen genügend weiten Abstand hätte halten können, fuhr er so dicht an xD vorbei, daß er ihn mit
seinen Wagen streifte und nach rechts zum Bordstein hin vom Rad stieß. Beim Sturz erlitt Keller einen Schädelbruch und. eine Gehirnblutung, woran er bald darauf starb.
Der Angeklagte wendet sich in seiner Revisionsbe- - . gründung gegen seine Verurteilung aus verfahrensrechtlichen und aus sachlichrechtlichen Gründen. Das Rechtsmittel kann | keinen Erfolg haben. |
1.) Für die Urteilsfindung hat die Strafkamer u.a, die Bekundungen siner Tatzeugin, das Ergebnis eines Augsnscheins und die Gutachten von drei in der Hauptverhanälung vernommenen Sachverstänüigen, darunter eines medizinischen und eines technischen, verwertet. Unter: Berücksichtigung ferner der Beschädigungen am. Fahrrad, der ‘Spuren am Ikw, und der Verletzungen, die 0 schon vor seinem Sturz unmittelbar bein Überholvorgang 8 erlitten hatte, hat der Tat-. richter die Überzeugung gewonnen, daß zo als ihn die "Spitze des ikw. erreichte, parallel zu diresem und geradlinig fuhr, aber von hinten so angestößen wuräs, daß die auf ihn wirkende Gewalt sich an der. linken Seite des Fahrrades- und des Körpers FD entlang "nach vorne schob", Diesen Vorgang bezeichnet die Strafkammer als eine "von hinten angreifend:, tangential wirkende Gewalt". Sie hält es deshalb für ausgeschlossen, daß >: nachdem er nach rechts zwischen die “traßenbahnschienen ausgewichen war, wiederum nach links atbog. Aus dicsen Grunde am es "euch, wie sie anschließend an dieses Ergebnis ihrer Be-
j weiswürdigung Zum Ausdruck bringt, "auf den Eventualantrag dar Verteidigung co.» nicht mehr anf. Aus der Lage des Yerunglückten auf der Straße nach seinem Sturz glaubt das Landgericht nichtsfür den Hergang des Zusammenstoßes entnehmen zu können, "da der Verletzte nach dem Unfall noch gelebt hat und nach den überzeugenden Ausführungen des medizinischen Sachversti ändigen noch in der Lage war, sieh zu bewegen", 2 | u .
Die Revision beruft sich besonders darauf, daß in der Ablehnung des vom Verteidiger gestellten Hilfsamtrags ein Verfahrensverstoß liege: der Antrag sei dahin gegangen, ein Gutachten der Technischen Hochschule in AD darüber einzuholen, daß, wie sich aus den Beschädigungen des Fahrrades und aus den durch den Lkw. dem Verunglückten
; _ Gutachten der bereits vernommenen Sachverständigen für wider-
unmittelbar zugefügten Verletzungen ergebe, "der Körper
des Getöteten in wesentlicher Veränderung. der kis dahin beobachteten ‚Fahrtrichtung nach rechts vorn geschleudert worden sein muß"; dem Sinn der diesem Antrag zugrunde liegenden Behauptungen sei die Strafkammer in ihrer Ürteilsbegründung . nicht gerecht geworden.
mit aller Dextlichkeit zu entnehmen ist, war. es sich über Hilfsamtrags und die Bedeutung der ihm zu-
enden Behauptungen. im- klaren. Durch: das Gut-
den Sinn de
achten eines weiteren Sachverständigen. söllte nämlich bewiesen werden, daß a 7 kurz bevor er überholt wurde,. aus ‚der geraden Richtung nach links abgebogen. und des-
halb schräg, nach rechts vorn geschleudert worden sei. Gerade mit dieser für das Verschulden des. Angeklagten wesentlichen Frage setzt sich die Strafkammer in ihrem
‚ Urteil eingehend auseinander: Sie. kommt dabei. zu dem bereits. erwähnten E Ergebnis, daß x von seiner geraden, parallel zu der des Ikw. verlaufenden Fahrtrichtung n nicht nach links abgebogen: war und der Angeklagte deshalb von Alan keinen Abstand eingehalten haben konnte, da er Ihn sonst id nicht hätte streifen können. Sie hat demnach das; was durch ein weiteres Sachverständigengutachten im Sinne der Behauptung des Beweisamtrags bewiesen werden sollte, auf Grund der.
legt erachtet. Das ist der Sinn der Ausführungen des Urteils; die sich auf den Hilfsamtrag der. Verteidigung beziehen. - Mit dieser Begründung durfte die Strafkammer ihn ablehnen .(§ 244 Abs 4 Satz 2 Halbsatz I StPO). |
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2,)Unbegründet ist auch der Vorwurf der Revision,
das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, Die Strafkammer hatte sich eine von eigenen Zweifeln freie eindeutige Überzeugung vom Hergeng des Unfalls gebildet. Deshalb hatie sie keine Veranlassung; noch der Frage nachzugehen, ob etwa aus der Lage: des Verletzten nach dem Sturz Schlüsse auf cinen anders: gearteten Unfallverlauf hätten gezogen werden müssen, um so weniger,
als. nach ihrer durch das Gutachten des medizinischen Sachverständigen ‚gestützten Überzeugung die: lage des Verunglückten auf der Straße keine einwandfreie Grundlage
für. die Wahrheitsfindung bildete. | “5yarem die Korietonsbegrbirtung sonst noch in verfahrens-
rechtlicher Hins sicht vorträgt, richtet sich gegen die Ur-
teilsfeststellungen, von deren Richtigkeit der Senat bei
‚seiner Beurteilung ausgehen muß.
2: 4 ) Die nicht näher ausgeführte Sachrüge,. zu deren
"Begriindung sich der Beschwerdeführer auf den Vorwurf
beschränkt, das angefochtene Urteil sei widerspruchsvoll, geht offensichtlich fehl:
Krumme Dr. Augustin Dr. Sauer
Seibert L,ung-Hinrichsen