Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 21.06.1956 – 3 StR 157/56
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR 157.56 a
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ın Namen des Volkes In der Strafisache gegen den Vertreter Johannes Jakobus T EEE ..::
DEE. üort geboren am EB 1905, =.2%. in äleser Sacne in Untersuchungs shaft,
wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängi.gen usa.
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1956, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof,Dr.Busch Bundesrichter Dr.Jagusch
Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Heim in der V erhandlung.
Therstaaisanwalt Be nei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizöienst He
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 16. Dezember 1955
l. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen zweier in Teteinheit begangener Verbrechen der Unzucht mivw Abhängigen, davon in dem einen Falle in Tateinneit mit Blutschande und mit Unzucht mit einem Kinde und in dem anderen Falle in Tateinheit mit schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht, sowie wegen eines wel. teren Falles der Unzucht mit abhängigen in Tateinheit mit schwerer gleichgeschliechtlicher Unzucht verurteilt ists
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2. im Strafaeusspruch mit den Festöstellungen au: gehoben, soweit der Angeklagte in den Fils Ingeborg und Günter verurteilt worden ist,
ferner im Gesamtsirafausspruch.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
im Umfange der Aufhebung wirä die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie. sen. E Fe
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i Abhängigen in zwei Fällen, davon im einen Falle Ingeborg)
in Tateinheit mit fortgesetzter Bluischanäe und mit Fforü- ‚gesetzter Unzucht mit einem Kinde und im anderen Falle (Günter) in Tateinhelt mit fo rigesetzter schrrerer gleichgeschlechtlicher Unzucht sowie wegen eines weiteren Falles der Unzucht mit Abhängigen in 1 Tateinheit mit schwerer gleichgeschi Lechtlicher Unzucht (Horst) zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier’ Jähren verurteilt worden.
Das Landgericht hat dem Angeklagten die Untersuchungshaft angerechnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision ein- . gelegt und.die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachiiehen Rechts gerügte
‚Seine Revision hat im wesentlichen keinen Erfolg,
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I. Die Yerfahrensrüge
Insoweit macht die Revision nur geltend, das lanäge- "richt habe die Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es nicht die Akten äes Wohnungsamts und des Sozialamts der Stadt BB Deigezogen habe. Wenn diese Rüge zulässig erhoben ist, was insbesondere mit Rücksicht auf die unzulässige Bezugnahme des Verteidigers auf eine Eingabe des
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an ekiagten zweifelhaft erscheint, so ist sie jedenfalls 7
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inbegrürdet. Denn das Tandgericht ist im Urteil selbst da-
von ausgegangen, daß der Angeklagte ohne sein Verschulden In beschränkten Yohnverhältnissen leben mußte; es hat die- “sen Umstand zugunsten des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt. Dann brauchte sich der Strafkammer
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nommene Wertung des festgestellten Sachverhalts als Ver.
ändern. Der Strafausspruch in den Fällen ‚Ingeborg und Gün- "ter sowie der Gesamtstrafausspruch muß ; dagegen aufgehoben
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aber eine weitere Sachaufklärung in dieser Hinsicht nicht _ aufzudrängen,
1. Zum Schuldspruch ist folgendes auszuführen;
In allen ärei Fällen zeigt die vom Tanägericht vorge-
letzung der angeführten Strafbestimmungen keinen Rechts-- fehler zum Nachteil des Angeklagten.
Das lTanägericht hat nur nicht beachtet, daß den beiden fortgesetzten Straftaten zum Nachteil der Kinder Ingeborg und Günter ein Vorgang gemeinsam ist, bei dem sich der Ängeklagte an beiden Minderjährigen zugleich unsittlich ver. sangen hat, Es ist dies der Vorfall am Weihnachtsabend 1951. Treffen aber mehrere fortgesetzte Handlungen ; ‘auch nur in einem Einzelakt zusammen, so stehen sie im Verhält-
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iS der Tateinheit, D Dem steht nicht entgegen, daß die Taten sich gegen höchstpersönliche Hechtsgliter richten (Beust 6,
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‚Der Senat kann den Schuldspruch insoweit von sich aus
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2. Die bisherigen Darliegungen des Landgerichts zur Strafzumessung sind rechtlich bedenkenfrei. Zu einer Auf-
hebung des Strafausspruchs im Falle Horst besteht daher kein Anlaß. Daß die Strafhöhe in diesem Falle zum Nachteil des Angeklagten durch das Versehen besinfiußt sein
kann, das dem Brstrichter hinsichtlich des rechtlichen Verhältnisses der Taten an Ingeborg und Günter unteriaufen ist, ist bei der gegebenen Sachlage ausgeschlossenz denn der Umfang der tatsächlichen Verfehlungen des Angeklagten
wird dadurch nicht berührt.
Jäagusch Dr.Wiefels