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BGH Entscheidung vom 16.12.1955 – 2 StR 393/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 34R.393.55_ 2246 057 _ ..D

Tım Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Spinnereitechniker Kurt DT EEEB aus FEB, geboren

n EEE 1929 in T@EEB/Niederlausitz, wegen falscher uneidlicher Aussage

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanweltschaft,'

Justizangestellter u als Irkundsbeamter der Geschäftestelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 4. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. "

Von Rechts wegen

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 9. Februar 1954 als Zeuge in einem Unterhalteprozeß vorsätzlich der Wahrheit zuwider uneidıiich ausgesagt zu haben, daß er in der gesetzlichen Empfängniszeit, ‚d. h. vom 7. Dezember 1952 bis zum 7. April 1953, mit der Kindesmutter keinen Geschlechtsver- - kehr gehabt habe. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen, weil ein sicherer Nachweis des Gegenteils nicht erbracht ‘ werden könne.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt zutreffend die Verletzung des § 244 Abs 2. StPO.

Während der Angeklagte die den Gegenstand der Anklage bildende Aussage ohne jeden Vorbehalt gemacht hat, hat er im zweiten Rechtszug desselben Rechtsstreits am 19. Juli 1955 bekundet, er könne mit bestem Willen nicht sagen, ob ein Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter gelegentlich einer Fahrt an die holländische Grenze vor dem 7. April 1953 stattgefunden habe. Bei der Vernehmung in dem Strafverfahren gegen die Kindesmutter wegen Meineids hat. er einnal angegeben, nach seiner Erinnerung habe er verschiedentlich "in der Zeit von nach Karneval 1953 bis April 1953" mit ihr verkehrt, -das zweite Mal hinzugefügt, es sei etwa drei oder vier Wochen nach der Krankheit der Kindesmutter, einer Gelbsucht, gewesen. In dem vorliegenden Verfahren hat der Zeuge Schlömer ausgesagt, daß er die Kindesmutter Ende Februar bei einem Besuch im Bette liegend vorgefunden habe; daraus schließt das Landgericht, daß die Kindesmutter noch zumindest Ende Februar 1953 krank gewesen sei und ihre Arbeit erst Anfang lärz aufgenommen habe; rechne man hierzu den vom Angeklagten angegebenen Zeitraum von drei bis vier Wochen, so komme man

so nahe an den 7. April 1953 heran, daß"eine sichere Feststejl sung des Zeitpunktes nicht möglich" sei, womit gemeint ist, es lasse sich ein Geschlechtsverkehr innerhalb der am 7. April en-. denden Empfängniszeit nicht sicher feststellen. Die Strafkammer hält "unter diesen Umständen" auch die von der Vertei. digung hilfsweise beantragte Vernehmung des behandelnden Arztes darüber nicht mehr für erforderlich, ob und wann die Kindesmutter in der Zeit vom Februar bis März 1953 krank gewesen ist und wann er sie zuletzt behandelt hat.

Damit hat das Landgericht, wie die Revision mit Recht hervorhebt, seine Pflicht verletzt, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Die Befragung der Kindesmutter, ob sie den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinde, und die Vernehmung dieses Arztes drängten sich auf, nachdem der Angeklagte eine Handhabe für die genauere Zeitbestimmung durch seine frühere Aussage geboten hatte, daß er mit der Kindesmutter etwa drei oder vier. Wochen nach ihrer Gelbsucht geschlechtlich verkehrt habe. Zu dieser Ausdehnung der Beweisaufnahme bestand um so mehr Anlaß, als nach den in der Haupt- 'verhandlung vorliegenden Strafakten 14 Ls 10/55 der Staatsanwaltschaft Lingen das Jugendschöffengericht in.Meppen in dem Verfahren gegen die ‚Kindesmutter festgestellt hat, sie. sei nach ihrer eigenen: Angabe Anfang. Februar 1953 krank, in der Karnevalszeit aber wieder gesund gewesen und habe am Tage vor Rosenmontag, nämlich am 15. Februar. 1953, mit SuE> geschlechtlich verkehrt. Für die neue, Verhandlung wird auch zu erwägen sein, ob sich nicht durch eine Auskunft der zuständigen Krankenkasse oder Vernehmung des damaligen Arbeitgebers ermitteln 1äßt, wann die Kindesautter nach ihrer Gelbsucht die Arbeit wieder aufgenomnen

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hat. Es wird weiter der vollständige Inhalt der Zeugenaussage des Angeklagten bei seiner Vernehmung am 9. Februar 1954 (nicht nur an Hand der darüber aufgenommenen Niederschrift) zu ermitteln sowie aufzuklären sein, ob er, wenn der fragliche Geschlechtsverkehr vor dem 7. April 1953 stattgefunden hat, das Gegenteil bewußt oder bedingt vorsätzlich unwahr bekundet hat. | |

Dr. Moericke . Dr. Dotterweich Dr. Arndt

Menges 7 Hoepner