Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den aftfahrer Heinz B eus VW, dort geboren an GE 1926, z.2t. EEE anderer Sache in Strafhaft,
2. den Bauarbeiter Hans Adam m mr aus K , geboren am EEE : 926 in ‚„ 2.4t. in Strafhaft in anderer Sache,
3. den Stei zlegeranlernling Hans ie ed Kr aus geboren am 1921 in
2z.2t. in Untersuchungshaft,
4. den Bäcker Alfons Leopold u aus N
geboren am EB 912 in estfalen,
wegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, April 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr, Moericke® als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. iD
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . zur Justizangestellter in RR
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
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auf die Revisionen der Angeklagten , "ERRERD vnö
Kr wird das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 11, Mai 1953 im Schuldausspruch dahin abgeändert, daß diese Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt werden, sowie im Strafausspruch mit
den Feststellungen aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landsericht (Strafkammer) zurückverwiesen,
Auf die Revision des Angeklagten Ka wird die Sache zur Bildung einer Gesamtstrafe mit der durch Urteil des Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom 26. Januar 1949 erkannten Strafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht (Strafkammer) zurückverwiesen:
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
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Von Rechts wegen
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Durch das angefochtene Urteil sind die Angeklagten
DEE, VCH und Kram wegen gemeinschaftlichen be-
sonders schweren Raubes aus § 251 StGB zu zehn bezw. elf Jahren Zuchthaus verurteilt; der Angeklagte Kg ist wegen Verabredung eines Verbrechens zu fünfzehn Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Am Abend des 24. Februar 948 trafen sich DB
"BED un Kr, um gemäß vorheriger Verabredung einen Einbruck bei einer ledigen Geschäftsfrau SC ir Köln-Brühl auszuführen. Entgegen ihrer Erwartung war ° Fräulein IWW in ihrer Wohnung. Sie beschlossen, die Tat irotzdem auszuführen und Schreie oder Widerstand der Frau gewaltsam zu verhindern. Sie baten bei Fräulein IB GEB üurch Klopfen um Einlaß, nachdem ein in den Plan eingeweihter Hausbewohner sie in das Haus eingelassen
hatte, Beim Öffnen drückte Kr der ICE sogleich
‘ein Taschentuch auf den Mund und packte sie mit einem Wür-
gegriff am Hals. BEE und Wii griffen ebenfalls die sich wehrende Frau an, die bald darauf ohnmächtig wurde. Die Täter . fesselten Fräulein ICE und banden ihr ein Handtuch um den Mund. Kr pDiieb bei ihr, während DEE und WERREEED die Wohnung nach Beute durchsuchten und Einzelstücke zurecht legten. Bald darauf stellten die Angeklagten fest, daß Fräulein IB im Gesicht blau war; Wiederbelebungsversuche blieben erfolglos. Bestürzt und kopflos entfernten sich die Täter unter Mitnahme verschiedener Sachen der TB. Die späteren Untersuchungen ergaben, daß der Würgegriff an den Hals der I die Biutzu-
fuhr unterbrochen, eine Bewußtlosigkeit und nach weiteren Y drei bis zehn Minuten den Tod der Frau herbeigeführt hat... % te. Dieser Erfolg war von den Tätern weder gewollt, gebilligt noch fahrlässig verschuldet. - Der Angeklagte Kg 7 hatte sich an der Vorbereitung der Tat beteiligt, konnte h aber die Verabredung zur Teilnahme an dem Einbruch nicht E,; einhalten, Er ist daher we;;en Verabredung eines Einbruchs-,
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diebstahls bestraft worden.
Die Revisionen aller Angeklagten rügen Verletzung sachlichen Rechts, teilweise auch die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften. Die Revisionen sind nur zum Teil begründet.
I. Die Verfahrensrügen sind unbegründets B:
!. Der Angeklagte WED rüst eine Verletzung der Aufklörungspflicht, weil der Augenblick des Todes der TED genauer hätte festgestellt werden müssen, da möglicherweise nur eine Unterschlagung gewahrsamsloser Sachen und kein Raub vorliege. Die Aufklärungspflicht ist | nur verletz‘, wenn der Sachverhalt zur Benutzung bestimmten weiterer Beweismittel drängte, Die Revision gibt - entgegen § 344 Abs 2 StPO - keine weiterer Tatsachen und Be- - weismittel an, die das Schwurgericht hätte verwerten können; Die Rüge ist deher unbeachtlich.
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2. Die Revision des Angeklagten Wi meint wei-
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ter, das Schwurgericht habe die Beweisregel mißachtet, r .
daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei. Dieser Grundsatz ist jedoch nicht verletzt. Das
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Schwurgericht hat einen bestimmten Sachverhalt festgestellt und insoweit keine Zweifel gehabt. Die ungenaue Festlegung des Zeitpunktes des Todes der ICE ist für die Anwendung des sachlichen Rechts ohne Bedeutung, wie unten ausgeführt wird. in
3. Die Revision des Angeklagten Kr rüst eine
Verletzung des § 267 Abs 3 StPO bezüglich der Strafzu-
messungsgründe. Auch diese Rüge ist unbegründet; denn das Urteil führt sorgfältig die einzelnen Umstände auf, die für die Bemessung der Strafe bestimmend waren. Das genügt nach § 267 Abs 3 StPO. Es ist eine Frage des sachlichen Rechts, ob die angegebenen Strafzumessungsgründe fehlerfrei sind. Das wird unten erörtert.
Il. Die von allen Angeklagten erhobene Sachrüge nötigt zur Überprüfung des Urteils in vollem Umfange.
1. Die Annahme eines vollendeten Raubes seitens der Haupttäter enthält keinen Rechtsfehler. Wegen Raubes wird nach § 249 StGB insbesondere bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person eine fremde, bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, äch dieselbe rechtswidrig zuzueignen. Wegnahme ist Bruch fremden und Begründung eigenen Gewahrsams. Die Revisionen meinen, das liege nicht
vor, weil Fräulein I@WP nach ihrer Bewußtlosigkeit bezw.
ihrem Tod keinen Gewahrsam mekr gehabt habe. Da die Wegnahme erst nach diesem Zeitpunkt begangen sei, liege höchstens versuchter Raub und Unterschlagung vor. Diege Einwendungen greifen nicht durch. Das Reichsgericht hatte zwar in einigen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, daß
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nur versuchter Raub und Unterschlagung vorliege, wenn das Opfer infolge der Gewaltanwendung vor Vollendung der Wegnahme verstarb (RGSt 56, 23; 58, 228; 59, 273). Diese Fälle waren aber schon in tatsächlicher Hinsicht anders ge- ' lagert. Später hat das Reichsgericht auch für Fälle der vorliegenden Art voilendeten Raub angenommen (RGSt 69,
51; 60, 163, 165: 63, 1055 66, 394). Dieser Rechtsprechung ist zuzustimmen. Die Gewaltanwendung muß bei dem Raub ein Mittel zur Wegnahme sein, also zum Bruch des fremden Gewahrsams führen, dem alsbald die Begründung eigenen Gewahr-" sams folgen muss. Hier war die Gewaltanwendung von vornhereir als Mittel gedacht, die Wegnahme zu ermöglichen. Sie hat auch dazu gedient. Die Hauptangeklagten erlangten - entgegen der Annahme des Schwurgerichts - nicht erst mit dem Heraussuchen und Einstecken der Sachen den Gewahrsam, sondern . schon mit dem Augenblick der ersten erfolgreichen Gevaltanwendung, nämlich mit dem Würgen und Fesseln der I@iB-Mit dieser gewaltsamen Wehrlosmachung beendeten sie für Fräulein ID jede Möglichkeit, eine Herrschaft über Ä ihr Eigentum in der Wohnung auszuüben, Gleichzeitig setz- - ! ten sie sich ihrem Willen entsprechend in die Lage, die | alleinige Herrschaft zu betätigen. Demit war der Raub voll-& endet. Unerheblich ist es, dass durch das nachfolgende Zu- | sammensuchen und körperliche Einstecken einzelner Sachen die Wegnahme noch tatsächlich weiter durchgeführt und beendet wurde (so auch OGHSt 1, 81, 86; 1, 134, 138).
2. Die Verurteilung aus § 251 StGB kann dagegen nicht bestehen bleiben. Nach § 251 StGB tritt eine Strafschärfung | ein, wenn .bei dem Raub der Tod eines Menschen verursacht wor; den ist. Nach dem inzwischen in Kraft getretenen § 56 StGB , trifft den Täter eine höhere Strafe, die das Gesetz an eine
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besondere Folge der Tat knüpft, nur dann, wenn er die ” Folge wenigsiens fahrlässig herbeigefhrt hat. Das hat a das Schwurgericht in eingehenden und rechtlich fehler- er freien Erörverun;en cusdrücklich verneint. Eine Hilde- H rung des Streigesetzes ist noch im Revisionsverfchren “> zugunsten des Täters zu berücksichtigen (§ 2 ibs 2 . StSB, § 354 a StPO). Die Verurteilung we;en besonders . schweren Reubes im Sinne von § 251 StGB kenn d<her nicht “ eufrecht erhelten bleiben. Damit erledigen sich die gegen h die Anwendung des § 25! StG@B gerichteten Angriffe der } Revision. of Die Ange'-lagten haben aber durch ihre Tat den Tet- m bestand des schweren Raubes nech § 250 Abs ? Nr 4 StGB ‘3 erfüllt. Der Raub ist zur Nachtzeit begangen, n’mlich x
im Februar zwischen 22 und 23 Uhr. Die Tat gescheh in einem ber.ohnten Gebäude, in welches sich die Täter eingescklichen hatten. Einschleichen ist das heimliche, unter Vermeidung von GerSusch und wider den Yillen der Hausbe-
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wohner erfolgende Eintreten, das absichtlich der Wehrneh-
mung enderer entzogen wird (RGSt 10, 2805 73, 9). Die Angeklagten hatten sich von 20 bis nach 22 Uhr in der NEhe
des’ Hauses uneufföllig aufgehalten und warteven, bis die .“ Heusbewohner zur Ruhe ge;angen waren, ein im Haus wohnen- =
der Hann sich zur Nachtschicht entfernt hatte und der Mittöter KB ihnen durch Öffnung der Haustür das Zeichen gab, dass jetzt der geeignete Zeitpun't gekommen sei. Sie ;inzen dinn in den Hausflur, ohne Licht zu mechen, und klopften bei Fräulein JEW, cuf die sie noch dem Öffnen der Wohnungstür zus dem Dunkel des Hausflurs eindrangen. Diases Verhalten erfüllt die oben dargelesten Lerkmele eines Kinschleichens, wobei es ohne Bedeutung ist, dass
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der an der Tat beteiligte Heusbewohner EB ihnen
äie Faustür geöf?net hatte, Denn die übrisen Hausbewch- $ ner weren (Csmit nicht einverstanden und wurden nun in der Sicherheit ihres nächtlichen Heusfriedens überrascht. > Der Schuldsgruch war deher dehin ebzuändern, daß diere
rei Anzeklagten wesen schweren Reubss im Sinne von § 250 \bs * Nr 4 StGB verurteilt werden. ;
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im Strafausspruch muß des Urteil ge,;en die Haupttö- ; ter rit den Festsi;ellungen zuf,;ehoben wcrden, damit das enter die neue Strefe aus § 250 StGB festsetzen = ı, onwchl die Strefzumessung noch der bisheri;en Rechts-
keinen Rechtsiehler zeigt. Unrichtig ist insbesondere der Vertrag der Rovision KB z:;ischen der gegen ihn und BB verhiinsten Strafe bestshe eine unverhältnisnässige, den Gleichheitsgrundsatz va3rletzende "Diskrepenz". Das Schwurgericht Ae2t zit fehlerfreien Gründen die /b-
stufung der beiden Strafen begrün ndet.
3, Die Revision des Angeklagten KO ist in der 3 Suche unbeäriündet. Er hatte sich en den Vorbereitungen ser Tat mit Tätervorsetz beteiligt. Er ist nicht dadurch beschwert, daß er weder els Wittäter noch als Gehilie zur Hawattat, sondern nur zus § 49 a StGB wegen Verebredung eines Einbruchdiebstahls bestreft ist. Zine solche Verabredung ist einwandfrei festgestellt. Die inzwischen 5 er?olgte \nderung des § 49 a.StGB betrif.’t dieren Fcll i einer YVerbrechensverabredung nicht. § 44 StGB ist beachtet,
Unrichtig wer es, daß das Schwurgericht es unterlussen hat, mit der rechtskriftigen Strafe des Urteils vom
26. Janusr 1949 von drei Jahren und syiei Konaten Zuchtheus ' 4
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eine Gessmtstreie zu bilden, ob..ohl die Voraussetzungen
des § 79 StGB vorlagen. Die jetzige Tat ist vor dem friiheren rechtskrüfitiscen Urteil bagen,;en, und die Strcfe ist noch nicht voll verbüßt, sondern teilweise zur Ber:ihrung LuUSs/;;e-
setzt. Es ist unerheblich, daß das frühere Urteil die schvere-
re Strafe cusgeiprochen ı2t. Die Sache wuß des’:c1b zur Bildung dierer Gesemtstrafe zurückver:ie cn werden (BGEHSt 3, 217)°
Ill. Die noch in Frige ko...enden strefbaren Handlungen bezw. die Gesemtstrefenbildung gehören zur Zustndigkeit der Stref’:emner. Die Sache ist deshelb ncch § 354 \bs 3 StPO cn die Strafkcmner des Land;;crichts zurückzuver.eisen. Dr. kioericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Men;es
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